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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.05.1960, Az.: 5 AZR 314/58

Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen; Lehrlinge; Anlernlinge; Private Wirtschaft; Bestandene Abschlußprüfung; Formerfordernis aus Prüfungsordnung; Erbringung der Prüfungsleistungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.05.1960
Aktenzeichen
5 AZR 314/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 04.06.1958 - II LA 134/58

Fundstellen

  • DB 1960, 878 (amtl. Leitsatz)
  • WA 1960, 129

Amtlicher Leitsatz

I. S. der Anordnung zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom 25.02.1943 RABl 1 S 164 § 6 Abs. 1 ist eine Abschlußprüfung "bestanden", wenn dem Prüfling das Prüfungsergebnis in verbindlicher Form bekannt ist. Welche Form hierbei maßgebend ist, bestimmt sich nach der zuständigen Prüfungsordnung. Die bloße Erbringung der Prüfungsleistungen durch den Prüfling genügt nicht.