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§ 109 LBG M-V - Gesundheitliche Vorsorge, Polizeidienstunfähigkeit

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Im Rahmen der gesundheitlichen Vorsorge sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zum Erhalt der Polizeidienstfähigkeit verpflichtet, sich regelmäßig ärztlich untersuchen zu lassen. Im Rahmen der Reihenvorsorgeuntersuchung bleibt die ärztliche Schweigepflicht unberührt.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit). Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit gilt dies nicht, wenn aufgrund der auszuübenden Funktion die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erforderlich sind.