Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.10.1985, Az.: 2 AZR 570/84
Konkurs; Antrag auf Konkurseröffnung; Zahlungsunfähigkeit; Überschuldung; Verschuldung; Kündigung; Kündigungsgrund; Darlegungslast; Beweislast; Betriebsstillegung; Betriebsaufgabe; Betriebsnachfolge; Betriebsveräußerung; Betriebsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.10.1985
- Aktenzeichen
- 2 AZR 570/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 10014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 13.02.1984 - 11 Ca 152/83
- LAG Berlin 21.08.1984 - 8 Sa 51/84
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- KTS 1986, 340
Amtlicher Leitsatz
1. Der Antrag einer GmbH auf Eröffnung eines Konkursverfahrens stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Erfordernis dar. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung begründen ohne Umsetzung in eine konkrete unternehmerische Entscheidung keine soziale Rechtfertigung einer Kündigung.
2. Zum Umfang der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die dringenden betrieblichen Erfordernisse einer Kündigung sowie die Voraussetzungen einer Betriebsstillegung. Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i. S. d. § 1 II 1 KSchG gehören die Stillegung des Betriebes und unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Stillegungsabsicht.
3. Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 613a BGB ist, ob der Betriebsnachfolger den Betrieb mit den notwendigen sachlichen Betriebsmitteln weiterführen und die vom Betriebsvorgänger geschaffenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen für sich verwerten kann.