Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.02.2026, Az.: B 4 AS 18/26 AR
Verwerfung der Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision wegen Unzulässigkeit; Fehlende Einlegung der Beschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.02.2026
- Aktenzeichen
- B 4 AS 18/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:270226BB4AS1826AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Cottbus - 07.07.2021 - AZ: S 29 AS 1130/18
- LSG Berlin-Brandenburg - 11.12.2025 - AZ: L 25 AS 849/21
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 3.2.2026 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Im Übrigen ist die Beschwerde auch verfristet (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG), weil die Entscheidung des LSG in Übereinstimmung mit § 73 Abs 6 Satz 6 SGG dem Bevollmächtigten des Klägers bereits am 29.12.2025 zugestellt worden ist; damit begann - unabhängig davon, wann der Kläger selbst die Entscheidung erhalten hat - die Beschwerdefrist zu laufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.