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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.08.2025, Az.: B 8 SO 46/25 BH

Ablehnungsgesuch gegen die Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.08.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 46/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:250825BB8SO4625BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Karlsruhe - 29.04.2024 - AZ: S 10 SO 2246/23
LSG Baden-Württemberg - 26.11.2024 - AZ: L 2 SO 1694/24

Tenor:

Das Gesuch des Antragstellers, die Vorsitzende Richterin Krauß und die Richter Prof. Dr. Luik und Stäbler wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das genannte Verfahren einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.11.2024 abgelehnt (Beschluss vom 22.4.2025). Der Kläger hat nachfolgend "die Beiordnung eines Notanwaltes zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.11.2024" beantragt (Schreiben vom 7.7.2025) und die am Beschluss vom 22.4.2025 beteiligten Richter abgelehnt.

II

2

Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zugleich über das Befangenheitsgesuch, den erneut gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts und den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts. Das Befangenheitsgesuch, das sich gegen die Mitglieder des Senats richtet, ist rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig (vgl hierzu Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 19.6.2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239, 252 f = NVwZ 2012, 1304; BVerfG vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 ua - BVerfGK 5, 269, 280 f; vgl auch BSG vom 17.2.2021 - B 8 SO 87/20 B - RdNr 2 mwN). Von einer Unzulässigkeit wegen Rechtsmissbrauchs ist ua dann auszugehen, wenn kein bzw nur ein von vornherein völlig ungeeigneter Ablehnungsgrund genannt wird (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 8; BSG vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - RdNr 16 mwN; Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 60 RdNr 10b). So liegt der Fall hier. Dem Vorbringen des Klägers ist nur zu entnehmen, dass er die am Beschluss vom 22.4.2025 beteiligten Richter des Senats als befangen ablehnt, weil er mit diesem Beschluss nicht einverstanden ist. Die Unparteilichkeit der befassten Richter behauptet er lediglich pauschal ohne Darlegung objektiver Anknüpfungspunkte. Damit k ann ohne die vorherige Einholung von dienstlichen Stellungnahmen und in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entschieden werden.

3

Der Senat prüft den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts im Sinne der Meistbegünstigung auch als erneuten Antrag auf Gewährung von PKH für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Dieser Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aus den im Beschluss vom 22.4.2025 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>). Dabei hat der Senat sämtliche denkbaren Zulassungsgründe und also auch Fragen nach einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache, die von einem zugelassenen Bevollmächtigten im Rahmen der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen werden könnten, von Amts wegen auf ihre Erfolgsaussicht zu prüfen. Der Kläger ist zwar der Auffassung, dass das LSG insbesondere die Frage nach einer Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsakts (vgl § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X>) und der Bestimmtheit des Verwaltungsakts (vgl § 33 SGB X) unzutreffend entschieden hat. Die Gründe für die Zulassung einer Revision nennt das Gesetz aber abschließend und allein die Frage, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, vermag die Revision weder im Hinblick auf eine grundsätzliche Bedeutung noch auf eine Divergenz zu eröffnen. Denkbare Fehler im Verwaltungsverfahren begründen schließlich keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG, worauf der Kläger bereits hingewiesen worden ist. Wegen der Prüfung von Verfahrensmängeln im Übrigen verweist der Senat in vollem Umfang auf seine Ausführungen im Beschluss vom 22.4.2025. Weitere Aspekte, die eine Erfolgsaussicht begründen könnten, sind auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags nicht ersichtlich.

4

Auch die Beiordnung eines Notanwalts scheidet aus. Nach § 202 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit iS des § 78b Abs 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision offenbar nicht vorliegen (vgl nur BSG vom 12.2.2024 - B 11 AL 41/23 B - RdNr 2; BSG vom 16.2.2023 - B 7 AS 146/22 B - RdNr 3). Dies ist hier aus den soeben dargestellten Gründen der Fall.

5

Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben des Klägers in dieser Angelegenheit zukünftig nicht mehr bearbeitet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7).