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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.06.1960, Az.: 5 AZR 121/60

Sozialschutz; Unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau; Arbeitgeber des Schuldners; Gegenforderungen; Vorsätzliche Nachteilszufügung; Unterste Grenze des Sozialschutzes

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.06.1960
Aktenzeichen
5 AZR 121/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 18.03.1960 - 3 Sa 13/60

Fundstellen

  • BB 1960, 941
  • DB 1960, 1131 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der durch BGB § 394 Abs. 1 oder § 400 i.V.m. ZPO §§ 850 ff. gewollte Sozialschutz umfaßt auch dann die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau des Schuldners, wenn dem Arbeitgeber des Schuldners Gegenforderungen wegen vorsätzlicher Nachteilszufügung zustehen.

2. ZPO § 850d bildet die unterste Grenze des Sozialschutzes, die auch der Arbeitgeber nicht überschreiten darf, der gegen den Arbeitnehmer Gegenforderungen wegen einer vom Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses begangenen vorsätzlichen Nachteilszufügung hat.