Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.02.2008, Az.: 10 AZR 903/06

Verzicht auf Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe bei Zustimmung der Parteien

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.02.2008
Aktenzeichen
10 AZR 903/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 13333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin - 23.11.2005 - AZ: 48 Ca 16959/05
LAG Berlin - 30.05.2006 - AZ: 11 Sa 285/06

In Sachen
...
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag,
die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt und
den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler sowie
den ehrenamtlichen Richter Petri und
die ehrenamtliche Richterin Rudolph
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30. Mai 2006 - 11 Sa 285/06 - aufgehoben.

  2. 2.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. November 2005 - 48 Ca 16959/05 - wird zurückgewiesen und im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.625,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2005 zu zahlen.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger jeweils zum Letzten eines Monats beginnend mit dem 1. August 2005 eine Heimzulage entsprechend der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT zu zahlen.

    Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu 85% und der Kläger zu 15% zu tragen. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die führenden Parallelverfahren - 10 AZR 597/06 und 10 AZR 692/06 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Dr. Freitag
Marquardt
Brühler
Rudolph
Petri