Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.07.1981, Az.: BVerwG 2 WDB 26/80
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 26/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 23775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 03.12.1980 - AZ: 4 VL 8/80
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker
am 23. Juli 1981
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des früheren Soldaten vom 6. Dezember 1980 gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 3. Dezember 1980, mit dem sein Antrag auf rückwirkende Bestellung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Gegen den früheren Soldaten, der bis zum 30. Juni 1981 Soldat auf Zeit war, ist bei der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd ein disziplinargerichtliches Verfahren anhängig. Darin bestellte er als seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt ... B. Unter dem 26. Oktober 1980 beantragte der frühere Soldat die Beiordnung eines Verteidigers gemäß § 84 WDO. Mit Beschluß des Vorsitzenden der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 5. November 1980 wurde der Antrag des früheren Soldaten mit der Begründung abgelehnt, ein Pflichtverteidiger könne nicht bestellt werden, weil und so lange der frühere Soldat einen Wahlverteidiger bestellt habe.
Mit Schriftsatz vom 9. November 1980 teilte der frühere Soldat mit, Rechtsanwalt B. habe sein Mandat als Wahlverteidiger mit Ablauf des 31. Oktober 1980 niedergelegt, und beantragte dessen nachträgliche Bestellung als Pflichtverteidiger für die Zeit vom 4. Juni 1980, dem Eingang der Anschuldigungsschrift, bis zum 31. Oktober 1980. Durch Beschluß des Vorsitzenden der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 3. Dezember 1980 wurde der Antrag auf rückwirkende Bestellung eines Verteidigers als unzulässig abgelehnt.
Gegen diesen Beschluß hat der frühere Soldat mit Schreiben vom 6. Dezember 1980, das am 10. Dezember 1980 beim Truppendienstgericht einging, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Die Kammer habe ihm nunmehr wegen der "schwierigen Sach- und Rechtslage" einen Pflichtverteidiger bestellt, weil "ein komplizierter, umfangreicher Sachverhalt" vorliege, "der in den einzelnen Anschuldigungspunkten eine differenzierende rechtliche Beurteilung" erfordere. Da also selbst nach Meinung von Juristen die Beiordnung eines Anwalts geboten erscheine, könne es ihm, dem früheren Soldaten, nicht zum Nachteil gereichen, wenn er als Laie in Unkenntnis der einschlägigen Verfahrensvorschriften zunächst einen Wahlverteidiger, mehr oder weniger gezwungenermaßen, mit der vorläufigen Wahrung seiner Interessen beauftragt bzw. zur Erstellung der Einlassung zu dem von der 4. Kammer vorgegebenen Termin zur Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts hinzugezogen habe. In Kenntnis der Verfahrensvorschriften hätte ein Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen können. Da er kein Jurist sei, hätten ihm die entsprechenden Vorschriften durch die Kammer aus Fürsorgegründen bekannt gemacht werden müssen. Er verweise auch auf seine soziale Situation, die aus der Anschuldigungsschrift eindeutig hervorgehe. Er halte aus diesem Grund die nachträgliche Beiordnung von Rechtsanwalt Busse aus Gründen der Fürsorge für angebracht. Ferner beantrage er, die bis zur Niederlegung des Mandats angefallenen Kosten des Verteidigers zu übernehmen; das Zivilrecht lasse diese Möglichkeit zu.
Mit Beschluß vom 15. Dezember 1980 hat die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd der Beschwerde des früheren Soldaten nicht abgeholfen.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat mit Schriftsatz vom 20. Januar 1981 zur Beschwerde des früheren Soldaten Stellung genommen; er hält sie für unbegründet.
II
Die Beschwerde ist zulässig.
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 WDO ist gegen richterliche Beschlüsse und Verfügungen grundsätzlich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht statthaft. Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen zwar nur in den in § 109 Abs. 1 Satz 2 WDO aufgezählten Fällen der Beschwerde. Um eine solche nur ausnahmsweise selbständig anfechtbare Entscheidung handelt es sich bei der angefochtenen Ablehnung der Verteidigerbestellung jedoch nicht; diese Entscheidung hat selbständige prozessuale Bedeutung und dient nicht ausschließlich der Vorbereitung der Urteilsfällung (vgl. BVerwG Beschluß vom 14. November 1975 - 2 WDB 19/75 - mit weiteren Nachweisen). Dabei ist unerheblich, ob es sich um die Bestellung eines Verteidigers für das zukünftige Verfahren, oder - wie hier - um die Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger für einen abgelaufenen Verfahrensabschnitt handelt. Das Rechtsmittel ist auch frist- und formgerecht eingelegt werden (§ 109 Abs. 2 WDO).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat der Vorsitzende der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den Antrag des früheren Soldaten vom 9. November 1980, seinen früheren Wahlverteidiger rückwirkend für die Zeit vom 4. Juni bis 31. Oktober 1980 zum Pflichtverteidiger zu bestellen, abgelehnt; denn eine solche rückwirkende Bestellung ist unzulässig. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1952, 1152; OLG Hamm NJW 1958, 641; BDH Beschluß vom 4. Juli 1967 - 1 WDB 10/67) und Schrifttum (Loewe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 141 RdNr. 36; Dau, WDO § 84 RdNr. 10) kann der Verteidigerbestellung Rückwirkung nicht beigelegt werden. Die Unzulässigkeit einer rückwirkenden Verteidigerbestellung ergibt sich im übrigen - wie der Bundeswehrdisziplinaranwalt in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat - zwingend aus dem mit der gesetzlichen Regelung (§ 84 Abs. 1 Satz 2 WDO) verfolgten Absicht. Sinn einer amtlichen Verteidigerbestellung ist nicht etwa, wie der frühere Soldat anzunehmen scheint, einen finanziell schlecht gestellten Soldaten von den Kosten einer Wahlverteidigung freizustellen; auch die Kosten eines bestellten Verteidigers hat der Soldat im Falle der Verurteilung zu tragen (§ 129 Abs. 2 Nr. 7 WDO). Sinn und Zweck des § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO ist vielmehr, im disziplinargerichtlichen Verfahren bei sachlicher Notwendigkeit und unabhängig von den sozialen Verhältnissen des Soldaten eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende wirksame Verteidigung sicherzustellen. Es liegt auf der Hand, daß dieser Zweck nur für die Zukunft vom Zeitpunkt der Verteidigerbestellung an, nicht jedoch für einen zurückliegenden Verfahrenszeitraum erreicht werden kann.
Da der frühere Soldat in dem von ihm genannten Zeitraum den Rechtsanwalt B. als Wahlverteidiger beauftragt und bevollmächtigt hatte, fehlte die Voraussetzung für die Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen (vgl. BVerwG Beschluß vom 18. September 1978 - 2 WDB 22/78). Die Möglichkeit, eine Wahlverteidigung nachträglich und rückwirkend aus Kostengründen in eine Pflichtverteidigung umzuwandeln oder die Übernahme der Kosten des Wahlverteidigers als Gebühren eines Pflichtverteidigers sieht die Wehrdisziplinarordnung nicht vor, beide Maßnahmen sind daher nicht statthaft.
Dr. Ehrl
Hacker