Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1967, Az.: II ZR 215/65
Fälligkeit von Beiträgen zu einem Verein nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitglieds; Unabdingbare Gewährleistung der Möglichkeit eines Austritts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1967
- Aktenzeichen
- II ZR 215/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10933
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 03.11.1965
- LG Hannover - 28.02.1964
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 48, 207 - 211
- DB 1967, 1498-1499 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 909 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 2303-2304 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
H. Industriewerke GmbH, H./O.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Bernard Hu., W./Holand,
Prozessgegner
B. K. Industrie e.V., Ha.-He., E.weg ...,
vertreten durch seinen Vorstand, Dipl. Volkswirt Josef G., Har. und Fabrikant Ernst-Jürgen Has., P./B.
Amtlicher Leitsatz
Ein Verein kann ein ausgeschiedenes Mitglied zur Leistung von Beiträgen nicht heranziehen, die die Mitgliederversammlung zwar während der Zugehörigkeit des Mitglieds zum Verein für ein vor dem Ausscheiden liegendes Geschäftsjahr festgesetzt, aber erst zu einem Zeitpunkt fällig gestellt hat, in dem das Mitglied bereits ausgeschieden war.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Schulze und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. November 1965 aufgehoben und auf ihre Berufung das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 28. Februar 1964 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Die Beklagte war bis zum 31. Dezember 1960 Mitglied des klagenden Verbandes. Der Verband verfolgt nach § 3 seiner Satzung den Zweck, die gemeinsamen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen gewerblichen Unternehmen der Kalksandsteinindustrie zu fördern und hierzu unter anderem Forschungsaufgaben durchzuführen und technische Fragen zu bearbeiten. Die Höhe der Mitgliederbeiträge, die Grundlagen für deren Berechnung und die Form der Erhebung hat nach § 11 der Satzung alljährlich die Mitgliederversammlung festzusetzen; der Beitragsbemessung kann sie den von dem jeweiligen Mitglied erzielten Absatz von Steinen zu Grunde legen.
Die Parteien streiten, ob die Beklagte noch Zahlungen schuldete. Die Verpflichtung hierzu leitet der Kläger aus einem Beschluß her, den die Mitgliederversammlung am 14./15. Juni 1960 in Travemünde gefaßt hatte. Dort hatte der Vorstand eine intensivere gemeinschaftliche Forschung angeregt und empfohlen, hierzu ein Verbands- und Laborgebäude zu errichten. Nachdem er im einzelnen vorgetragen hatte, wie er sich dessen Planung und Finanzierung denke, beriet die Mitgliederversammlung die Vorschläge und nahm mit 58 Stimmen bei einer Gegenstimme und 21 Stimmenthaltungen folgenden Antrag an:
"Die Versammlung möge beschließen, das gesamte Bauobjekt zu genehmigen. Es wird eine einmalige Umlage für 1960 in Höhe von DM 0,18/1000 Vol.NF ohne Staffelung und ein Sonderbeitrag von DM 0,04/1000 Vol.NF zweckgebunden für die Forschung erhoben. Bei beiden Beiträgen ist von der Basis des Absatzes 1960 auszugehen. Im Jahre 1961 wird die Höhe des Gesamtobjekts vom Vorstand bekannt gegeben und der Rest erhoben."
Unabhängig hiervon wurde in einem weiteren Beschluß der übliche Jahresbeitrag für 1960 festgesetzt. Die Beklagte hatte sich in der Mitgliederversammlung von einem anderen Verbandsmitglied vertreten lassen. Nachdem sie von dem Beschluß erfahren hatte, trat sie aus dem Verband aus. § 8 der Satzung des Klägers erlaubt den Austritt eines Mitglieds unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres.
Am 2. Juni 1961 befaßte sich die Mitgliederversammlung in Fulda mit dem Stand der Vorarbeiten für den beschlossenen Bau und der Finanzierung der vorläufig veranschlagten Kosten. Sie billigte ... "unter Auslegung des in der Mitgliederversammlung ... vom 14. und 15. Juni 1960 ... gefaßten Beschlusses über eine Sonderumlage" den Bau des Laborgebäudes "in dem inzwischen ermittelten Umfange" und beschloß unter anderem, zur Deckung eines ersten Teilbetrages von 195.000,00 DM von der Sonderumlage zunächst DM 0,10/1000 Vol.NF - verteilt auf die Jahre 1961 und 1962 - abzurufen. Auf den Ablauf der restlichen DM 0,08/1000 Vol.NF einigte sich die Mitgliederversammlung am 13./14. Juni 1962 in Bad Godesberg, als der Bau des Laborgebäudes bereits fortgeschritten und der Kostenbedarf genauer zu übersehen war.
Der Vorstand des Klägers hat die Beklagte trotz ihres Ausscheidens ebenfalls zur Zahlung der Sonderumlage heranziehen wollen, ihren Anteil nach den eigenen. Angaben der Beklagten über ihren Steinabsatz im Jahre 1960 berechnet und sie aufgefordert,
| 864,70 DM | zum 25. | Februar 1961, |
|---|---|---|
| 3.458,80 DM | zum 30. | August 1961, |
| 4.323,51 DM | zum 20. | April 1962, |
| 6.917,64 DM | zum 10. | August 1962 und |
| 1.729,41 DM | zum 18. | April 1963 zu zahlen. |
Die Beklagte hat sich geweigert, an der Sonderumlage noch teilzunehmen. Sie hält den Beschluß der Mitgliederversammlung vom 14./15. Juni 1960 für satzungswidrig und meint auch deshalb nicht verpflichtet zu sein, zu zahlen, weil sie ausgeschieden sei, bevor die Mitgliederversammlung die Umlageraten abgerufen habe.
Dem mit der Klage erhobenen Antrag des klagenden Verbandes, die Beklagte zu verurteilen, ihm 17.294,06 DM nebst Zinsen zu zahlen, haben das Landgericht und das Oberlandesgericht stattgegeben. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Mitgliederversammlung des klagenden Verbandes habe mit der im Beschluß vom 14./15. Juni 1960 festgesetzten Umlage eine zusätzliche Beitragsverpflichtung der Verbandsmitglieder für das Geschäftsjahr 1960 begründet, die allerdings erst in den folgenden Jahren in Raten habe fällig werden sollen. Diese Regelung habe den Sinn gehabt, einerseits schon bei der Planung die Gesamtfinanzierung sicherzustellen, andererseits aber im Interesse der Mitglieder die aufzubringenden Mittel nicht unnötig beim Verband brach liegen zu lassen, da sie erst später nach und nach bei Fortschreiten des Baues benötigt worden seien. Aus den Hinausschieben der Fälligkeit lasse sich unter diesen Umständen nicht folgern, Mitglieder, die inzwischen ausscheiden würden, hätten von der noch nicht abgerufenen Umlage befreit sein sollen. Damit sei die Verpflichtung, sich an der Umlage zu beteiligen, für alle Mitglieder vor dem Ausscheiden der Beklagten entstanden; auch diese könne infolgedessen zur Zahlung noch herangezogen werden.
Gegen diese Ausführungen läßt sich nichts einwenden, soweit das Berufungsgericht damit den gewollten Inhalt des Beschlusses vom 14./15. Juni 1960 im Wege der Auslegung festgestellt hat. Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß zwar die Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein erlöschen, wenn ein Mitglied ausscheidet, daß es aber grundsätzlich Beitragsverpflichtungen verhaftet bleibt, die schon vorher rechtswirksam entstanden sind. Die Beklagte hätte daher für die Umlage einstehen müssen, hätte die Mitgliederversammlung beschlossen, sie schon im Jahre 1960 von allen Mitgliedern zu erheben. Umgekehrt wäre die Beklagte infolge ihres Austritts freigestellt worden, wenn die Mitgliederversammlung bestimmt hätte, die Umlage sei in der Form zusätzlicher Sonderbeiträge für die Geschäftsjahre 1961, 1962 und 1963 aufzubringen. Die Mitgliederversammlung hat aber weder den einen noch den anderen Weg beschritten. Sie hat die Umlage erst in den Geschäftsjahren nach 1960 erheben wollen und erhoben und damit im praktischen Ergebnis den Mitgliedern erhöhte Beiträge erst für eine Zeit auferlegt, in der die Beklagte dem Verband nicht mehr angehörte. Nur der Form nach hat sie das in das Gewand eines Jahres-Zusatzbeitrages für 1960 mit hinausgeschobener. Fälligkeit gekleidet. Diese formale Gestaltung des tatsächlich Gewollten hatte für die im Verband bleibenden Mitglieder keine praktische Bedeutung. Es fragt sich aber, ob der Kläger auf diese Weise den Zweck erreichen konnte, an der Sonderumlage auch solche (dem Verband im Jahre 1960 noch angehörende) Mitglieder zu beteiligen, die in der Zwischenzeit - vor Fälligkeit der Raten - ausscheiden würden. Diese Frage muß verneint werden.
Die Freiheit, die Mitgliedschaft durch Austritt auf beenden, hat für das Vereinsrecht besondere Bedeutung. Sie wird durch § 39 BGB unabdingbar gewährleistet und kann auch durch die Satzung nur geringfügig durch begrenzte Kündigungsfristen eingeschränkt werden. Sinn dieser Vorschrift ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß für Beschlüsse eines Vereins das Mehrheitsprinzip gilt und auf diese Weise den Mitgliedern Pflichten auferlegt werden können, die eine Minderheit nicht billigt. Mitglieder, die mit den durch die Mehrheit bestimmten Entschließungen eines Vereins nicht einverstanden sind, sollen das nicht unbegrenzt hinnehmen müssen, sondern ein Mittel in der Hand haben, sich in nicht zu ferner Zeit der Vereinsmacht zu entziehen und für die Zukunft Pflichten abzuschütteln, die sie nicht tragen können oder wollen (vgl. Erman/Westermann, 3. Aufl. Anm. 1 zu § 39 BGB; BGB-RGRK, 11. Aufl. Anm. 2 zu § 39). Mit diesem Sinn und Zweck des § 39 BGB ist es nicht vereinbar, durch einfachen Beschluß der Mitgliederversammlung ein Mitglied über sein Ausscheiden hinaus zu Beitragszahlungen zu verpflichten, die die Mitglieder nach dem erklärten Willen der beschließenden Mitgliederversammlung erst später aufbringen und mit denen Kosten gedeckt werden sollen, die der Verein erst später aufwenden will. Der Beschluß, die Sonderumlage als Beitragspflicht für 1960 zu begründen, ihre Fälligkeit aber erst in den Jahren nach 1960 eintreten zu lassen, ist daher, soweit er damit zum Jahresende 1960 ausscheidende Mitglieder über ihr Ausscheiden hinaus verpflichten sollte, eine unzulässige Umgehung der Wirkungen, die das Austrittsrecht herbeizuführen bezweckt, und daher dem ausgeschiedenen Mitglied gegenüber unwirksam.
Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, ein Verein müsse unter Umständen im Rahmen des Vereinszwecks und der Satzung größere Objekte in Angriff nehmen können und dazu in der Lage sein, deren Finanzierung auf längere Sicht hin sicherzustellen; deshalb müsse er auch Beitragspflichten begründen können, denen die ihm bei der Beschlußfassung angehörenden Mitglieder ohne Rücksicht auf ihr etwaiges Ausscheiden für eine gewisse Reihe von Jahren verhaftet bleiben. Solche Vereinsinteressen hat das Gesetz berücksichtigt und in bestimmter Weise gegen das Interesse austretender Mitglieder abgegrenzt, indem es den Vereinssatzungen zugestanden hat, Kündigungsfristen bis zur Dauer von zwei Jahren vorzusehen (§ 39 Abs. 2 BGB). Auf diese Weise kann ein Verein die Mitglieder hindern, die Mitgliedschaft sofort zu beenden und sich beschlossener Beitragspflichten jederzeit zu entziehen. Es ist Sache des Klägers, daß er diese gesetzlichen Möglichkeiten nicht voll ausgeschöpft, sondern in seiner Satzung den Mitgliedern ermöglicht hat, jeweils am Ende eines Geschäftsjahres auszuscheiden. Bei dieser satzungsmäßigen Regelung hätte er sich der Zahlung der für das Laborgebäude auf zubringenden Sonderumlage durch alle Mitglieder nur versichern können, wenn sich die Mitgliederversammlung entschlossen hätte, die Sonderumlage als Beitrag für 1960 von allen Mitgliedern sofort in diesem Geschäftsjahr zu erheben. Das hat die im Juni 1960 für die Umlage stimmende Mitgliedermehrheit offenbar für unzumutbar gehalten, jedenfalls nicht beschlossen. Wenn sich aber ein Verein entschließt, eine satzungsmäßig zulässige Sonderumlage zur Deckung künftiger Aufwendungen den Mitgliedern nicht in einer Summe in einem Beitragsjahr aufzuerlegen, sondern in Raten auf spätere Geschäftsjahre zu verteilen, dann kann er mit rechtlichen Mitteln nicht verhindern, daß ein Mitglied inzwischen von dem satzungsmäßigen Austrittsrecht Gebrauch macht und sich damit von den erst nach seinem Ausscheiden aufzubringenden Raten befreit.
Die mit der Klage geltend gemachten Beitragsansprüche sind nach alledem unbegründet. Die Revision der Beklagten muß daher zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Abweisung der Klage führen.
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Schulze
Stimpel