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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1983, Az.: II ZR 40/83

Geltendmachung von Ansprüchen einer Gesellschaft auf Leistung rückständiger Kommanditeinlagen im Rahmen einer Schlussabrechnungsbilanz einer zu liquidierenden Kommanditgesellschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1983
Aktenzeichen
II ZR 40/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 06.01.1983

Fundstelle

  • BB 1984, 1787

Redaktioneller Leitsatz

Zur Frage, wann eine Abschreibungskommanditgesellschaft bei Ansprüchen der Gesellschaft auf Leistung rückständiger Kommanditeinlagen ein rechtliches Interesse an der Feststellung von in die Liquidationsschlußbilanz einzustellenden Rechnungsposten hat.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Januar 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag auf Feststellung abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Abschreibungskommanditgesellschaft, die sich im Liquidationsstadium befindet. Der Beklagte ist Kommanditist der Klägerin. Er hat Kommanditeinlagen in Höhe von 2.100.000 DM gezeichnet (am 13. November 1975 300.000 DM, am 30. April 1976 900.000 DM, am 30. Juli 1977 500.000 DM und am 8. März 1978 400.000 DM) und hierauf insgesamt 1.850.000 DM gezahlt. Der Beklagte behauptet, die Zeichnung am 8. März 1978 sei inÜbereinstimmung mit dem Geschäftsführer der Klägerin zu dem Zweck erfolgt, einen Zeichnungsbetrag von insgesamt 1.850.000 DM zu erreichen; mehr habe er nicht übernehmen wollen. Er sei irrtümlich davon ausgegangen, daß er zu diesem Zeitpunkt erst 1.450.000 DM Kommanditeinlagen gezeichnet habe.

2

Die Klägerin hat dies bestritten und Klage mit dem Antrag erhoben,

den Beklagten zur Zahlung von 250.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

3

Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben. Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ihren Antrag mit Rücksicht darauf umgestellt,

daß ihr unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten und Rückstellungen noch ein Betrag von 1.361.928,68 DM in Form eines Bankguthabens zur Verteilung an die Kommanditisten zur Verfügung steht.

4

Sie hat für den Beklagten einen Betrag von 206.145,50 DM errechnet und demgemäß beantragt,

den Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages von 43.854,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen,

5

hilfsweise

festzustellen, daß der Beklagte über die unstreitige Hafteinlage von 1.850.000 DM hinaus Gesellschafter mit weiteren 250.000 DM Hafteinlage sei.

6

Hinsichtlich des Betrages von 206.145,50 DM hat sie den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und beantragt, die Anträge der Klägerin abzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen.

7

Die Revision der Klägerin hat der Senat nicht angenommen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrages richtet. Sie verfolgt nunmehr den Feststellungsantrag weiter.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet, soweit sie der Senat angenommen hat.

10

Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag mit der Begründung als unzulässig erachtet, es bestehe kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, daß der Beklagte über den unstreitigen Betrag von 1.850.000 DM hinaus eine weitere Kommanditeinlage von 250.000 DM übernommen habe. Da der Beklagte selbst seine Einlage mit 1.850.000 DM beziffere, könne die Klägerin bei der Errechnung des Betrages, der im Rahmen der vorzunehmenden Ausschüttungen auf den Beklagten entfalle, von diesem niedrigeren Kommanditanteil ausgehen.

11

Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht haltbar. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Liquidatorin der Klägerin die Aufgabe übertragen ist, nicht nur die typischen Abwicklungsgeschäfte zu erledigen, sondern auch den endgültigen Ausgleich unter den Gesellschaftern herbeizuführen. Zu ihren Verpflichtungen gehört es, eine Liquidationsschlußbilanz aufzustellen, aus der sich die aktiven und passiven Kapitalanteile der einzelnen Gesellschafter ergeben, die die Grundlage für die Verteilung des nach Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger verbleibenden Gesellschaftsvermögens und für den internen Ausgleich unter den Gesellschaftern bilden. In der Schlußabrechnung müssen auch die Ansprüche der Gesellschaft auf Leistung rückständiger Kommanditeinlagen berücksichtigt werden. Sie stellen wie jeder andere gesellschaftsvertragliche Anspruch Einzelposten bei der Errechnung des abschließenden Kapitalanteils dar und sind mit ausschlaggebend dafür, ob und in welcher Höhe ein aktiver oder ein passiver Kapitalanteil besteht.

12

Die Aufstellung der Schlußbilanz setzt voraus, daß über die Rechnungsposten Klarheit besteht, also auch darüber, ob und in welcher Höhe Einlagen gezeichnet und noch nicht eingezahlt sind. Damit besteht für die Klägerin ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des insoweit in die Schlußabrechnung einzustellenden Betrages; in diesem Sinne ist der Hilfsantrag entsprechend der Begründung der Klägerin auszulegen. Es handelt sich dabei um einen Anwendungsfall des in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatzes, daß eine Feststellungsklage zum Zwecke der Klarstellung einzelner für die Schlußbilanz streitiger Einzelposten erhoben werden kann (vgl. BGHZ 26, 25, 28 [BGH 07.11.1957 - II ZR 215/56] m.w.N.). Das Berufungsgericht übersieht bei seiner abweichenden Auffassung, daß die Entscheidung der Frage, ob und in welcher Höhe den einzelnen Gesellschaftern im Ergebnis noch Ansprüche zustehen, auch davon abhängt, ob und in welcher Höhe der einzelne Gesellschafter eine Einlage, mit der er am Verlust der Gesellschaft teilnimmt, übernommen hat.

13

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die zur Entscheidung der Frage, ob der Beklagte über die unstreitigen 1.850.000 DM hinaus eine weitere Kommanditeinlage von 250.000 DM übernommen hat, erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können.

Stimpel
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann