Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2008, Az.: 3 StR 204/08
Verwerfung der Revision bei Fehlen eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.2008
- Aktenzeichen
- 3 StR 204/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 17634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 22.10.2007
Fundstelle
- NStZ-RR 2008, 304 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. Juli 2008
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts gibt Anlass zu folgendem ergänzendem Bemerken:
Der Senat teilt zwar die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass der Angeklagte hier durch die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verzögerung seines Verfahrens im Wege des nicht mehr anzuwendenden (BGH-GS-NJW 2008, 860; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Strafabschlagsmodells deswegen nicht beschwert ist, weil die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Den weitergehenden Ausführungen des Generalbundesanwalts vermag der Senat indes nicht beizutreten (vgl. Beschl. vom 8. Mai 2008 - 3 StR 123/08).
Becker
Miebach
Becker
von Lienen
Sost-Scheible