Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1987, Az.: II ZR 62/87
Voraussetzungen eines Fehlfrachtanspruchs; Rechtliche Wirkungen der Annahme anderer als nicht gelieferter Güter; Inhalt der Rechtsnatur der Fehlfracht; Inhalt des Begriffs "deadfreight"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1987
- Aktenzeichen
- II ZR 62/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 14703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 15.01.1987
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
S. gesellschaft Detlef von A. GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Detlef von A., S., H.
Prozessgegner
L. S. AG, R. de N., B. G.-D. C., L.,
diese vertreten durch ihren Vorstand Herrn J. van V.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Dr. Hesselberger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15. Januar 1987 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Gemäß Liner Booking Note vom 4. Oktober 1984 haben die Klägerin (als Befrachter) und die Beklagte (als Verfrachter) die Verschiffung von 7.300 mts gesackten Weizenmehls mit MS "W." von Antwerpen nach Colombo gegen eine Fracht von 36 US-Dollar je mt vereinbart. Mit Fernschreiben vom 23. Oktober 1984 hat die Klägerin den Frachtvertrag gekündigt, weil sie auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft die Güter nicht liefern konnte. Ferner heißt es in dem Schreiben: "we presume owners will come forward with their claim for deadfreight, which hopefully will be weil within reasonable limits order to settle this matter as soon as possible". Mit Fernschreiben vom 24. Oktober 1984 forderte die Beklagte von der Klägerin "deadfreight" in Höhe von 213.525 US-Dollar (30 US-Dollar je t bei 7.300 t abzüglich 2,5 % Kommission). Hierauf bot die Klägerin mit Fernschreiben vom 25. Oktober 1984 eine "deadfreight" von 125.775 US-Dollar an; sie hatte von der Forderung der Beklagten 90.000 US-Dollar für ersparte Lösch- und Liegezeit sowie weiter 2,5 % Kommission abgezogen. Nach weiteren Fernschreib-Verhandlungen einigten sich die Parteien am 26. Oktober 1984 auf einen Betrag von 150.000 US-Dollar. Diesen hat die Klägerin an die Beklagte gezahlt, nachdem sie sich zuvor zusammen mit dem Surveyor B. überzeugt hatte, daß der für die Partie vorgesehene Laderaum bei der Abfahrt des MS "W." von Antwerpen frei war. Zu der Besichtigung war es auf Grund eines Fernschreibens der Klägerin vom 26. Oktober 1984 (vor der Einigung über den von der Klägerin zu zahlenden Betrag) gekommen. Darin heißt es: "for our own records we will be needing a survey-report stating that the vessel has sailed from Antwerp with an open Space to accomodate 7.300 mts bagged wheatflour".
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die 150.000 US-Dollar nebst Zinsen zurück. Den Anspruch leitet sie daraus her, daß MS "W." in den auf Grund der Kündigung der Klägerin frei gebliebenen Teil des Laderaums 7.200 t gesackten Zucker in Rouen für Mogadiscio (gemäß Frachtvertrag vom 25. Oktober 1984) sowie 2.725 t Stahlplatten in Bilbao für Jeddah (gemäß Frachtvertrag vom 8. Oktober 1984) übernommen hat. Nach Ansicht der Klägerin ist darin ein Bruch der Abrede der Parteien zu sehen, daß keine zusätzliche Ladung auf der Fahrt des MS "W." von Antwerpen nach Colombo aufgenommen werden würde; nur bei Nichtannahme von Ersatzladung hätte sie, die Klägerin, die Fehlfracht von 150.000 US-Dollar zahlen müssen.
Die Beklagte bestreitet den Abschluß der behaupteten Abrede. Die Parteien hätten sich im Vergleichswege auf eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Fehlfrachtzahlung geeinigt (150.000 anstatt 256.230 US-Dollar), ohne daß die Zahlung dieses Betrages zur Voraussetzung gehabt habe, daß der für die Mehlladung vorgesehene Raum während der Reise von Antwerpen bis Colombo leer zu bleiben habe. Im übrigen habe sie aus der Fracht für die Zuckerladung keinen Gewinn erzielt. Ihre Aufwendungen seien insoweit beträchtlich höher als die tatsächlich bezahlte Frachtsumme gewesen. Die Stahlplatten wären ohnehin eingeladen worden. Sie hätten bei Anlieferung der Mehlsäcke auf diese gelegt werden können.
Beide Vorinstanzen haben die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 150.000 US-Dollar nebst 5 % Zinsen seit 1. November 1984 zu zahlen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Parteien streiten im Revisionsrechtszug im wesentlichen darüber, mit welchem Betrag sich die Beklagte die Ersatzfracht aus dem Frachtvertrag vom 25. Oktober 1984 über die Verschiffung von 8.500 mts gesackten Zuckers von Rouen nach Mogadiscio auf die von der Klägerin an sie gezahlten 150.000 US-Dollar anrechnen lassen muß. Dafür kommt es nach Ansicht des Berufungsgerichts allein auf die Höhe der in dem Frachtvertrag vom 25. Oktober 1984 vereinbarten Fracht (8.500 mts × 32,50 US-Dollar abzüglich 5 % = 262.437,50 US-Dollar) an. Diese haben sich die Beklagte voll auf ihren Anspruch gegen die Klägerin anrechnen lassen müssen, so daß ihr kein Fehlfrachtanspruch gegen diese zugestanden habe. Ohne Belang sei, daß sich später Schwierigkeiten bei der Beladung des MS "W." mit dem Zucker ergeben und zu einer geringeren Frachteinnahme der Beklagten (nach deren Vortrag nur 189.509,67 US-Dollar) geführt hätten. Die anzurechnende Ersatzfracht sei auch nicht etwa durch Aufwendungen der Beklagten (nach deren Behauptung in Höhe von insgesamt 281.930 US-Dollar) gemindert worden, welche ihr durch die Beförderung der Zuckeranstelle der Mehlladung entstanden seien. Nehme der Verfrachter anstelle der nicht gelieferten Güter andere an, so handle er auf sein eigenes wirtschaftliches Risiko und müsse sich die gesamte erlangte Fracht ohne Berücksichtigung seiner Aufwendungen anrechnen lassen. Das folge aus dem Gesetzeswortlaut und aus der Rechtsnatur der Fehlfracht als einer pauschalierten Kündigungsentschädigung. Die Absicht des Gesetzes, durch die Fehlfrachtregelung Streitigkeiten über die Schadenshöhe zu vermeiden, würde durchkreuzt werden, wenn im Rahmen der anzurechnenden Ersatzfracht Auseinandersetzungen über die Höhe des erzielten Frachtgewinns ausgetragen würden.
Das angefochtene Urteil kann beim derzeitigen Prozeßstand nicht aufrechterhalten werden. Die Revision wendet sich mit Grund gegen die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts, mit der es ersichtlich an § 587 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 588 Abs. 2 Satz 2 HGB anknüpft. Sie ist nicht vereinbar mit dem Kern seiner Ausführungen zum Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Fernschreiben. Darin habe sie, wie das Berufungsgericht darlegt, durch den mehrfachen Gebrauch des Wortes "deadfreight" zum Ausdruck gebracht, daß sie über einen Schadensersatzanspruch verhandeln wollten. Insoweit ist es zutreffend davon ausgegangen, daß das Wort "deadfreight" nicht dem Begriff "Fautfracht" (Fehlfracht) der §§ 580 ff. HGB entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 17. April 1956 - I ZR 184/54, LM § 652 BGB Nr. 3), sondern einen schadensrechtlichen Charakter hat (vgl. Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht 2. Aufl. § 578 Anm. B 2). Danach handelte es sich aber bei der vereinbarten Zahlung von 150.000 US-Dollar um keine Fehlfracht, sondern um eine pauschalierte Schadensersatzleistung. Auf eine solche müßte sich der Verfrachter, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht, unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs nur dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Nichtanlieferung der Güter erspart oder anderweitig erworben hat oder hätte erwerben können (vgl. Prüßmann/Rabe a.a.O.). Hingegen bestünde insoweit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Raum, die Regelung des § 587 Abs. 1 Satz 2, § 588 Abs. 2 Satz 2 HGB heranzuziehen, die auf eine andere Art des Ausgleichs zwischen Befrachter und Verfrachter zugeschnitten ist. Auch wenn die Klägerin, wie das Berufungsgericht darlegt, in dem "Fernschreibwechsel" zum Ausdruck gebracht hat, daß bei einer Ersatzladung die Fracht auf ihre Zahlung von 150.000 US-Dollar angerechnet werden sollte, so folgt daraus nicht schon, daß die Parteien von der gewählten schadensrechtlichen Betrachtungsweise abgegangen sind und sich der auf die Zahlung der Klägerin anzurechnende Betrag nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung, sondern nach § 587 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 588 Abs. 2 Satz 2 HGB bestimmen sollte. Gegen eine Anwendung dieser Vorschriften spricht zudem, daß nach ihnen der Befrachter, der die Güter nicht anliefert, gleichwohl die volle Fracht an den Verfrachter zu entrichten hat, wogegen hier der von der Klägerin in Höhe von 150.000 US-Dollar geleistete Schadensbetrag auf Grund des Entgegenkommens der Beklagten ohnehin nur knapp 3/5 der vollen Fracht von 255.430 US-Dollar (262.800 US-Dollar abzüglich 2,4 % address commission) ausmacht.
Die Sache bedarf danach weiterer Prüfung durch das Berufungsgericht, ob bei der Berechnung der Klageforderung nicht zu berücksichtigen ist, daß die Beklagte nur eine erheblich niedrigere als die zunächst vereinbarte Ersatzfracht erhalten haben will und diese nicht einmal ihre Kosten aus dem Transport der Ersatzladung gedeckt habe. Demgemäß war sie an dieses zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Dr. Bauer
Bundschuh
Brandes
Dr. Hesselberger