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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.1979, Az.: X ZB 8/79
„Kunststoffrad“

Möglichkeit der Anfechtung eines patentgerichtlichen Beschlusses hinsichtlich einer nicht erhobenen Beschwerde gegen die Entscheidung eines Patentamts; Wirkungsreichweite einer Entscheidung des Bundespatentgerichts hinsichtlich einer als nicht erhoben geltenden Beschwerde; Geltung der Verweisung des § 41 o Patentgesetz (PatG) auf Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Rechtsbeschwerden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1979
Aktenzeichen
X ZB 8/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12487
Entscheidungsname
Kunststoffrad
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 21.02.1979

Fundstellen

  • GRUR 1979, 696 "Kunststoffrad"
  • MDR 1980, 53 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Kunststoffrad

Patentanmeldung P ...5.0-21

Sonstige Beteiligte

Kaufmann August M., O. Straße ...-..., K.- B.

Lothar L. Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co., V.

Amtlicher Leitsatz

Ein Beschluß des Patentgerichts, durch den ausgesprochen wird, daß die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Patentamts als nicht erhoben gilt, kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Ballhaus und
die Richter Dr. Bruchhausen,
Dr. Windisch,
Dr. Hesse und
Brodeßer
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Senats (technischen Beschwerdesenats IV) des Bundespatentgerichts vom 21. Februar 1979 wird auf Kosten des Anmelders verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Auf einen Einspruch hat die Patentabteilung 21 des Deutschen Patentamts durch einen am 2. Juni 1978 dem Anmelder zugestellten Beschluß das Patent versagt. Der Anmelder hat mit einem am 28. Juni 1978 beim Patentamt eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr ist dem Postscheckkonto der Zahlstelle des Patentamts am 4. Juli 1978 - einen Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist - gutgeschrieben worden. Nachdem das Bundespatentgericht den Anmelder hierauf hingewiesen hatte, hat dieser die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr beantragt. Das Bundespatentgericht hat durch den angefochtenen Beschluß das Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt, ausgesprochen, daß die Beschwerde als nicht erhoben gelte, sowie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet.

2

II.

Gegen diese Entscheidung, die dem Anmelder am 10. April 1979 zugestellt worden ist, wendet er sich mit der am 3. Mai 1979 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zugleich bittet er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.

3

III.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.

4

1.

Der Anmelder geht davon aus, daß eine Entscheidung des Bundespatentgerichts, durch die ausgesprochen werde, daß eine Beschwerde als nicht erhoben gelte, in ihrer rechtlichen Tragweite einer Verwerfung der Beschwerde als unzulässig gleichkomme und deshalb in gleicher Weise anfechtbar sei. Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 57, 160, 161[BGH 26.10.1971 - X ZB 15/71] - Dosiervorrichtung).

5

2.

a)

Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde leitet der Anmelder daraus her, daß nach § 41 o PatG auch die Vorschrift des § 519 b Abs. 2 ZPO entsprechend anwendbar sei. In dieser Vorschrift komme ein allgemeiner Rechtsgedanke des Inhalts zum Ausdruck, daß eine Entscheidung, durch welche ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden sei, auf jeden Fall mit einem weiteren Rechtsmittel angegriffen werden könne. Dieser Rechtsgrundsatz gelte auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Daraus folge, daß die Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen nicht auf die absoluten Rechtsbeschwerdegründe des § 41 p Abs. 3 PatG beschränkt sei.

6

b)

Dieser Auffassung des Anmelders kann nicht gefolgt werden. Dabei kann unentschieden bleiben, ob, wie der Anmelder meint, in der Bestimmung des § 519 b Abs. 2 ZPO ein Rechtsgedanke seinen Ausdruck gefunden hat, der auch ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers Beachtung in anderen Verfahrensarten als der Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten fordert. Für den Bereich des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht ist eine entsprechende Anwendung der Vorschrift oder eines etwa darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatzes ausdrücklich ausgeschlossen. Nach § 41 o Abs. 2 PatG gilt nämlich die durch Abs. 1 dieser Vorschrift vorgenommene Verweisung auf Bestimmungen der Zivilprozeßordnung für Rechtsmittel nicht; vielmehr findet eine Anfechtung von Entscheidungen des Patentgerichts nur statt, soweit das Patentgesetz sie zuläßt. Dies bedeutet nicht nur, daß der Anfechtung bloß solche Entscheidungen des Patentgerichts unterliegen, die ausdrücklich im Patentgesetz als anfechtbar bezeichnet werden. Damit ist zugleich ausgesprochen, daß gegen anfechtbare Entscheidungen ausschließlich die im Patentgesetz vorgesehenen Rechtsmittel ergriffen werden können. Schließlich sind diese Rechtsmittel nur unter den vom Gesetz genannten Voraussetzungen statthaft. Für den hier angefochtenen Beschluß, der über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Patentamts entschieden hat, bedeutet dies, daß hiergegen ausschließlich die Rechtsbeschwerde nach § 41 p PatG, und zwar nur unter den in dieser Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen, zulässig ist, nicht dagegen die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO.

7

IV.

Da das Rechtsmittel somit bereits mangels Statthaftigkeit zu verwerfen ist, ist es ohne Bedeutung, ob es innerhalb der an sich dafür vorgesehenen Frist eingelegt worden ist. Eine Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch kommt daher nicht in Betracht.

8

V.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter Ballhaus
Richter Bruchhausen
Richter Windisch
Richter Hesse
Richter Brodeßer