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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.2022, Az.: X ZR 16/22

Rücknahme einer beim Berufungsgericht eingelegten, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthaften Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof durch den Beschwerdeführer; Zuständigkeit des Berufungsgerichts für die Kostenentscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.2022
Aktenzeichen
X ZR 16/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 14901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:150322BXZR16.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Düsseldorf - 18.02.2021 - AZ: 49 C 451/20
LG Düsseldorf - 11.10.2021 - AZ: 22 S 97/21

Fundstellen

  • ErbR 2022, 659
  • FamRZ 2022, 877
  • JurBüro 2022, 467
  • MDR 2022, 656
  • Mitt. 2022, 367
  • NJW-RR 2022, 648

Amtlicher Leitsatz

Wenn der Beschwerdeführer eine beim Berufungsgericht eingelegte, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat, ist für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung das Berufungsgericht zuständig (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53).

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Marx sowie den Richter Dr. Crummenerl
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgegeben.

Gründe

1

I. Der Kläger hat die Beklagte nach Rücktritt von einem Reisevertrag auf Zahlung von 883 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten in Anspruch genommen.

2

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

3

Der Kläger hat daraufhin durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beim Berufungsgericht Beschwerde eingelegt und beantragt, die Revision zuzulassen. Nach einem gerichtlichen Hinweis hat er den Rechtsbehelf zurückgenommen.

4

Die Beklagte beantragt,

dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

5

Das Berufungsgericht hat die Akten zur Herbeiführung einer Kostenentscheidung dem Bundesgerichtshof übersandt.

6

II. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzugeben, weil dieses für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig ist.

7

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gericht, bei dem eine unzulässige Beschwerde gegen eine vom ihm getroffene Entscheidung eingelegt worden ist, für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig, wenn die Beschwerde vor einer Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wird (BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 U 97/17).

8

Diese Konstellation liegt im Streitfall vor.

9

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war nicht statthaft, weil die hierfür nach § 544 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Da das Rechtsmittel vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wurde, hat die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht zu ergehen.

Bacher
Hoffmann
Deichfuß
Marx
Crummenerl