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Bundesfinanzhof
Urt. v. 13.07.1967, Az.: VI R 21/67

Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen für unentgeliche Nutzung von Wirtschaftsgütern

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
13.07.1967
Aktenzeichen
VI R 21/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 69, 518 - 520
  • DB 1967, 1922-1923 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Werden einem Unternehmer von einem Lieferanten Wirtschaftsgüter (Kühlschränke) zur betrieblichen Verwendung unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so kann der Unternehmer keine Rückstellung dafür bilden, daß er bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten dem Lieferanten später die Wirtschaftsgüter wieder herausgeben muß.

Zusammenfassung

Werden einem Unternehmer von einem Lieferanten Wirtschaftsgüter (Kühlschränke) zur betrieblichen Verwendung unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so kann der Unternehmer keine Rückstellung dafür bilden, daß er bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten dem Lieferanten später die Wirtschaftsgüter wieder herausgeben muß.

Tatbestand

1

Die Revisionskläger sind Geschäftsführer der steuerpflichtigen OHG, die den Groß- und Kleinhandel mit Flaschenbier, Mineralwasser und sonstigen Getränken betreibt. Die HG wurde im Jahre 1959 gegründet und übernahm dabei das Einzelunternehmen des einen Gesellschafters. Zum 31. Dezember 1962 bildete die Steuerpflichtige (Stpfl.) eine "Rückstellung für Kühlschränke". Das Finanzamt (FA) erkannte diese Rückstellung nicht an. Die Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil stellte das F. Brauhaus (Brauerei) auf Grund einer im Jahre 1956 mit dem früheren Alleininhaber der Firma mündlich getroffenen Vereinbarung unentgeltlich Kühlschränke zur Verfügung, um damit die einzelnen Verkaufsstellen auszustatten. Einzelheiten über die Zahl der Kühlschränke, die Besitzrechte, die Unterhaltung und den Rückgebetermin bzw. den Eigentumsübergang sollten später vereinbart werden. Bis Ende 1962 stellte die Brauerei insgesamt 182 Kühlschränke zur Verfügung. Im Juli 1963 wurden die Geschäftsbeziehungen zwischen der Stpfl. und der Brauerei neu geregelt. Hinsichtlich der gelieferten Kühlschränke wurde vereinbart, daß diese bis zum 31. Dezember 1969 in das Eigentum der Stpfl. übergehen sollten. Im April 1964 wurden diese Vereinbarungen dahin ergänzt, daß die Brauerei gegenüber der Stpfl. das Alleinlieferungsrecht habe; bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung sollte die Stpfl. die Kühlschränke bezahlen; wenn die übrigen Vertragsbedingungen eingehalten würden, sollten die Kühlschränke am 31. Dezember 1969 unentgeltlich in das Eigentum der Stpfl. übergehen. Das FG führte aus, am Bilanzstichtag des Streitjahres habe weder rechtlich noch tatsächlich Anlaß zu der Befürchtung bestanden, daß die Stpfl. der Brauerei den Zeitwert der Kühlschränke vergüten müsse. Für das Streitjahr 1962 hätten entsprechende Vereinbarungen mit der Bauerei überhaupt noch nicht bestanden-, es habe also noch an einer vertraglichen Grundlage für eine mögliche Zahlungspflicht der Stpfl. gefehlt. Meinungsverschiedenheiten mit der Brauerei sowie die allgemeine Befürchtung, es könne zur Auflösung des Bierlieferungsvertrages kommen, rechtfertigten die Rückstellung nicht. Rückstellungen seien nur zulässig, wenn der Unternehmer die Inanspruchnahme am Bilanzstichtag wenigstens dem Grunde nach ernsthaft befürchten müsse.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision, mit der die Revisionskläger eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG rügen, ist nicht begründet.

3

Die Auslegung des FG, daß Rückstellungen steuerlich nur zulässig seien, wenn der Unternehmer am Bilanzstichtag ernsthaft mit einer künftigen Belastung rechnen müsse, und die die künftige Belastung begründenden Tatsachen bereits am Bilanzstichtag vorhanden seien, entspricht dem geltenden Recht (vgl. z.B. das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - IV 51/62 vom 13. Januar 1966, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 84 S. 517 - BFH 84, 517 -, BStBl III 1966, 189). Das FG hat ohne Verfahrens verstoß rechtlich einwandfrei festgestellt, daß bis zum 31. Dezember 1962 die Stpfl. nicht mit einer späteren Bezahlung der gelieferten Kühlschränke zu rechnen brauchte. Es ist den Revisionsklägern zuzugeben, daß es für die Bewertung von Schuldverpflichtungen nicht darauf ankommt, ob sie aus vertraglichen Vereinbarungen oder aus einer gesetzlichen Verpflichtung entstehen. Aber hier bestand überhaupt keine passivierungsfähige Schuld. Im Streitjahr standen die der Stpfl. überlassenen Kühlschränke noch im Eigentum der Brauerei. Selbst wenn die Stpfl. damals wegen der aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten ernsthaft mit der Auflösung des Brauereivertrags gerechnet hätte, wäre die Rückstellung nicht zulässig; denn dann hätte die Brauerei von ihr höchstens die Herausgabe der überlassenen Kühlschränke verlangen können. Die Stpfl. hätte damit zwar die wirtschaftlich günstige Möglichkeit, ihren Kunden fremde Kühlschränke unentgeltlich zur Verfügung stellen zu können, verloren. Dieser in späteren Wirtschaftsjahren möglicherweise eintretende wirtschaftliche Nachteil rechtfertigt es aber nicht, bereits in früheren Jahren dafür eine Rückstellung zu bilden. Da die überlassenen Kühlschränke im Eigentum der Brauerei standen, waren sie in der Bilanz der Stpfl. nicht zu aktivieren. Dann ist es aber auch nicht gerechtfertigt, für den aus einer späteren Rückgabe der Kühlschränke möglicherweise erwachsenden wirtschaftlichen Nachteil schon im Streitjahr eine Rückstellung zu bilden.