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§ 2 NHZG - Entsprechende Geltung des Staatsvertrages

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Amtliche Abkürzung
NHZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220030000000

Der Staatsvertrag gilt für die Studienplatzvergabe nach § 1 entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.