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§ 101 LBG M-V - Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen jeweils unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte, so kann sie bei den jeweils nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.