Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.06.1960, Az.: 5 AZR 121/60
Sozialschutz; Unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau; Arbeitgeber des Schuldners; Gegenforderungen; Vorsätzliche Nachteilszufügung; Unterste Grenze des Sozialschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.06.1960
- Aktenzeichen
- 5 AZR 121/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 18.03.1960 - 3 Sa 13/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1960, 941
- DB 1960, 1131 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der durch BGB § 394 Abs. 1 oder § 400 i.V.m. ZPO §§ 850 ff. gewollte Sozialschutz umfaßt auch dann die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau des Schuldners, wenn dem Arbeitgeber des Schuldners Gegenforderungen wegen vorsätzlicher Nachteilszufügung zustehen.
2. ZPO § 850d bildet die unterste Grenze des Sozialschutzes, die auch der Arbeitgeber nicht überschreiten darf, der gegen den Arbeitnehmer Gegenforderungen wegen einer vom Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses begangenen vorsätzlichen Nachteilszufügung hat.