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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1974, Az.: X ZR 76/68
„Streckwalze“

Klage auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft infolge Verletzung eines Patents (Einstellbare Streckwalze für biegsame Materialbahnen)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1974
Aktenzeichen
X ZR 76/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12402
Entscheidungsname
Streckwalze
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 19.09.1968

Fundstelle

  • GRUR 1975, 422 "Streckwalze"

Prozessführer

Firma H. Wi. & Co, Br. (We.),
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hans

Prozessgegner

John Douglas R., D. Street, T., Ma. (USA)

Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Trüstedt und
die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Bendler und Dr. Häußer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. September 1968 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt, ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt und über die Kosten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und des in der Hauptsache erledigten Unterlassungsanspruchs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war Inhaber des am 30. April 1954 angemeldeten, am 12. Mai 1955 bekanntgemachten und am 6. Oktober 1955 mit 19 Ansprüchen erteilten, inzwischen durch Zeitablauf erloschenen Patents Nr. ..., das eine "Einstellbare Streckwalze für biegsame Materialbahnen" betraf. Die ersten 5 Ansprüche lauteten in der erteilt Fassung wie folgt:

  1. "1.

    Einstellbare Streckwalze für biegsame Materialbahnen, bestehend aus einer Anzahl von Rollenabschnitten, einem über diese Abschnitte gezogenen, federnden, nachgiebigen Umhüllungsschlauch und einer aus einer Anzahl biegsamer federnder Elemente bestehenden Achse, auf der die Rollenabschnitte und der Schlauch als Einheit rotieren, dadurch gekennzeichnet, daß die federnden Achselemente über einen erheblichen Bereich der Achse miteinander zu starren, geraden Achsabschnitten verbunden sind, wobei auf der Achse mit Abstand von den starren, geraden Abschnitten Biegeeinrichtungen vorgesehen sind, um die Achselemente und den zwischen den geraden Abschnitten und den Biegeeinrichtungen liegenden Bereich gegeneinander zu verschieben und dadurch in diesem Bereich der Achse und dem auf ihr gelagerten Teil der Walze eine Krümmung zu geben, und daß ferner Verriegelungseinrichtungen vorgesehen sind, welche die Achse in ihrer gekrümmten Stellung festschließen.

  2. 2.

    Streckwalze nach Anspruch 1, bei der die federnden Elemente aus aufeinanderliegenden, flachen Streifen bestehen, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens ein Streifen länger als der Walzenkörper ist und aus dessen beiden Enden herausragt.

  3. 3.

    Streckwalze nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Klemm- und Verriegelungseinrichtungen in dem gleichen vorspringenden Achsenendabschnitt liegen.

  4. 4.

    Streckwalze nach Anspruch 2 oder 3, gekennzeichnet durch eine Biegeeinrichtung, bestehend aus einem an einem Ende eines der vorspringenden flachen Streifenelemente starr befestigten ersten Glied und einem an einem Ende eines anderen der vorspringenden flachen Streifenelemente befestigten zweiten Glied sowie aus einer an der Achse befestigten Vorrichtung, um das erste und zweite Glied gegeneinander zum Hervorrufen einer Krümmung der Achse und der Walze zu verschieben.

  5. 5.

    Streckwalze nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß das erste Glied ein Kolben und das zweite Glied ein dem Kolben gleitend lagerndes Paßstück ist, wobei die Vorrichtung zum gegenseitigen Verschieben eine Einstellschraube ist, durch welche der Kolben innerhalb des Paßstückes bewegt wird."

2

Durch das durch Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 1972 bestätigte Urteil des Bundespatentgerichts vom 8. November 1967 wurde das Patent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß der Patentanspruch 1 folgende Fassung erhielt:

"Einstellbare Streckwalze für biegsame Materialbahnen, bestehend aus einer Anzahl von Rollenabschnitten, einem über diese Abschnitte gezogenen, federnden, nachgiebigen Umhüllungsschlauch und einer aus einer Anzahl ein Paket zusammengehaltener langer flacher Streifen bildender, biegsamer federnder Elemente bestehenden Achse, auf der die Rollenabschnitte und der Schlauch als Einheit rotieren,

dadurch gekennzeichnet, daß die federnden Achselemente über einen erheblichen Bereich der Achse miteinander zu starren, geraden Achsabschnitten verbunden sind, wobei auf der Achse mit Abstand von den starren, geraden Abschnitten Biegeeinrichtungen vorgesehen sind, bestehend aus einem am Ende eines federnden Achselementes angreifenden ersten Glied, einem am Ende eines anderen federnden Achselementes befestigten zweiten Glied und einer auf der Achse vorgesehenen, die beiden Glieder gegeneinander verschiebenden Vorrichtung, um die Achselemente in dem zwischen den geraden Abschnitten und den Biegeeinrichtungen liegenden Bereich gegeneinander zu verschieben und dadurch in diesem Bereich der Achse und dem auf ihr gelagerten Teil der Walze eine Krümmung zu geben, und daß ferner Verriegelungseinrichtungen vorgesehen sind, welche die Achse in ihrer gekrümmten Stellung festschließen."

3

Die Beklagte ist Inhaberin des am 21. September 1956 angemeldeten Patents ... mit der Bezeichnung "Breitstreckwalze mit einstellbarer Krümmung", dessen Anspruch 1 wie folgt lautet:

"Breitstreckwalze mit einstellbarer Krümmung für biegsame Textil-, Papier- oder Kunststoffbahnen, bestehend aus einem von mehreren Rollenabschnitten getragenen elastischen Mantel und einer aus einer Anzahl biegsamer, federnder Stahlstäbe gebildeten Achse, auf der die Rollenabschnitte sich über Tragkörper drehbar abstützen, wobei an dem einen Ende der Achse alle Stahlstäbe fest eingespannt sind, während an deren anderem Ende nur ein Teil der Stahlstäbe fest eingespannt, jedoch der auf der anderen Seite der neutralen Zone liegende nicht eingespannte Teil längsverschiebbar gelagert ist und mit einem Zug- oder Druckorgan in Verbindung steht, welches von einem Achsende aus betätigbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Achse zumindest im mittleren Teil aus einem Bündel neben- und übereinander, mit Abstand voneinander liegenden Stahlstäben (1, 2, 3) von kreisförmigem Querschnitt gebildet ist, die durch muffenartige Tragkörper (4, 5) hindurchgeführt sind, wobei die Stahlstäbe (3) fest mit den Tragkörpern (4, 5) verbunden sind, die Stahlstäbe (1, 2) dagegen die Tragkörper (4, 5) frei beweglich durchsetzen."

4

Die Beklagte stellt Breitstreckwalzen nach diesem Patent her. Sie hat nicht bestritten, dadurch von einer Unterkombination der Merkmale des klägerischen Patents, wie sie im nachfolgenden Klageantrag zu I a)-g) wiedergegeben sind, Gebrauch zu machen.

5

Der Kläger hat beantragt, zu erkennen:

  1. I.

    Der Beklagten wird ... verboten,

    einstellbare Streckwalzen für biegsame Materialbahnen herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen und/oder zu benutzen, die folgende Merkmale aufweisen:

    1. a)

      Die Streckwalze besteht aus einer Anzahl von Rollenabschnitten,

    2. b)

      einem über diese Abschnitte gezogenen, federnden, nachgiebigen Umhüllungsschlauch

    3. c)

      und einer Achse aus einer Anzahl biegsamer, federnder Elemente,

    4. d)

      wobei auf der Achse die Rollenabschnitte und der Schlauch als Einheit rotieren,

    5. e)

      wobei ferner die federnden Achselemente über einen erheblichen Bereich der Achse miteinander zu starren, geraden Achsabschnitten verbunden sind

    6. f)

      und auf der Achse mit Abstand von den starren, geraden Abschnitten Biegeeinrichtungen vorgesehen sind,

    7. g)

      um die Achselemente in dem zwischen den geraden Abschnitten und den Biegeeinrichtungen liegenden Bereich gegeneinander zu verschieben und dadurch in diesem Bereich der Achse und dem auf ihr gelagerten Teil der Walze eine Krümmung zu geben.

6

Ferner hat der Kläger Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und ihre Verurteilung zur Auskunft beantragt.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Das Landgericht hat die Beklagte den Klageanträgen gemäß verurteilt, jedoch mit Ausnahme der für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1958 geltend gemachten Schadensersatz- und Auskunftsansprüche.

9

Im Berufungsverfahren hat der Kläger im Hinblick auf das inzwischen im Nichtigkeitsverfahren ergangene Urteil des Bundespatentgerichts die Merkmale c und f seines Unterlassungsantrages wie folgt neu gefaßt:

c)
und einer Achse, die aus einer Anzahl biegsamer federnder Elemente besteht, wobei mehrere in einer Ebene nebeneinander angeordnete Einzelelemente (Rundstahlstäbe) jeweils zu einer langen flachen gemeinsam beanspruchbaren Lage zusammengefaßt und mehrere übereinander angeordnete Lagen zu einem Paket zusammengehalten sind,

d)

...,

e)

...,

f)
und auf der Achse mit Abstand von den starren geraden Abschnitten Biegeeinrichtungen vorgesehen sind, bestehend aus einem am Ende einer Lage federnder (nicht wie BU S. 11 "fester") Achselemente angreifenden ersten Glied, einem an einem Ende einer anderen Lage federnder Achselemente befestigten zweiten Glied und einer auf der Achse vorgesehenen, die beiden Glieder gegeneinander verschiebenden Vorrichtung.

10

Auch gegenüber, diesem Antrag hat die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag aufrechterhalten.

11

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Ziffern I bis III wie folgt abgeändert werden:

  1. "I.

    Der Beklagten wird ... verboten,

    einstellbare Streckwalzen für biegsame Materialbahnen herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu benutzen, die folgende Merkmale aufweisen:

    1. a)

      die Streckwalze besteht aus einer Anzahl von Rollenabschnitten,

    2. b)

      einem über diese Abschnitte gezogenen, federnden, nachgiebigen Umhüllungsschlauch

    3. c)

      und einer Achse mit quadratischem Querschnitt aus einer Anzahl biegsamer federnder Rundstäbe,

    4. d)

      die in gleichem Abstand voneinander durch muffenartige, über die Achslänge verteilte Tragkörper festgehalten sind

    5. e)

      und an einem Ende der Achse gegeneinander unverschiebbar zu einem starren, geraden Achsabschnitt verbunden sind,

    6. f)

      während am anderen Ende der Achse eine Biegeeinrichtung vorgesehen ist,

    7. g)

      bei der die senkrecht zur Krümmungsebene an der Innenseite der Krümmung nebeneinander liegenden Federstäbe gegeneinander in einem Lagerkörper unverschiebbar festgehalten sind

    8. h)

      und durch einen sich an diesem Lagerkörper abstützenden Druckbolzen die an der Außenseite der Krümmung senkrecht zu deren Ebene nebeneinanderliegenden Stäbe gleichzeitig gegen die an der Innenseite liegenden Stäbe verschoben werden können, um dadurch der Achse und dem auf ihr gelagerten Teil der Walze eine Krümmung zu geben.

  2. II.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch seit 1.1.1964 begangene Handlungen der in Ziffer I bezeichneten Art entstanden ist und/oder noch entsteht und daß die Beklagte den von ihr vom 1.1.1959 bis 31.12.1963 durch solche Handlungen erzielten Gewinn an den Kläger herauszugeben hat.

  3. III.

    Die Beklagte hat dem Kläger über den Umfang der unter Ziffer I bezeichneten, seit dem 1.1.1959 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die Stückzahlen, Preise und Zeitpunkte der Lieferungen, Name und Anschrift der Abnehmer, Art und Umfang der Werbe- und Benutzungsmaßnahmen und der durch vom 1.1.1959 bis 31.12.1963 begangenen Handlungen erzielte Gewinn ergeben."

12

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter mit der Maßgabe, daß der Unterlassungsantrag durch Ablauf des Klagepatents erledigt ist; hilfsweise beantragt sie,

Rechnungslegung nur gegenüber einem Buchsachverständigen erbringen zu müssen,

13

weiter hilfsweise:

den Ausspruch des angefochtenen Urteils zu II dahin abzuändern, daß die drei letzten Zeilen lauten:

"die von ihr vom 1.1.1959 bis 31.12.1963 durch solche Handlungen erlangte Bereicherung an die Klägerin herauszugeben hat."

14

Der Kläger bittet, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen,

  1. a)

    daß der Unterlassungsanspruch wegen Ablaufs des Klagepatents erledigt ist,

  2. b)

    daß der in Ziffer II des Berufungsurteils genannte Zeitraum für die Schadensersatzpflicht vom 1.1.1964 bis 30.4.1974 (Ablauf des Klagepatents) reicht,

  3. c)

    hilfsweise für den Fall, daß der Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der Abnehmer einem Wirtschaftsprüfer bekanntzugeben: daß der Wirtschaftsprüfer ermächtigt und verpflichtet wird, dem Kläger auf Antrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision hat Erfolg.

16

I.

1.

Das Berufungsgericht hat die Aufgabe des Klagepatents darin gesehen, eine einstellbare Streckwalze für biegsame Materialbahnen, bestehend aus einer Anzahl von Rollenabschnitten mit einem darüber gezogenen Umhüllungsschlauch und einer aus einer Anzahl federnder Elemente bestehenden Achse, auf der die Rollenabschnitte und der Schlauch als Einheit rotieren, so auszubilden, daß eine Krümmung schnell und ohne Mühe beliebig eingestellt werden kann.

17

2.

Als Lösung dieser Aufgabe sieht das Berufungsgericht es an, die federnden Achselemente über einen erheblichen Bereich der Achse zu starren geraden Achsabschnitten zu verbinden und auf der Achse in einem Abstand hierzu Biegeeinrichtungen anzuordnen, um die Achselemente in dem dazwischenliegenden Bereich gegeneinander zu verschieben und dadurch in diesem Bereich der Achse und damit dem auf ihr gelagerten Teil der Walze eine Krümmung zu geben, und weiter Verriegelungseinrichtungen anzuordnen, um die Achse in der gekrümmten Stellung festzuhalten.

18

3.

Im Hinblick darauf, daß das im Nichtigkeitsverfahren ergangene Urteil des Bundespatentgerichts im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts noch nicht rechtskräftig war, hat das Berufungsgericht die durch jenes Urteil vorgenommenen Einfügungen in den Anspruch 1 bei der Bestimmung des Gegenstandes des Klagepatents unberücksichtigt gelassen und als Gegenstand eine Breitstreckwalze der oben angeführten Art, bei der die beschriebenen Lösungsmittel, darunter auch die Verriegelungsvorrichtung, verwendet sind, angesehen. Da der Kläger nicht habe darlegen können, so führt es dazu aus, wo bei der angegriffenen Ausführungsform eine Verriegelungseinrichtung zu finden sei und eine solche sich auch aus den Zeichnungen und Modellen nicht ergebe, sei davon auszugehen, daß die Beklagte dieses Merkmal nicht verwende. Eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte sei daher nicht festzustellen.

19

4.

Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger berufe sich zutreffend auf einen im Klagepatent unstreitig offenbarten allgemeinen Erfindungsgedanken, der in der Kombination sämtlicher Merkmale des Klagepatents einschließlich der im Nichtigkeitsverfahren vorgenommenen Hinzufügungen mit Ausnahme des Merkmals der Verriegelungseinrichtung zu erblicken sei.

20

Das Berufungsgericht ist demgemäß von folgendem, vom Kläger beanspruchten allgemeinen Erfindungsgedanken ausgegangen:

  1. a)

    Die Streckwalze besteht aus einer Anzahl von Rollenabschnitten,

  2. b)

    einem über diese Abschnitte gezogenen federnden, nachgiebigen Umhüllungsschlauch, und

  3. c)

    einer Achse, auf der die Rollenabschnitte und der Schlauch als Einheit rotieren.

  4. d)

    Die Achse besteht aus einer Anzahl biegsamer federnder Elemente, die

    1. aa)

      ein Paket zusammengehaltener langer flacher Streifen bilden und

    2. bb)

      über einen erheblichen Bereich der Achse zu starren, geraden Achsabschnitten verbunden sind.

  5. e)

    Auf der Achse sind mit Abstand von den starren geraden Abschnitten Biegeeinrichtungen vorgesehen. Diese bestehen aus

    1. aa)

      einem ersten Glied, das am Ende eines der federnden Achselemente angreift,

    2. bb)

      einem zweiten Glied, das am Ende eines anderen federnden Achselementes angreift und

    3. cc)

      einer auf der Achse vorgesehenen Vorrichtung, die die beiden Glieder gegeneinander verschiebt.

  6. f)

    Die Biegeeinrichtungen sind dazu bestimmt, die Achselemente in dem zwischen den geraden Abschnitten und den Biegeeinrichtungen liegenden Bereich gegeneinander zu verschieben und dadurch in diesem Bereich der Achse und dem auf ihr gelagerten Teil der Walze eine Krümmung zu geben.

21

Diesen allgemeinen Erfindungsgedanken hat das Berufungsgericht als neu, fortschrittlich und erfinderisch angesehen.

22

II.

Gegen die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Revision keine Rügen erhoben. Dagegen greift sie die weitere Feststellung des Berufungsurteils an, die Beklagte mache von dem allgemeinen Erfindungsgedanken des Klagepatents Gebrauch.

23

1.

Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, auch die von der Beklagten verwendete Anordnung von Rundstahlstäben stelle ein Paket zusammengehaltener, lange flache Streifen bildender federnder Elemente dar. Durch das im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltene Patent ..., auf das die beschränkenden Einfügungen im Anspruch 1 des Klagepatents zurückzuführen sind, würden nämlich nur solche Achsanordnungen ausgeschieden, die einer Biegung nach jeder Richtung den gleichen Widerstand entgegensetzen, wie das bei einstückigen Achsen, aber auch bei solchen Achsen der Fall sei, die aus Rundstäben zusammengesetzt sind, vorausgesetzt daß diese gleichmäßig über den Achsquerschnitt verteilt sind und sämtlich entweder gegeneinander verschieblich oder fest eingespannt sind. Das sei bei der Ausführungsform der Beklagten nicht der Fall, bei der die neun Rundstäbe im Gesamtquerschnitt nicht kreisförmig, sondern in Form eines Quadrats angeordnet seien. Wesentlich sei vor allem, daß die neun Stäbe untereinander nur zum Teil frei verschieblich, zum Teil aber festgespannt seien. Eine Lage (die unterste) von drei nebeneinander liegenden Stäben sei nämlich an beiden Enden fest und gegeneinander unverschiebbar eingespannt. Das habe zur Folge, daß diese Lage von Rundstäben sich bei einer Biegung wie ein flacher Streifen verhalte: Er setze der Biegung in der gemeinsamen Ebene einen durch den Abstand der äußeren Stäbe bedingten großen Widerstand entgegen, während senkrecht dazu ein der Dicke der einzelnen Stäbe entsprechender erheblich geringerer Widerstand auftrete. Bei der Verletzungsform könnten sich zwar die übereinander liegenden einzelnen Lagen gegeneinander verschieben, nicht aber die nebeneinander liegenden Stäbe der untersten Lage untereinander.

24

Auch die drei Stäbe der obersten Lage setzten einer Biegung senkrecht zur Krümmungsebene einen größeren Widerstand entgegen als in dieser Ebene. Einer Relativverschiebung dieser drei Stäbe zueinander stehe nämlich entgegen, daß gegen sie von dem an ihren freien Enden anliegenden Druckbolzen ein gleichmäßiger Druck ausgeübt werde, und daß dieser Druckbolzen zugleich einer gegenseitigen Verschiebung dieser drei Stäbe, wie sie im Falle ihrer Verbiegung senkrecht zur Krümmungsebene ohne den Widerstand des Druckbolzens notwendig aufträte, entgegenwirken würde.

25

Der Begriff eines "Paketes" setze nicht voraus, daß die einzelnen Elemente mit Reibungsschluß unmittelbar aufeinander liegen. Diese Annahme sei schon deshalb unzutreffend, weil der Grad der Reibung auch bei unmittelbarem Aufeinanderliegen der einzelnen Elemente weitgehend variabel sei und durch geeignete Maßnahmen mehr oder weniger ausgeschaltet werden könne, ohne daß dies Einfluß auf die Frage haben würde, ob die Zusammenfassung der einzelnen Elemente als Paket bezeichnet werden könne. Vielmehr sei unter einem Paket von Streifen ein solches zu verstehen, bei dem die einzelnen Elemente in gleichbleibendem Abstand voneinander liegen, sei es, daß sie aufeinander liegen, sei es, daß sie durch geeignete Mittel in gleichem Abstand voneinander festgehalten werden, was bei der Verletzungsform durch die muffenartigen Tragkörper erreicht werde.

26

Da die Beklagte unstreitig auch die übrigen Merkmale, insbesondere auch die im Nichtigkeitsverfahren eingefügte und vom Kläger in seinen allgemeinen Erfindungsgedanken aufgenommene besondere Biegeeinrichtung benutze, sei festzustellen, daß die von der Beklagten hergestellte Ausführungsform das Klagepatent in Form des beschriebenen allgemeinen Erfindungsgedankens verletze. Daran ändere nichts, daß der Beklagten für ihre Ausführungsform das Patent Nr. ... erteilt worden sei, das den hier zu beurteilenden allgemeinen Erfindungsgedanken in seinen Oberbegriff aufgenommen habe. Dieses Patent sei aus den angeführten Gründen als vom Klagepatent abhängig anzusehen.

27

2.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision wie folgt an:

28

a)

Die Vorrichtung der Beklagten mache von dem beschriebenen allgemeinen Erfindungsgedanken schon deshalb keinen Gebrauch, weil sie das Merkmal, wonach die Achse aus einem "Paket zusammengehaltener, lange flache Streifen bildender, biegsamer federnder Elemente" bestehen muß, nicht erfülle. Der Begriff eines flachen Streifens sei sowohl nach der allgemeinen Ausdrucksweise als auch hinsichtlich der technischen Bedeutung eindeutig. Diese Form gewährleiste, daß eine federnde Bewegung allein in Richtung der Schmalseite des Querschnitts stattfinde. Eine Verwendung gleichmäßig runder Stäbe bilde das direkte Gegenstück. Ebenso erfordere eine paketartige Zusammenfassung streifenförmiger Federelemente nach dem Sprachgebrauch wie dem technischen Zweck ein unmittelbares Aufeinanderliegen der langen flachen Streifen. Das sei im Nichtigkeitsurteil des erkennenden Senats als eine Selbstverständlichkeit bezeichnet worden, die einer Erläuterung nicht bedürfe, weil bereits die Worte "ein Paket zusammengehaltener flacher Streifen" alles besage, was nötig sei, um den Erfindungsgegenstand richtig zu umschreiben. Die danach eindeutige Bestimmung dieses Merkmals im Patentanspruch müsse umsomehr beachtet werden, als sie im Nichtigkeitsverfahren eingefügt worden sei. Danach verstoße die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Vorrichtung der Beklagten das bezeichnete Merkmal gegenständlich benutze, gegen den Auslegungsgrundsatz des § 133 BGB in Verbindung mit §§ 1, 6 PatG. Sie beruhe nicht auf einer ordnungsgemäßen Auslegung nach Wortlaut und technischem Sinn des Merkmals, sondern stelle Erwägungen über eine Gleichwirkung an, die allenfalls bei Prüfung einer Äquivalenz in Betracht kämen.

29

b)

Aber auch in äquivalenter Form - so führt die Revision weiter aus - sei das Merkmal der "lange flache Streifen bildenden Achselemente" nicht erfüllt. Eine Äquivalenz setze nämlich voraus, daß ein Durchschnittsfachmann auf Grund seines Fachkönnens aus der Patentschrift selbst entnehmen könnte, das dort vorgeschlagene Mittel lasse sich durch das in der angegriffenen Ausführungsform verwendete andere Mittel ersetzen. Neuartige Gestaltungen, deren Auffindung eine erfinderische Überlegung erfordern, schieden danach als Äquivalente aus. Dies treffe aber auf die Bildung der Achse bei der Vorrichtung der Beklagten zu, wie die Erteilung des Patents ... erweise. Im vorliegenden Fall stände der Annahme einer Äquivalenz noch entgegen, daß das in den Hauptanspruch des Klagepatents aufgenommene Erfordernis, die federnden Elemente als lange flache Streifen auszubilden, geradezu davon ablenke, Stahlstäbe mit kreisförmigem Querschnitt zu verwenden.

30

c)

Das Berufungsgericht habe aber auch verkannt, daß die im Nichtigkeitsverfahren des Klagepatents erfolgte Abgrenzung seines Schutzbereichs gegenüber Vorrichtungen, bei denen die Achsen aus Stahlstäben bestehen, eine Beschränkung bedeute, die es ausschließe, den Schutzbereich wieder auf solche Vorrichtungen auszudehnen.

31

3.

Diese Angriffe der Revision greifen nicht durch.

32

a)

Weder vom Wortlaut noch vom technischen Sinn des Merkmals der "ein Paket zusammengehaltener, lange flache Streifen bildender, biegsamer federnder Achselemente" her ist es zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dieses Merkmal als durch die Vorrichtung der Beklagten gegenständlich erfüllt angesehen hat, bei der die Achse aus runden, in gleichem Abstand voneinander angeordneten Stahlstäben gebildet wird, die durch muffenartige Tragkörper hindurchgeführt sind, wobei die drei Stäbe der untersten Lage gegeneinander unverschiebbar festgespannt sind.

33

Das Wort "Paket" kann nicht nur auf die Zusammenfassung einer Mehrheit von flach-, sondern auch von rundgeformten Metallstäben angewendet werden. Das gilt auch dann, wenn zwischen mehreren Lagen solcher Stäbe je eine Schicht eines anderen Materials - z.B. eine isolierende Papier- oder Kunststoffschicht - eingefügt ist, oder wenn sie nicht mit Reibungsschluß aufeinanderliegen, sondern in einem gewissen Abstand voneinander gehalten werden.

34

Der Begriff des "langen flachen Streifens" mag - wie der Beklagten zuzugeben ist - vom reinen Wortlaut her in erster Linie auf einstückiges Material bezogen werden. Aber auch eine Zusammenfassung mehrerer Stäbe kann einen langen flachen Streifen bilden. Ob man im allgemeinen Sprachgebrauch auch die Gesamtheit mehrerer in einem gewissen Abstand voneinander angeordneter, an einigen Stellen zusammengefaßter Rundstäbe als einen "langen flachen Streifen" bezeichnen würde, kann dahingestellt bleiben. Denn für die Auslegung eines Patents ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Durchschnittsfachmann vermittelt (Benkard 6. Aufl. PatG § 6 Anm. 86 mit zahlreichen Nachweisen); der Patentanspruch ist nicht wörtlich in philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen; d.h. der Erfindungsgedanke muß unter Ermittlung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich aus der Patentschrift ergeben, bestimmt werden (Klauer/Möhring Patentgesetz, 3. Aufl. § 6 Anm. 12; BGH GRUR 1959, 320, 322 - Mopedkupplung). Diesen Auslegungsregeln ist das Berufungsgericht gefolgt, als es unter Hinweis auf die dem Fachmann nach dem Gesamtinhalt erkennbare Bedeutung des Merkrnals der "lange flache Streifen bildenden Achselemente" auf deren besondere Funktion abgestellt hat, nämlich darauf, daß sie eine Verbiegung praktisch nur in der Ebene der erstrebten Krümmung erlaubt, einer Krümmung in anderer, insbesondere der dazu senkrecht stehenden Ebene aber einen großen Widerstand entgegensetzen. Dieser aus der Sicht des Fachmanns gebotenen Betrachtungsweise wird es gerecht, auch eine Zusammenfassung mehrerer gegeneinander unverschiebbarer Rundstäbe zu einem Achselement als eine unmittelbar gegenständliche Verwirklichung des genannten Merkmals anzusehen.

35

b)

Das Merkmal ist nicht etwa nur in äquivalenter Form erfüllt; denn die Beklagte setzt mit der Verwendung querverbundener, in sich unverschieblicher Rundstäbe in der untersten Lage ihrer dreischichtigen Achse nicht ein anderes, gleichwirkendes Mittel ein, sondern diese Lage von Rundstäben bildet nach dem Vorhergesagten selbst einen langen flachen Streifen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die - nur im Rahmen einer Äquivalenzprüfung bedeutsame - Frage, ob ein Austausch der vom Klagepatent verwendeten flachen Achselemente durch gebündelte, teilweise beidseitig festgespannte Rundstäbe ohne erfinderische Überlegung möglich war.

36

c)

Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Beschränkungen, die das Klagepatent durch das Nichtigkeitsurteil erfahren habe, und durch die gerade die Verwendung von Rundstäben aus dem Schutzbereich ausgeschlossen worden sei, unberücksichtigt gelassen. Denn das genannte Nichtigkeitsurteil hat - wie sich aus seinen Ausführungen unter III (S. 11, 12) ergibt - durch die beschränkenden Einfügungen im Oberbegriff des Klagepatents nicht die Verwendung von Rundstäben schlechthin ausgeschlossen, sondern nur solche (einstückigen oder zusammengesetzten) Achsen oder Achskerne, die "infolge ihres kreisförmigen Querschnitts für die Biegungsebene und für die dazu senkrechte Ebene das gleiche Widerstandsmoment aufweisen." Es trifft daher nicht zu, daß die durch das Nichtigkeitsurteil herbeigeführten Beschränkungen auch solche Vorrichtungen aus dem Schutzbereich des Klagepatents ausgeschlossen hätten, bei denen - wie bei der Ausführungsform der Beklagten - Rundstäbe so verwendet werden, daß sie Achselemente in der Form langer flacher Streifen bilden und dadurch einer Biegung in der gewünschten Krümmungsebene einen geringeren Widerstand entgegensetzen als in der dazu senkrechten Ebene.

37

III.

Die Revision rügt ferner, das Berufungsurteil enthalte keine Feststellungen zur Frage eines Verschuldens der Beklagten.

38

Dieser Rüge hält das Berufungsurteil nicht stand.

39

Es trifft zu, daß das Berufungsurteil über die Verschuldensfrage keinerlei Ausführungen enthält. Darin liegt ein Begründungsmangel, der zur Aufhebung des Urteils zwingt, § 551 Nr. 7 ZPO.

40

Die Beklagte hatte die Feststellung des Landgerichts, daß sie ein Verschulden treffe, ausdrücklich angegriffen (Berufungsbegründung S. 4, Bl. 113 d.A.). Damit hat sie ein selbständiges Verteidigungsmittel geltend gemacht, das in den Gründen des Berufungsurteils hätte beschieden werden müssen. Der erkennende Senat hat zwar in mehreren Entscheidungen ausgeführt, daß es einer näheren Begründung des Verschuldens im allgemeinen nicht bedarf, wenn dem Beklagten bei seinen Verletzungshandlungen das Bestehen des Klageschutzrechts bekannt war und er lediglich irrig angenommen hat, der von ihm hergestellte Gegenstand falle nicht darunter (vgl. insbesondere BGH GRUR 1961, 26 - Grubenschaleisen). Das gilt jedoch - wie dort weiter dargelegt ist - nicht, wenn nur die Verletzung eines allgemeinen Erfindungsgedankens in Frage steht, die Verletzungsform also nicht von sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes des Klagepatents Gebrauch macht und aus diesem Grunde der Irrtum des Beklagten entschuldbar sein kann. "In solchen Fällen hat es die Rechtsprechung mit Recht mißbilligt, wenn das Berufungsgericht es an jeder Begründung für ein Verschulden fehlen läßt" (a.a.O.).

41

Im vorliegenden Fall stand die Verletzung einer Unterkombination in Frage. Das Klagepatent hatte im Nichtigkeitsverfahren Beschränkungen erfahren. Zudem war der Beklagten auf ihre Ausführungsform ein Patent erteilt worden. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht die Frage eines Verschuldens der Beklagten gesondert prüfen und seine hierzu getroffenen Feststellungen begründen müssen.

42

Deshalb war das angefochtene Urteil in dem genannten Umfang aufzuheben und die Sache war insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und des in der Hauptsache erledigten Unterlassungsanspruchs, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Trüstedt
Bruchhausen
Ochmann
Bendler
Häußer