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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.08.1992, Az.: BVerwG 6 ER 604.92

Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Gleichwertigkeit eines in der früheren DDR erworbenen Abschlusses mit dem Abschluss des entsprechenden Diplomstudienganges an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland; Anwendungsbereich des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages (EV)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.08.1992
Aktenzeichen
BVerwG 6 ER 604.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.07.1992 - AZ: 15 A 588/91

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Dr. Seibert und Albers
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 1992 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Kläger kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts, die der Kläger einlegen will, könnte nur dann zum Erfolg führen, wenn die Rechtssache die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung hätte, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das ist indessen nicht der Fall.

3

Der Kläger legte am 22. März 1968 mit Erfolg die Diplom-Hauptprüfung in der Fachrichtung "Angewandte Physik" an der Technischen Kochschule Otto von Guericke, Magdeburg in der früheren DDR, ab. Mit Schreiben vom 27. Januar 1983 bestätigte das Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg dem Kläger, daß der von ihm erworbene Hochschulabschluß "dem Abschluß des entsprechenden Diplomstudienganges an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist".

4

Der Kläger hat mit seiner Klage die Feststellung begehrt, daß der am 22. März 1968 erworbene Hochschulabschluß dem Abschluß des entsprechenden Diplomstudienganges an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sei. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe deshalb an der Feststellung ein rechtliches Interesse, weil die ihm erteilte Bestätigung des Landes Baden-Württemberg durch die Regelung des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages - EV - in Frage gestellt werde; auch bedürfe der Klarstellung, daß das, was in Baden-Württemberg rechtens sei, auch im Lande Nordrhein-Westfalen gelte.

5

Die Klage blieb sowohl beim Verwaltungsgericht als auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg, weil die Gerichte meinten, daß dem Kläger bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der begehrten Feststellung fehle. Insbesondere habe das Land Nordrhein-Westfalen als Beklagter die im Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg vom 27. Januar 1983 getroffene Feststellung über die Gleichwertigkeit seines in der früheren DDR erworbenen Abschlusses mit dem Abschluß des entsprechenden Diplomstudienganges an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland nicht in Frage gestellt. In bezug auf die Rechtswirkungen des Art. 37 Abs. 1 EV meinte das Berufungsgericht sinngemäß, daß insoweit ein streitiges Rechtsverhältnis nicht bestehe, weil es schon an einer nach Art. 37 Abs. 1 EV erforderlichen Antragstellung bei einer Behörde des Beklagten fehle, die auch durch den Schriftsatz vom 20. Juni 1992 (im gerichtlichen Verfahren) nicht ersetzt werde bzw. darin enthalten sei. Diese prozessualen Ausführungen werfen rechtsgrundsätzliche Fragen nicht auf.

6

Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Rechtssache materiellrechtlich eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft; denn die vom Kläger geäußerte Befürchtung, daß die Regelung des Art. 37 Abs. 1 EV die Entscheidung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg vom 27. Januar 1983 über die Gleichwertigkeit des vom Kläger in der früheren DDR erworbenen Abschlusses mit dem Abschluß des entsprechenden Diplomstudienganges an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland - nachträglich - in Frage stelle, ist angesichts eindeutiger, nicht klärungsbedürftiger rechtlicher Regelungen offensichtlich unbegründet. Art. 37 Abs. 1 EV bestimmt aus Anlaß des Beitritts der (ehemaligen) Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 3. Oktober 1990, daß "in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Art. 3 genannten Gebiet weiter(-gelten). In dem in Art. 3 genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt ...". Diese Regelung gilt ersichtlich nur für diejenigen Fälle, die bisher noch nicht entschieden waren und aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden werden müssen, wenn folglich noch eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit aussteht, die "auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt (wird)". Daraus folgt zugleich, daß entsprechende, bereits in der Vergangenheit getroffene Entscheidungen, wie dies auch auf den Kläger zutrifft, durch die genannte Regelung des Einigungsvertrages unberührt bleiben.

7

Da nach alledem die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen, verspricht die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keinen Erfolg. Sein Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist daher abzulehnen.

Niehues
Seibert
Albers