Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1982, Az.: II ZB 9/82
Büroversehen; Unaufklärbarkeit; Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch einen Verkehrsanwalt wegen Nachlässigkeit der Bürokräfte im Anwaltsbüro
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1982
- Aktenzeichen
- II ZB 9/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 14.07.1982
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Die Unaufklärbarkeit von Büroversehen geht zu Lasten der Partei, die sich darauf beruft.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
am 4. Oktober 1982
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 1982 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Klägerin hat gegen ein ihr am 1. April 1982 zugestelltes Urteil am 11. Mai 1982 Berufung eingelegt und zugleich auf Grund folgenden Sachverhalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt:
Am 1. April 1982 übersandte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ihren Verkehrsanwälten das angefochtene Urteil und schrieb dazu:
Wir verweisen auf den Stempelaufdruck auf der Vorderseite des Urteils und bitten um rechtzeitige Mitteilung, ob gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werden soll.
Aus dem Stempelaufdruck auf der Vorderseite des Urteils können Sie erkennen, wann die Berufungsfrist abläuft, und wir haben vorsorglich eine entsprechende Vorfrist notiert.
Der ausgefüllte Stempelaufdruck lautet:
Zugestellt am 1.4.82.
Rechtsmittelfrist läuft ab am: 1.5.82.
Vorfrist notiert auf den: 22.4.82.
Die Verkehrsanwälte der Klägerin reagierten auf das Schreiben vom 1. April 1982 nicht. Die Klägerin trägt vor: Ihre Verkehrsanwälte hätten dem Prozeßbevollmächtigten schon im Dezember 1981 angekündigt, gegen ein die Klage abweisendes Urteil Berufung einlegen zu wollen. Deshalb würde ihr Prozeßbevollmächtigter, wäre ihm die Sache weisungsgemäß am 22. April 1982 vorgelegt worden, von sich aus Berufung eingelegt haben. Daß die Wiedervorlage unterblieben sei, beruhe auf einem für sie unabwendbaren Büroversehen.
Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen.
Ihre sofortige Beschwerde ist unbegründet. Dabei kann unentschieden bleiben, ob, wie das Berufungsgericht meint, auch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden trifft; denn ein solches fällt jedenfalls ihren Verkehrsanwälten zur Last. Sie wußten aus dem Stempelaufdruck und dem Begleitschreiben, daß am 1. Mai 1982 die Berufungsfrist ablief und der Prozeßbevollmächtigte die Mitteilung erwartete, ob Berufung eingelegt werden solle. Insoweit hat die Klägerin zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs lediglich vorgetragen: Warum bei ihren Verkehrsanwälten "die Berufungsfrist nicht notiert wurde und keine Rückäußerung erfolgte, ist dort nicht nachvollziehbar". Diese Unaufklärbarkeit geht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach § 233 in Verbindung mit§ 85 Abs. 2 ZPO zu Lasten der Klägerin. Was sie in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf ein Fernschreiben ihrer Verkehrsanwälte an ihren Prozeßbevollmächtigten vom 13. August 1982 vortragen läßt, wäre, könnte es noch berücksichtigt werden, zu ihrer Entschuldigung gleichfalls nicht geeignet. Auch ist es insoweit ohne Belang, daß die Rechtsmittelfrist trotz der Nachlässigkeit ihrer Verkehrsanwälte vielleicht gewahrt worden wäre, wenn das Büro des Prozeßbevollmächtigten diesem die Akten weisungsgemäß am 22. April vorgelegt hätte. Denn darauf allein, daß dies tatsächlich geschehen werde, durften sich die Verkehrsanwälte nicht verlassen. Nachdem sie das Schreiben vom 1. April 1982 erhalten hatten, lag die Verantwortung in erster Linie bei ihnen.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh