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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1956, Az.: BVerwG I B 79.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 79.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bremen - 13.03.1956 - AZ: BA 104/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 20. August 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kläger wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. März 1956 - BA 104/55 - aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

1

Die Kläger haben auf ihrem Grundstück ohne Genehmigung im Jahre 1945 und im Jahre 1951 gewerbliche Bauten errichtet. Die früher auf ihrem Grundstück vorhanden gewesene Bebauung ist im Kriege zerstört worden. Sie war mit Rücksicht auf die damals geplante Bebauung des Gebietes nur widerruflich genehmigt. Nachdem, im Januar 1952 ein Bebauungsplan für das hier in Betracht kommende Gebiet beschlossen war, mit dem die Bebauung des Grundstückes der Kläger in Widerspruch stand, und im Sommer 1953 einer Wohnungsbaugesellschaft das Enteignungsrecht für die Grundstücke der Kläger verliehen war, forderte das Bauaufsichtsamt die Kläger durch Verfügung vom 18. Februar 1955 auf, die obenerwähnten Bauten abzubrechen, da sie der beschlossenen Planung zuwiderliefen. Gegen diese Verfügung haben die Kläger nach erfolgloser. Beschwerde Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Diese war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die in den Jahren 1945 und 1951 errichteten Bauten seien formell illegal und widersprächen, wie im einzelnen näher ausgeführt wird, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auch dem materiellen Baurecht. Die angefochtene Verfügung sei daher nach § 197 Satz 2 der bremischen Bauordnung rechtmäßig. Das gelte auch für den Fall, daß die Bauwerke im Zeitpunkt ihrer. Errichtung hätten genehmigt werden müssen.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde erhoben.

4

Die Beschwerde mußte Erfolg haben. Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. c in Betracht zu ziehen, nämlich daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Diese Voraussetzung ist gegeben.

5

Das Berufungsgericht prüft das Vorliegen der für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abrißgebotes erforderlichen sogenannten materiellen Illegalität nach der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden Rechtslage und läßt dabei ausdrücklich die im Zeitpunkt der Errichtung der Bauten bestehende Rechtslage als unerheblich außer Betracht. Diese Auffassung widerspricht demUrteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1956 - BVerwG I C 93.54 -. Danach ist es, solange das Erfordernis der Baugenehmigung nur die Bedeutung eines im Interesse der baurechtlichen Überprüfung aufgestellten formellen Verbotes hat, mit dem Sinn der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht vereinbar, bei den ohne Genehmigung errichteten, sogenannten formell illegalen Bauten für die Frage nach der materiellen Legalität die Rechtslage zur Zeit der Errichtung der Bauten außer Betracht zu lassen. Daß dieses Urteil zeitlich nach dem Berufungsurteil ergangen ist, ist dabei unerheblich(Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Februar 1955 - BVerwG I B 153.54 - mit weiteren Hinweisen).

6

Die Revision war daher zuzulassen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 38 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 2 BVerwGG.

Egidi
Dr. Ernst
Hering