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§ 5 DSchG Bln - Denkmalfachbehörde

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln)
Amtliche Abkürzung
DSchG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2130-12

(1) Denkmalfachbehörde ist eine der zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnete Behörde.

(2) Der Denkmalfachbehörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes und nach Maßgabe weiterer einschlägiger Bestimmungen,

  2. 2.

    systematische Erfassung von Denkmalen (Inventarisierung) und Erstellen einer Denkmaltopografie sowie deren Veröffentlichung,

  3. 3.

    nachrichtliche Aufnahme von Denkmalen in ein Verzeichnis (Denkmalliste) und dessen Führung,

  4. 4.

    wissenschaftliche Untersuchungen der Denkmale und Unterhaltung denkmalfachlicher Sammlungen als Beitrag zur Landesgeschichte,

  5. 5.

    Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Denkmalen bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung,

  6. 6.

    Hinwirken auf die Berücksichtigung von Denkmalen bei der städtebaulichen Entwicklung,

  7. 7.

    Herausgabe von Rundschreiben zur Pflege von Denkmalen,

  8. 8.

    fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten der Denkmalpflege,

  9. 9.

    Vergabe von Denkmalpflegezuschüssen,

  10. 10.

    Veröffentlichung und Verbreitung von denkmalfachlichen Erkenntnissen,

  11. 11.

    Vertretung öffentlicher Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,

  12. 12.

    Wahrnehmung von Ordnungsaufgaben nach diesem Gesetz, soweit es sich um Aufgaben von hauptstädtischer Bedeutung handelt,

  13. 13.

    Stellungnahmen zu bauaufsichtlichen Verfahren einschließlich der Widerspruchsverfahren, soweit nach der Bauordnung für Berlin die für den Denkmalschutz zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen ist,

  14. 14.

    Entscheidung über die Zustimmung nach § 6 Abs. 5 Satz 1.

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der auf Grundlage der §§ 7, 8 oder 9 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt worden ist, kann die Denkmalfachbehörde die maßgebliche fachliche Beratung an sich ziehen.

(3) Die Denkmalfachbehörde untersteht der Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung (oberste Denkmalschutzbehörde).