Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.08.1954, Az.: 1 StR 437/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.08.1954
- Aktenzeichen
- 1 StR 437/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Frankenthal - 01.02.1954
Verfahrensgegenstand
Unterbringung
Prozessgegner
den Oberinspektor Kilian S. aus S. geboren am ... 1888 in B., Krs. K.,
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 1. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Beschuldigte hat im Spätsommer 1948 mit der damals noch nicht 14 Jahre alten Margot S. unzüchtige Handlungen vorgenommen und das Mädchen später nach Vollendung des 14., aber vor Vollendung des 16. Lebensjahres in der Zeit zwischen Dezember 1948 und Dezember 1949 zum Beischlaf verführt. Weitere ihm zur Last gelegte Verfehlungen sind nicht festgestellt.
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Das Urteil, das der Beschuldigte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, kann nicht aufrechterhalten werden.
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nur zulässig, wenn es die öffentliche Sicherheit erfordert (§ 42 b StGB). Diese Voraussetzung ist, da die Maßnahme zu einem tiefen Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen führt, sorgfältig zu prüfen. Sie ist nur dann erfüllt, wenn von dem Zurechnungsunfähigen weitere ernste Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten sind und Abhilfe anders als durch die Unterbringung nicht möglich ist. Das hat der Bundesgerichtshofs wiederholt ausgesprochen (vgl. NJW 1951 S. 450 Nr. 23; 572 Nr. 18; 724 Nr. 23; 969 Nr. 22; 3 StR 620/53 vom 10. Dezember 1953).
Das Landgericht führt dazu nur aus, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H. bestehe mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Gefahr, daß der Beschuldigte entsprechend seiner Abartigkeit sich in gleicher Weise an weiblichen Jugendlichen vergehen werde. Damit ist die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zureichend dargelegt und die Frage, ob die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt das einzige Mittel ist, der Gefahr zu begegnen, überhaupt nicht berührt. Die Abartigkeit haftet dem Beschuldigten von Natur an. Er ist aber einschlägig nicht vorbestraft. Über die angebliche sittliche Verfehlung aus dem Jahre 1931 ist nichts Gewisses festgestellt; ebensowenig über sein Verhalten seit seiner Entlassung aus der vorläufigen Unterbringung. Gerade hieraus könnten für die Frage seines künftigen Verhaltens wichtige Anhaltspunkte gewonnen werden. Auch der Umstand kann dafür aufschlußreich sein, daß der Beschuldigte nach den Handlungen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, eine neue Ehe eingegangen ist und wie er sie führt. Das kann auch von Bedeutung für die weitere Frage sein, ob die Unterbringung erforderlich ist, oder ob schon der Einfluß und die Betreuung durch die Ehefrau, wie überhaupt ein geordnetes Familienleben, eine solche Gefährdung nicht besorgen lassen.
Auf die weiteren Revisionsrügen kommt es sonach nicht an. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch insoweit Gelegenheit zu einer Prüfung haben. Dazu wird bemerkt:
a)
Verfahrensrechtlich:
Die Wendung des Urteils, es habe den früheren polizeilichen Aussagen der Zeugin Margot S. "vollen Beweiswert beigemessen" und sie "den getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt", soweit sie mit den Bekundungen der Zeugin in der Hauptverhandlung übereinstimmten, hat die Revision zur Rüge einer Verletzung des § 250 StPO veranlaßt. Ersichtlich will das Landgericht aber sagen, daß es den Urteilsfeststellungen nicht den Inhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle, sondern die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung zugrunde gelegt hat, soweit diese mit früheren Bekundungen übereinstimmt. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. RGSt 37, 318; 61, 9).
b)
Sachlichrechtlich:
1.
Der Tatbestand des § 182 StGB erfordert, dass der Täter ein noch nicht 16-jähriges unbescholtenes Mädchen zum Beischlaf verführt. Der Beischlaf ist vollendet, wenn der Mann mit dem Glied in die Scheide einzudringen beginnt. Es ist möglich, dass das Hymen dabei unverletzt bleibt. Da es aber zwischen dem Beschuldigten und der Margot S. sechs- bis achtmal zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, legt der Umstand, dass das Mädchen körperlich gleich wohl unversehrt geblieben ist, eine Aufklärung der näheren Umstände nahe, insbesondere der Art und Weise, wie der Geschlechtsverkehr ausgeübt worden ist.
2.
Gegen den Beschuldigten ist im Jahre 1931 ein Dienststrafverfahren mit dem Vorwurf eingeleitet worden, er habe sich minderjährigen, kaum dem Kindesalter entwachsenen Mädchen gegenüber durch Reden und Handlungen anstössig und sittenwidrig verhalten. Über den Ausgang des Verfahrens ist nichts festgestellt. Das Landgericht hat gefolgert, dass der Beschuldigte sich in strafbarer Weise an Minderjährigen vergangen hat. Das rügt die Revision mit Recht, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht.
3.
Die Feststellungen des Landgerichts über den Geisteszustand des Beschuldigten bei Begehung der "an sich strafbaren Handlungen" lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Landgericht von der Zurechnungs unfähigkeit des Beschuldigten überzeugt ist, oder ob es sich nur von seiner Zurechnungsfähigkeit nicht hat überzeugen können. Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nur zulässig, wenn jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungs unfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat (§ 42 b StGB). Sie verlangt die Feststellung des Tatrichters, dass die Handlung in jenem Geisteszustand begangen ist, demnach seine volle Überzeugung von der Zurechnungs unfähigkeit (oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit) des Beschuldigten (vgl. BGSt 69, 12, 14; 70, 127, 128; HRR 1934 Nr. 1417; 1938, 190; BGH vom 10. Dezember 1953 - 3 StR 620/53 - und vom 29. März 1951 - 3 StR 111/51 -). In der neuen Verhandlung wird das Landgericht diese Rechtslage zu berücksichtigen haben.
Zur Kostenfrage vergleiche noch BGH NJW 1951, 450 Nr. 23.