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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.10.1985, Az.: 2 AZR 570/84

Konkurs; Antrag auf Konkurseröffnung; Zahlungsunfähigkeit; Überschuldung; Verschuldung; Kündigung; Kündigungsgrund; Darlegungslast; Beweislast; Betriebsstillegung; Betriebsaufgabe; Betriebsnachfolge; Betriebsveräußerung; Betriebsmittel

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.10.1985
Aktenzeichen
2 AZR 570/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 13.02.1984 - 11 Ca 152/83
LAG Berlin 21.08.1984 - 8 Sa 51/84

Fundstelle

  • KTS 1986, 340

Amtlicher Leitsatz

1. Der Antrag einer GmbH auf Eröffnung eines Konkursverfahrens stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Erfordernis dar. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung begründen ohne Umsetzung in eine konkrete unternehmerische Entscheidung keine soziale Rechtfertigung einer Kündigung.

2. Zum Umfang der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die dringenden betrieblichen Erfordernisse einer Kündigung sowie die Voraussetzungen einer Betriebsstillegung. Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i. S. d. § 1 II 1 KSchG gehören die Stillegung des Betriebes und unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Stillegungsabsicht.

3. Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 613a BGB ist, ob der Betriebsnachfolger den Betrieb mit den notwendigen sachlichen Betriebsmitteln weiterführen und die vom Betriebsvorgänger geschaffenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen für sich verwerten kann.