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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1952, Az.: 3 StR 488/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1952
Aktenzeichen
3 StR 488/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12662
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 19.03.1952

Fundstellen

  • BGHSt 3, 206 - 210
  • JZ 1953, 55 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 1345-1346 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.a.

Prozessgegner

den Sparkassenleiter Josef V. aus H., geboren am ... 1894 in W.-K., Kreis N., zur Zeit in Unterschungshaft.

Amtlicher Leitsatz

Bei einer Hauptverhandlung, die gemäss §231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten fortgesetzt worden ist, bedarf es im Falle des §251 Abs. 1 Nr. 4 StPO des Einverständnisses des Angeklagten nicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten ist.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 19. März 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 20. März 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung (§§350, 351 StGB) in Tateinheit mit Untreue (§266 StGB) und Urkundenfälschung (§267 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt worden.

2

Hiergegen wendet er sich mit der Revision und rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie des sachlichen Rechts.

3

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

4

1.)

In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision zunächst geltend, es fehle an einer der Vorschrift des §208 Abs. 2 StPO entsprechenden Anklageschrift. Die Staatsanwaltschaft habe nach Abschluss der Voruntersuchung hinsichtlich gewisser im Beschlüsse des Untersuchungsrichters vom 4. Oktober 1950 genannter Straftaten die Ausserverfolgungsetzung des Angeklagten und nur bezüglich der in der Anklageschrift aufgeführten Taten die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt. Obwohl das Landgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausserverfolgungsetzung des Angeklagten abgelehnt habe, habe diese es unterlassen, die Anklageschrift gemäss diesem Beschlüsse zu ergänzen.

5

Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausserverfolgungsetzung zurückgewiesen, weil dieser gegenüber dem von der Anklage erfassten Sachverhalt keine selbständigen Handlungen im Sinne des §74 StGB zum Gegenstand habe, und hat deshalb auch insoweit die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht beschlossen. Für die Staatsanwaltschaft hätte aber nach §208 Abs. 2 StPO die Pflicht zur Einreichung einer entsprechenden Anklageschrift nur bestanden, wenn ein dahingehender Beschluss ergangen wäre.

6

Abgesehen davon, könnte das Urteil auf dem vermeintlichen Verstoss nicht beruhen, weil der Angeklagte nur wegen solcher Taten verurteilt worden ist, deren er in der Anklageschrift und in dem Eröffnungsbeschlusse beschuldigt war.

7

2.)

Zu Unrecht hält die Revision ferner eine Verletzung des §231 Abs. 2 StPO für gegeben. Das Landgericht hat, als der Angeklagte bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung am zweiten Verhandlungstage ausblieb, beschlossen, sie in seiner Abwesenheit zu Ende zu führen, weil er über die Anklage vernommen sei und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich halte. Hiergegen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Der Angeklagte war, wie sich aus der gerichtlichen Niederschrift ergibt, zur Sache vernommen. Er hatte sich auch freiwillig und schuldhaft der Verhandlung ferngehalten. Jedenfalls ist dafür, dass das Fernbleiben unfreiwillig gewesen sei und nicht auf seinem Verschulden beruht habe, kein Anhaltspunkt ersichtlich. Auch die Revision spricht nur davon, der Angeklagte sei verwirrt umhergeirrt, ohne jedoch zu behaupten, er sei infolge Krankheit am Erscheinen verhindert gewesen. Die Entscheidung darüber, ob seine weitere Anwesenheit in der Hauptverhandlung erforderlich war oder nicht, lag somit im pflichtgemässen Ermessen des Landgerichts. Die Tatsache, dass es deren Notwendigkeit verneint hat, gibt für die Annahme eines Ermessensmissbrauchs keinen Raum. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 58, 149, 153 und 69, 18 geht fehl, weil der Sachverhalt ein anderer ist. Hier hat das Landgericht im Gegensatz zu den vom Reichsgericht behandelten Fällen nicht von vornherein eine allgemeine Erklärung dahin abgegeben, es halte nunmehr die Anwesenheit des Angeklagten nicht mehr für erforderlich, sondern es hat erst, nachdem der Angeklagte ferngeblieben war, darüber befunden, ob die weitere Verhandlung ohne den Angeklagten durchgeführt werden könnte. Glaubte es aber, dies annehmen zu können, so war es rechtlich nicht gehindert, die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu beschliessen. Der Umstand, dass noch ein Teil der Beweisaufnahme zu erledigen war, stand dem nicht entgegen.

8

Damit erweisen sich auch die Rügen der Revision, die Vorschriften der §§257 und 338 Nr. 8 StPO seien verletzt, als unbegründet.

9

3.)

Ohne Erfolg muss auch die Rüge der Revision bleiben, mit der sie den Grundsatz der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit des Verfahrens als verletzt bemängelt. Wie aus der gerichtlichen Niederschrift hervorgeht, hat am ersten Verhandlungstage der Leiter des Instituts für gerichtliche Medizin und Kriminalistik in G. Professor Dr. S. sein Gutachten als Sachverständiger erstattet. Als anschliessend noch mehrere Zeugen gehört worden waren, hat der Verteidiger des Angeklagten eine Ausdehnung der Schriftvergleichung dahin beantragt, dass die Unterschrift "Johannes T." unter dem Verkaufsauftrag von - einem durch Selbstmord aus dem Leben geschiedenen Sparkassenangestellten - B. herrühren könne. Danach hat der Vorsitzende erklärt, er sei infolge Krankheit nicht mehr in der Lage, die Verhandlung weiterzuführen, während der Sachverständige auf Befragen angegeben hat, er könne am folgenden Tage nicht zur Hauptverhandlung kommen, weil er durch eine Senatssitzung am Erscheinen verhindert sei. Daraufhin hat, nachdem der Angeklagte, dessen Verteidiger sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft sich mit der - weiteren - Vernehmung des Sachverständigen durch den Berichterstatter als beauftragten Richter einverstanden erklärt hatten, das Landgericht die Vernehmung des Sachverständigen über die Behauptungen des Beweisantrages des Verteidigers durch den Berichterstatter angeordnet. Dieser hat den Sachverständigen in Gegenwart des Angeklagten und seines Verteidigers sowie des Vertreters der Staatsanwaltschaft vernommen. Die Verlesung der Niederschrift über diese Vernehmung ist vom Landgericht am zweiten Tage der Hauptverhandlung beschlossen und ausgeführt worden, ohne dass der Verteidiger der Verlesung widersprechen hat.

10

Die Revision sieht in der Anordnung und Durchführung der kommissarischen Anhörung des Sachverständigen einmal eine Verletzung des §226 StPO. Eine solche ist jedoch nicht gegeben. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift hat die Hauptverhandlung an beiden Tagen in Gegenwart derselben zur Urteilsfindung berufenen Personen stattgefunden.

11

Zum anderen, meint die Revision, verstosse das von dem Landgericht beobachtete Verfahren gegen §223 StPO. Ihre Ansicht, die Anordnung der kommissarischen Vernehmung des Sachverständigen Professor Dr. S. sei nicht wegen einer Behinderung in dessen Person, sondern infolge der Erkrankung des Vorsitzenden der Strafkammer geschehen, trifft ersichtlich nicht zu. Wie die Reihenfolge der Beurkundung der einzelnen Vorgänge im Protokoll erkennen lässt, hat die Erkrankung des Vorsitzenden zwar zu der Unterbrechung der Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstage geführt. Der Beschluss, den Sachverständigen zu dem Thema des Beweisantrages des Verteidigers durch den Berichterstatter als beauftragten Richter vernehmen zu lassen, ist aber erst gefasst worden, nachdem der Gutachter sich ausserstande erklärt hatte, infolge seiner Verhinderung durch eine Senatssitzung in der am folgenden Tage fortzusetzenden Hauptverhandlung zu erscheinen. Die Anordnung des Landgerichts war somit durch ein Hindernis bedingt, das in der Person des Sachverständigen lag.

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Allerdings hat es sich - das ist der Revision zuzugeben - um eine nur kurzfristige Behinderung des Sachverständigen gehandelt, während in §223 StPO nicht zu beseitigende Hindernisse von längerer oder Ungewisser Zeit als Voraussetzung für die Anordnung einer kommissarischen Vernehmung vorgesehen sind. Indessen kommt es darauf nicht an.

13

Zwar ist davon auszugehen, dass zu den Grundsätzen des deutschen Strafprozesses die Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens gehören und dass ein Abweichen von ihnen der freien Entschliessung der an dem Verfahren Beteiligten nicht schlechthin unterliegt. Jedoch lässt, wie neben der Bestimmung des §223 StPO auch die Vorschriften der §§251, 254 und 256 StPO ergeben, das Gesetz eine Durchbrechung jener Grundsätze zu und räumt sogar im §251 Abs. 1 Nr. 4 StPO dem Staatsanwalt, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Möglichkeit ein, durch ihre Zustimmung eine Abweichung von jenen Grundsätzen herbeizuführen. Danach kann die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn die genannten Prozessbeteiligten mit der Verlesung einverstanden sind. Diese Voraussetzungen sind hier als gegeben anzusehen.

14

Sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger haben sich neben dem Vertreter der Staatsanwaltschaft mit der vom Landgericht beschlossenen Anhörung des Sachverständigen durch den Berichterstatter als beauftragten Richter ausdrücklich einverstanden erklärt, und weder der Staatsanwalt noch der Verteidiger haben am zweiten Verhandlungstage einen Widerspruch gegen die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung und damit gegen deren Einführung in die Hauptverhandlung erhoben. Dabei mag auf sich beruhen, ob schon die vor der Anordnung der kommissarischen Vernehmung des Sachverständigen erklärte Zustimmung des Angeklagten und seines Verteidigers als eine Einverständniserklärung im Sinne des §251 Abs. 1 Nr. 4 StPO gewertet werden kann. Sie war jedenfalls in dem Zeitpunkt abgegeben, als der Verteidiger am zweiten Verhandlungstage dem Beschlüsse des Landgerichts nicht widersprochen hat, die Niederschrift über die Anhörung des Sachverständigen zu verlesen. Dass hier in dem Unterlassen des Widerspruchs ein Einverständnis mit der Verlesung der Niederschrift liegt, kann nicht zweifelhaft sein, nachdem der Verteidiger schon vorher der Durchführung des vom Landgericht beobachteten Verfahrens zugestimmt hatte.

15

Der Zulässigkeit des Beschlusses steht aber auch nicht entgegen, dass der Angeklagte sein Einverständnis mit der Verlesung nicht erklärt hat und auch nicht erklären konnte, weil er nicht zugegen war. §231 Abs. 2 StPO lässt die Durchführung der Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten, der der unterbrochenen Hauptverhandlung fernbleibt, in dessen Abwesenheit ausdrücklich zu. Sie kann somit durchgeführt werden, ohne dass der Angeklagte in der Lage ist, von dem auch sonst ihm im Gesetz (vgl. §§257, 258 StPO) eingeräumten Rechte, Erklärungen abzugeben, Gebrauch zu machen. Infolgedessen kann es bei einem auf Grund eines Beschlusses nach §251 Abs. 2 StPO fortgeführten Verfahren auch im Falle des §251 Abs. 1 Nr. 4 StPO nicht auf das Einverständnis des Angeklagten ankommen. Diese Bestimmung geht ersichtlich von dem Normalfall aus, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugegen ist und sich zu erklären vermag. Nimmt aber der Angeklagte sich durch sein unbegründetes fernbleiben selbst die Möglichkeit, seine Rechte in der Hauptverhandlung geltend zu machen, und überlässt er deren Wahrung ausschliesslich seinem Verteidiger, so ist dessen Einverständnis als ausreichend anzusehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten ist.

16

4.)

Dass die Zustellung des Urteils an den Angeklagten unter Ausserachtlassung der Vorschrift des §232 Abs. 4 StPO zunächst unterblieben ist, berührt den Bestand des Urteils nicht. Im übrigen ist dieses Versäumnis inzwischen nachgeholt worden.

17

5.)

Verstösse des Landgerichts gegen die Bestimmungen des §244 StPO, wie die Revision sie behauptet, sind nicht erkennbar.

18

a)

Die für die Ablehnung des Beweisantrages des Verteidigers vom 19. März 1952 gegebene Begründung, die unter Beweis gestellte Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, war nach §244 Abs. 3 StPO zulässig. Dass entgegen den für die Zurückweisung angegebenen Gründen die behauptete Tatsache dennoch bedeutsam war, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Danach haben allein die Tatsache, dass der Angeklagte die hier fraglichen Wertpapiere in Verwahrung hatte, sowie die Behandlung der "Angelegenheit Thöne" durch den Angeklagten dem Landgericht die Überzeugung vermittelt, dass nur der Angeklagte die Unterschrift "Johannes T." auf den Verkaufsauftrag vom 18. November 1948 gesetzt haben könne. Angesichts der hierzu im einzelnen im Urteil dargelegten und gewürdigten Gesichtspunkte konnte es die Strafkammer ohne Rechtsirrtum für bedeutungslos halten, dass - wie der Beweisantrag behauptete - eine Person, die sich als Johannes T. bezeichnet habe und nicht mit dem Angeklagten personengleich gewesen sei, bei der Landeskreditkasse Pfandbriefe vorgelegt oder über die Pfandbriefe verhandelt habe. Denn damit wurde nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Unterschrift vollzogen hatte, weil diese Person im Auftrage des Angeklagten tätig geworden sein konnte. Die Ablehnung des Beweisantrages durch das Landgericht mit der von ihm gegebenen Begründung ist demnach nicht zu beanstanden.

19

b)

Die Rüge einer Verletzung der dem Landgericht nach §244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht geht fehl. Das Vorbringen der Revision, die im Urteil getroffenen Feststellungen seien zum Teil in der Hauptverhandlung gar nicht erwähnt worden und beruhten daher nicht auf deren Ergebnis, vermag diesen Vorwurf nicht zu rechtfertigen. In der Berücksichtigung solcher Umstände könnte allerdings ein Verstoss gegen §261 StPO liegen, da das Gericht seine Überzeugung aus dem Inbegriffe der Verhandlung zu schöpfen hat. Indessen bedarf dies keiner Prüfung, da es sich insoweit nur um Behauptungen der Revision handelt, für deren Richtigkeit nichts dargetan ist.

20

6.)

Auch der Hinweis auf angebliche Widersprüche im Urteil, mit dem die Revision eine Verletzung des §261 StPO und damit gleichzeitig auch des sachlichen Rechts geltend macht, vermag ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen.

21

a)

Hinsichtlich des Verkaufs des Pfandbriefes Nr. 646 der Rhein. Westf. Bodenkreditbank über 500 RM ist der von der Revision behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen nicht zu ersehen. Hierzu sind im Urteil bei der Wiedergabe des Sachverhalts und im Rahmen der Beweiswürdigung die gleichen Feststellungen enthalten. Mit der Erwähnung der Interimsquittung, auf Grund deren der Angeklagte sich den Betrag von 528 RM von dem Kassier habe geben lassen, wird nur eine Möglichkeit erörtert, wie der Angeklagte die Auszahlung des Geldes an ihn habe bewirken können. Über den Zeitpunkt, zu dem er die Ergänzung der von der Zeugin F. bereits unterschriebenen Quittung vorgenommen habe, insbesondere darüber, ob er das vor oder nach der Benutzung der Interimsquittung getan habe, ist im Urteil nichts gesagt. Daher ist das Vorbringen der Revision unrichtig, innerhalb der Beweiswürdigung sei ausgeführt, der Angeklagte habe sich "erst" den Betrag gegen Interimsquittung geben lassen und habe sich "dann" die Unterschrift der Zeugin F. beschafft.

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b)

Nicht gehört werden kann die Revision mit der Behauptung, die Darlegungen des Urteils, der Zeuge Funke habe keine Veranlassung gehabt, Wertpapiere zu verkaufen, seien mit Angaben nicht zu vereinbaren, die dieser mal früher ausserhalb der Hauptverhandlung gemacht habe. Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt nur das Urteil, so dass allein solche Widersprüche Berücksichtigung finden können, die sich aus diesem selbst ergeben.

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c)

Kein Rechtsfehler liegt darin, dass das Landgericht nicht festgestellt hat, ob der Angeklagte sich die nicht verlosten restlichen Pfandbriefe der Landeskreditkasse zum Nennwert von 7.000 RM oder deren Gegenwert angeeignet habe. Im Strafverfahren ist es keineswegs selten, dass gewisse Ereignisse und Tatsachen ungeklärt bleiben und dass das Gericht nicht in der Lage ist, dazu nähere Feststellungen zu treffen. Dadurch wird aber der Angeklagte nicht beschwert, es sei denn, dass das Gericht die nicht aufgeklärten Umstände zu seinen Ungunsten verwerten würde. Dass das hier der Fall sei, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht behauptet.

24

d)

Schliesslich ist entgegen der Ansicht der Revision kein Widerspruch vorhanden zwischen den Ausführungen des Urteils über die der Zeugin F. gehörigen Wertpapiere und der Feststellung, der Angeklagte habe ursprünglich den Eheleuten F. einen Mehrbestand von 21.000 RM an Wertpapieren verheimlichen wollen. Mit ihrem Vorbringen legt die Revision auch in Wahrheit gar keinen Widerspruch in den Urteilsgründen dar, sondern wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, indem sie unter Anführung zum Teil neuer im Urteil nicht wiedergegebener Tatsachen Möglichkeiten aufzeigt, die sich nach ihrer Meinung abweichend von der Auffassung des Landgerichts ergeben könnten. Damit kann sie jedoch im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

25

7.)

Auch im übrigen ist die Sachbeschwerde nicht gerechtfertigt. Mit Recht hat das Landgericht die Tatbestandsmerkmale der §§350, 351 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite durch das Vorgehen des Angeklagten als verwirklicht erachtet. Die Meinung der Revision, im Falle Thöne könne nur eine versuchte Unterschlagung in Betracht kommen, trifft nicht zu. Die Auffassung des Landgerichts, die Unterschlagung sei bereits mit der Anlegung des fingierten Kontos "Johannes T." vollendet, weil damit die Zueignung der Wertpapiere durch den Angeklagten vorgenommen worden sei, ist rechtsirrtumsfrei. Auch sonst lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteile des Angeklagten erkennen. Durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den drei Unterschlagungshandlungen ist er zumindest nicht beschwert. Es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass das Landgericht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gekommen wäre, wenn es diese Taten als rechtlich selbständige Handlungen gewertet hätte. Für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 bestand kein Anlass. Sämtliche Taten sind vor dem 15. September 1949, dem für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes massgebenden Stichtage begangen. Das gilt auch für den Fall T.. Soweit der Angeklagte sich hier noch zu einem späteren Zeitpunkt um den Verkauf der Wertpapiere bemüht hat, handelt es sich nur um die Verwertung des durch die beendete Unterschlagung Erlangten.

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Die in Tateinheit mit der Amtsunterschlagung ausgesprochene Verurteilung wegen Untreue (§266 StGB) und wegen Urkundenfälschung (§267 StGB) wird von den im Urteil getroffenen Feststellungen getragen und begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit hat auch die Revision keine besonderen Einwendungen erhoben.

27

Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

28

8.)

Nach alledem erweist sich die Revision des Angeklagten in vollem Umfange als unbegründet und ist somit zu verwerfen.

Kirchner Krauss Busch Scharpenseel Baldus