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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.07.1953, Az.: 4 StR 197/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.07.1953
Aktenzeichen
4 StR 197/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 01.12.1952

Verfahrensgegenstand

Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Steuerhinterziehung

In der Strafsache
...
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs
an der Sitzung vom 16. Juli 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 1. Dezember 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Den Urteilsfeststellungen ist, wie die Sachbeschwerde des Angeklagten mit Recht rügt, entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte die Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung gewerbsmässig geleistet hat.

2

Der in dem Fuhrunternehmen seiner Ehefrau angestellte Angeklagte hat für die wegen gewerbsmässiger Steuerhinterziehung verurteilten Mitangeklagten W. und für den wegen Steuerhinterziehung verurteilten Mitangeklagten F., die - wie er wusste - in französischen Militärkantinen Weine und Spirituosen zwecks unverzollten und unversteuerten Weiterverkaufs an deutsche Staatsangehörige einkauften, im Oktober und im November 1948 je eine Einkaufsfahrt in die französische Besatzungszone ausgeführt. Er wollte nicht nur für sich Spirituosen aus dem Einkauf erhalten, sondern war darauf bedacht, das Ehepaar W., das angeblich einen Grosshandel mit Spirituosen anzufangen beabsichtigte, als Kunden zu behalten und so das Geschäft seiner Frau und seine Einnahmen zu fördern.

3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 383) ist das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit dann gegeben, wenn der Täter sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschaffen beabsichtigt. Gewerbsmässig hat der Angeklagte somit die Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung nur dann geleistet, wenn seine Absicht nicht darauf gerichtet war, für die Eheleute W. künftig Fahrten schlechthin, sondern Fahrten unter Förderung der Steuerhinterziehung auszuführen. Diese Absicht geht aus den bisherigen Feststellungen indessen nicht mit Sicherheit hervor. Danach kann es vielmehr so gewesen sein, dass der Angeklagte bei jeder der beiden Fahrten die rechtswidrige Förderung einer Steuerhinterziehung deshalb mit in Kauf genommen hat, weil er für die Zukunft gesetzmässige Fuhraufträge erhoffte. Dieser Möglichkeit muss es nicht entgegenstehen, dass der Angeklagte jeweils auch für sich selbst Spirituosen aus dem Einkauf erhalten wollte; denn diese Absicht kann auf der Erwägung beruhen, dass er, wenn er schon im Einzelfalle die Gefahr einer Strafverfolgung auf sich nahm, dafür auch entsprechend entschädigt werden wollte.

4

Da (wovon auch die Strafkammer zutreffend ausgeht) der Gehilfe nur dann aus dem Gesichtspunkt der Gewerbsmässigkeit verurteilt werden kann, wenn er selbst - und nicht nur der Haupttäter - gewerbsmässig gehandelt hat, und da das Merkmal der Gewerbsmässigkeit einen Bestandteil des inneren Straftatbestandes bildet, kann somit der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. -

5

Auch die Höhe der für 40 Flaschen Cognac und 58 Flaschen Likör erkannten Wertersatzstrafe von 690 DM kann auf Rechtsirrtum beruhen. Diese Menge von insgesamt 98 Flaschen Likör und Cognac haben die Eheleute W. nach den Urteilsfeststellungen nämlich im Laufe einer ganzen Reihe von Fahrten eingekauft, während der Beschwerdeführer nur an zwei dieser Fahrten beteiligt war. Er kann indessen nur hinsichtlich der Spirituosen zu Wertersatz verurteilt werden, deren Ankauf er gefördert hat (vgl RGSt 62, 53).

Groß
Engels
Glanzmann
Martin
Dr. Schalscha