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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1958, Az.: II ZR 117/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1958
Aktenzeichen
II ZR 117/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 29.04.1957
LG Hannover - 14.12.1956

Fundstellen

  • BGHZ 28, 78 - 84
  • DB 1958, 834 (Volltext)
  • MDR 1958, 663-664 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1393-1395 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landwirts Heinrich R. in S. Nr. ... Krs. B., gesetzlich vertreten durch seinen Vormund, Justizoberinspektor i.R. M. in B.,

Prozessgegner

die P.-Lebensversicherungsanstalt H., Öffentlich-rechtliche Lebens-, Unfall-, Haftpflicht- und Kraftverkehrs-Versicherungsanstalt in H., P.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Lebensversicherungsverträge für den Erlebens- und Todesfall mit laufender Prämienzahlungspflicht, die die in den §§1822 Nr. 5, 1902 BGB festgelegte Vertragsdauer überschreiten, bedürfen trotz §165 VVG der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

  2. 2.

    Ist ein solcher Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung abgeschlossen worden, so kann er auch nicht für die nach den §§1822 Nr. 5, 1902 BGB ohne Genehmigung zulässige Dauer als wirksam angesehen werden.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Haager

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. April 1957 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 14. Dezember 1956 verurteilt, an den Kläger 1.100 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1956 zu zahlen. In Höhe des darüber hinausgehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1912 geborene Kläger wurde am 1. April 1953 unter vorläufige Vormundschaft gestellt und am 10. Oktober 1955 wegen Verschwendung entmündigt. Am 15. Dezember 1954 schloß er unter Zustimmung seines vorläufigen Vormunds bei der Beklagten eine Lebensversicherung für den Erlebens- und Todesfall unter Einschluß einer Unfalltod-Zusatzversicherung ab. Die Versicherungssumme von 50.000 DM sollte beim Tode des Klägers, spätestens 1979 fällig werden. Die jährliche Prämie betrug einschließlich Versicherungssteuer 2.194 DM und wurde vom Kläger für die beiden ersten Versicherungsjahre gezahlt. Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts wurde für den Vertrag nicht eingeholt. Der Kläger hält deshalb den Vertrag gemäß §1902 BGB für unwirksam und verlangt mit der Klage Rückzahlung der geleisteten Prämien in Höhe eines Teilbetrages von 1.100 DM nebst 5 % Verzugszinsen seit dem 1. Mai 1956. Die Beklagte meint, daß der Versicherungsvertrag auch ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts wirksam sei, weil er nach §165 VVG jederzeit zum Schluß des laufenden Versicherungsjahres kündbar ist. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

2

Beide Vorinstanzen folgen der zuerst von Bruck (Privatvereicherungsrecht S. 163) und Bruck-Dörstling (Recht des Lebensversicherungsvertrages 2. Aufl. §1 Anm. 27) vertretenen Auffassung, daß der Abschluß von Lebensversicherungsverträgen auch für eine längere Dauer als 4 Jahre nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach §1902 BGB bedürfe, weil die länger dauernde Bindung dieser Verträge durch die dem Versicherungsnehmer in §165 VVG unabdingbar eingeräumte Möglichkeit einer jederzeitigen Kündigung zum Schluß eines jeden Versicherungsjahres wieder lösbar sei (so auch Bruck-Möller VVG §1 Anm. 69; Prölss VVG 10. Aufl. §159 Anm. 3). Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.

3

1.)

Nach §1902 Abs. 2 BGB bedarf der Vormund zu einem Vertrag, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistunden verpflichtet wird, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als 4 Jahre dauern soll. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; denn der am 15. Dezember 1954 abgeschlossene Versicherungsvertrag sollte (außer bei einem früheren Tod des Versicherten) bis 1979, also weit länger als 4 Jahre dauern und verpflichtete den Kläger während dieser Vertragsdauer zu laufenden Prämienzahlungen, also zu wiederkehrenden Leistungen. Daß auch Versicherungsverträge mit entsprechender Dauer und der Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen grundsätzlich unter §1902 BGB wie auch unter §1822 Ziff. 5 BGB fallen, ist außer jedem Streit (vgl. auch Motive IV, 1141). Es fragt sich nur, ob etwa Lebensversicherungsverträge von dieser Regelung deshalb ausgenommen werden können, weil bei ihnen der Versicherungsnehmer nach §165 VVG die Möglichkeit hat, sie jederzeit zum Schluß eines jeden Versicherungsjahres zu kündigen.

4

a)

Dies würde zunächst voraussetzen, daß bei solchen länger dauernden Verträgen die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung spätestens zum Ende der vom Vormund ohne Genehmigung abschließbaren Vertragsdauer von 4 Jahren dem nach §1902 BGB genehmigungsfreien Fall gleichgesetzt werden kann, daß der Mündel über diesen Zeitraum hinaus vertraglich von vornherein nicht mehr zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet ist. Bei dem ähnlich liegenden Fall des §1822 Nr. 5 BGB wird allerdings die Auffassung vertreten, diese Bestimmung setze voraus, daß das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Mündels fortdauern soll, "also nicht eher vom Mündel gekündigt werden kann" (Palandt 16. Aufl. §1822 Anm. 6; Erman §1822 Anm. zu Nr. 5). Fach dieser Ansicht bedürfte es also in den Fällen keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, in denen zwar der Vertrag mit der Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen für einen Zeitraum abgeschlossen ist, der über den angegebenen Zeitraum hinausgeht, der Mündel aber in der Lage ist, ihn spätestens zu diesem Zeitpunkt zu kündigen. Auf den Fall des §1902 BGBübertragen würde das bedeuten, daß ein solcher Vertrag auch mit einer Dauer von mehr als 4 Jahren dann genehmigungsfrei ist, wenn der Mündel, oder für den Fall, daß die Vormundschaft dann noch fortbesteht, der Vormund die Möglichkeit hat, den Vertrag spätestens zum Ende des vierten Vertragsjahres zu lösen. Ob diese Auffassung, bei der in der Tat die Möglichkeit einer Lösung der vertraglichen Bindung mit deren Nichtfortbestehen gleichgesetzt wird, noch mit dem Schutzzweck der §§1822 Nr. 5 und 1902 BGB vereinbar ist, ist nicht zweifelsfrei. Ihr steht das Bedenken entgegen, daß es zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages durch Kündigung jeweils erst einer besonderen Willenserklärung bedarf und daß dieser Rechtsbehelf nach der Lebenserfahrung vom Berechtigten häufig übersehen wird, so daß hierbei der Schutz des Mündels schwächer ist als in den Fällen, in denen seine vertragliche Bindung von vornherein nicht über den gesetzlich festgelegten Zeitpunkt hinausgeht (so auch KG JRPrV 1929, 15; Neumann JRPrV 1935, 33; Schweighäuser Versicherungsnehmer 1951, 77; Hedemann VersR 1952, 189). Indessen bedarf die Frage, ob bereits dieses Bedenken ausreicht, Verträge, die über die gesetzlich normierte Grenze hinaus dauern, auch dann als genehmigungsbedürftig anzusehen, wenn sie vom Mündel oder Vormund zu dem maßgebenden Zeitpunkt kündbar sind, hier keiner abschließenden Entscheidung, weil in den Fällen der vorliegenden Art, in denen es um die Genehmigungsbedürftigkeit von Lebensversicherungsverträgen auf den Erlebens- und Todesfall geht, noch ein weiteres in jedem Fall durchschlagendes Bedenken hinzukommt.

5

b)

Wenn der Versicherungsnehmer die Lebensversicherung auch nach §165 VVG jederzeit zum Schluß jedes Versicherungsjahres kündigen kann, so unterscheiden sich doch die Folgen einer solchen Kündigung wesentlich von denen, die sonst in der Regel bei vorzeitiger Kündigung eines länger dauernden Vertrages mit der Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen eintreten. Während nämlich sonst regelmäßig der Mündel die Gegenleistungen für seine bis zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen bereits in vollem Umfang erhalten hat und auch bei der Kündigung des Vertrages ungeschmälert behält, ist dies bei der vorzeitigen Kündigung einer Erlebens- und Todesfallversicherung nicht der Fall, weil bei ihr die bis zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages zu zahlenden Prämien nicht nur das Entgelt für das vom Versicherer bis dahin zu tragende Risiko, sondern zum Teil auch schon ein Entgelt für die vom Versicherer bei vertragsmäßigem Ablauf erst später zu erbringenden Leistungen darstellen. Gleichwohl verbleiben dem Versicherer diese Prämien ganz, wenn die Versicherung nicht mindestens 3 Jahre gedauert hat. Auch bei längerer Vertragsdauer als 3 Jahre bekommt der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung in Form des Rückkaufswerts nur einen Teil der gezahlten Prämien zurück, und zwar um so weniger, je kürzer der Vertrag gedauert hat (§176 VVG; §6 ALB a.F.; §4 ALB n.F.). Der Versicherungsnehmer verliert hiernach bei Kündigung in jedem Fall über das Entgelt für das vom Versicherer während der tatsächlichen Vertragszeit getragene Risiko hinaus einen Teil der gezahlten Prämien. Die Kündigung ist für den Mündel also immer mit einem Vermögensverlust verbunden. Dieses Bedenken läßt sich auch nicht mit dem Einwand von Bruck-Dörstling (a.a.O.) ausräumen, daß die §§1822 Nr. 5 und 1902 BGB gar nicht den Schutz gegen solche Vermögensverluste bezweckten, sondern ausschließlich gegen die Auferlegung zukünftiger Leistungsverpflichtungen gerichtet seien. Da das Gesetz Verträge mit der Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen, die die angegebene Vertragsdauer überschreiten, schlechthin und ohne Einschränkung für genehmigungsbedürftig erklärt, könnte eine Genehmigungsfreiheit solcher Verträge nur dann angenommen werden, wenn die frühere Lösbarkeit mit dem Nichtfortbestehen der vertraglichen Bindung gleichgesetzt werden könnte. Dies ist aber keinesfalls dann möglich, wenn der Mündel (selbst oder durch seinen Vormund) nicht kündigen kann, ohne einen Vermögensverlust zu erleiden; denn dann ist er durch die Kündigungsmöglichkeit nicht in gleicher Weise geschützt wie bei einem Vertrag, bei dem er von vornherein nicht über den gesetzlich normierten Zeitpunkt hinaus gebunden ist (so auch Neumann JBPrV 1935, 33; KG JRPrV 1929, 15; im Widerspruch hierzu allerdings KG JRPrV 1929, 246; vgl. zu diesem Widerspruch Petersen JRPrV 1934, 311; 1935, 68). Deshalb bedürfen auch Lebensversicherungsverträge für den Erlebens- und Todesfall mit laufender Prämienzahlungspflicht, die die gesetzlich festgelegte Dauer überschreiten, der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach den §§1822 Nr. 5 und 1902 BGB (so außer den zuvor Angegebenen auch Berolzheimer ZVW 1918, 89; Vogel LZ 1920, 375 [377]; Schünemann LZ 1923, 307; Hagen in Ehrenbergs Handb. VIII 1 S. 328; Hedemann VersR 1952, 189; Soergel BGB §1902 Anm. 1).

6

2.)

Da sich der Vormund des Klägers geweigert hat, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung herbeizuführen, ist hiernach der streitige Versicherungsvertrag unwirksam.

7

3.)

Bei Lebensversicherungsverträgen auf den Erlebens- und Todesfall scheidet auch die sonst in den Fällen der §§1822 Nr. 5 und 1902 BGB offenstehende Möglichkeit aus, den ohne Genehmigung abgeschlossenen Vertrag gemäß §139 BGB wenigstens bis zu dem erlaubten Stichtag als wirksam anzusehen (vgl. RGZ 82, 124, 114, 35). Das wäre nur möglich, wenn angenommen werden könnte, daß die Parteien den Vertrag mit gleichem Inhalt auch für die zugelassene kürzere Dauer, im Falle des §1902 BGB also für 4 Jahre, abgeschlossen hätten. Eine solche Annahme scheidet aber bei Lebensversicherungsverträgen auf den Erlebens- und Todesfall von vornherein deshalb aus, weil bei ihnen die Prämienhöhe in einem festen inneren Zusammenhang mit der Vertragsdauer steht, derart, daß sich bei einer kürzeren Vertragsdauer auch eine entsprechend höhere Prämie ergibt. Deshalb kann bei ihnen grundsätzlich nicht gesagt werden, daß die Parteien den Vertrag gleichen Inhalts auch für die genehmigungsfreie kürzere Zeit abgeschlossen hätten (so auch Neumann a.a.O.). Demgegenüber ist die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten unerheblich, die Parteien hätten den Vertrag wegen des vom vorläufigen Vormund unterstützten Wunsches des Klägers nach einer Sicherung seiner Angehörigen auch dann abgeschlossen, wenn sie das Genehmigungserfordernis und die hierdurch herbeigeführte Unwirksamkeit des Vertrages gekannt hätten; denn nach §139 BGB kommt es nicht hierauf, sondern allein darauf an, ob ein Vertrag gleichen Inhalts auch für nur 4 Jahre abgeschlossen wäre. Eine solche Möglichkeit scheidet aber aus den angegebenen Gründen aus.

8

4.)

Da der Lebensversicherungsvertrag nichtig ist, hat die Beklagte die aus ihm vom Kläger empfangenen Leistungen nach §812 BGB in Höhe ihrer Bereicherung wieder herauszugeben. Da sie selbst nicht geltend gemacht hat, daß sie in Höhe des eingeklagten Betrages nicht mehr bereichert sei, die Klageforderung vielmehr als solche ihrer Höhe nach unstreitig ist, war der Klage unter Abänderung der Urteile der Vorinstanzen stattzugeben. Nach §288 BGB war allerdings der Zinsanspruch auf 4 % zu beschränken.

9

Daß der Kläger einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden gehabt habe, hat er nicht geltend gemacht.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§91, 92 Abs. 2 ZPO.

Dr. Nastelski Dr. Haidinger Dr. Kuhn Dr. Nörr Dr. Haager