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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1960, Az.: III ZR 66/59

Anderweiter Ersatz; Schadenersatzanspruch; Klagebegründung; Ersatzmöglichkeit; Anfechtung von Willenserklärungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.1960
Aktenzeichen
III ZR 66/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10347
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1960, 663

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Unmöglichkeit, anderweiten Ersatz zu erlangen, bildet bei einem Schadenersatzanspruch ans § 839 BGB eine zur Klagebegründung gehörende Anspruchsvoraussetzung. Das Vorliegen hat der Geschädigte darzulegen und zubeweisen. Die früher vorhanden gewesene Ersatzmöglichkeit darf nicht schuldhaft versäumt worden sein.

2. Die anderweiten Ersatzmöglichkeiten können vielfältiger Natur sein, insbesondere die Möglichkeit des Geschädigten, sich durch Anfechtung von Willenserklärungen schadlos zu halten. Möglichkeiten der Schadloshaltung rein tatsächlicher Art, deren Ausnutzung dem Geschädigten zuzumuten ist, schließen den Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB aus.

3. Es ist auszuschließen, daß der Geschädigte auf eine Möglichkeit einer anderweiten Ersatzleistung verwiesen wird, deren Durchführung ihm einen erneuten, mindestens gleich hohen Schaden verursachen würde.