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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.08.1995, Az.: 1 StR 482/95

Verdacht; Ganz hohe Wahrscheinlichkeit ; Deliktische Herkunft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.08.1995
Aktenzeichen
1 StR 482/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart

Redaktioneller Leitsatz

Der Senat nimmt keine Stellung dazu, ob für "Verdacht" nach § 73 d StGB eine ganz hohe Wahrscheinlichkeit deliktischer Herkunft genügt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten, dem es gewerbsmäßiges Liefern von 500 g Kokain und von 7 kg Heroin zur Last legt, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zugleich hat es einen beim Angeklagten sichergestellten Betrag von 2.580,10 DM für verfallen erklärt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Zur Frage des "erweiterten Verfalls" bemerkt der Senat:

2

Das Landgericht hat unter Anführung des Wortlauts von § 73 d Abs. 1 Satz 1 StGB (es handelt sich um eine Vorschrift, auf die § 33 Abs. 1 BtMG verweist) und unter wörtlicher Verwendung der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien (BTDrucks. 11/6623 S. 5, 7) den vom Gesetz verlangten Grad des Verdachts für das Erlangen des Geldes aus rechtswidrigen Taten oder für solche zutreffend für gegeben erachtet. Danach genügt bereits "eine ganz hohe Wahrscheinlichkeit" der deliktischen Herkunft. Demgegenüber hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (NStZ 1995, 125 = BGHR StGB § 73 d Abs. 1Überzeugungsbildung 1) in einem "obiter dictum" die Auffassung vertreten, § 73 d Abs. 1 Satz 1 StGB sei verfassungskonform dahin auszulegen, daß die.Anordnung des erweiterten Verfalls die uneingeschränkte tatrichterliche Überzeugung von der deliktischen Herkunft des Vermögensgegenstandes voraussetzt. Es kann hier dahinstehen, ob dieser Meinung zu folgen ist. Jedenfalls entnimmt der Senat dem angefochtenen Urteil, daß die Strafkammer die entsprechende Überzeugung gewonnen hat.