Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.05.1960, Az.: 5 AZR 314/58
Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen; Lehrlinge; Anlernlinge; Private Wirtschaft; Bestandene Abschlußprüfung; Formerfordernis aus Prüfungsordnung; Erbringung der Prüfungsleistungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.05.1960
- Aktenzeichen
- 5 AZR 314/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 04.06.1958 - II LA 134/58
Rechtsgrundlage
- § 131c GewO
Fundstellen
- DB 1960, 878 (amtl. Leitsatz)
- WA 1960, 129
Amtlicher Leitsatz
I. S. der Anordnung zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom 25.02.1943 RABl 1 S 164 § 6 Abs. 1 ist eine Abschlußprüfung "bestanden", wenn dem Prüfling das Prüfungsergebnis in verbindlicher Form bekannt ist. Welche Form hierbei maßgebend ist, bestimmt sich nach der zuständigen Prüfungsordnung. Die bloße Erbringung der Prüfungsleistungen durch den Prüfling genügt nicht.