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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.1998, Az.: VII ZB 4/98

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ; Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten; Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.08.1998
Aktenzeichen
VII ZB 4/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 02.02.1998

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Prof. Dr. Thode, Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Kniffka
am 20. August 1998
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Februar 1998 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 50.184,27 DM

Gründe

1

I.

Die Klägerin hat gegen ein klageabweisendes Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Nach Verlängerung lief die Berufungsbegründungsfrist am 5. Januar 1998 ab. Eine Berufungsbegründung ist erst am 19. Januar 1998 beim Oberlandesgericht eingegangen. Am selben Tag hat die Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten werde der Fristenkalender von der sehr zuverlässigen geprüften Rechtsanwaltsfachangestellten B. geführt. Für den Fall eines Antrags auf Fristverlängerung habe Frau B. die generelle Weisung, den neuen, mutmaßlichen, Fristablauf zunächst mit Bleistift und nach erfolgter Verlängerung mit Filzstift einzutragen. Im vorliegenden Fall habe Frau B. es weisungswidrig unterlassen, den voraussichtlich neuen Fristablauf schon bei der Antragstellung zu notieren. Die Frist sei dadurch außer Kontrolle geraten. Die Verlängerungsverfügung sei am 5. Januar 1998 in das Gerichtsfach gelangt, das Fach sei am Nachmittag dieses Tages geleert worden. Davon habe Frau B. den Prozeßbevollmächtigten erst am 6. Januar 1998 unterrichten können, da Rechtsanwalt W. am Nachmittag des Vortages außer Haus gewesen sei.

2

Das Berufungsgericht hat dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Fristversäumung beruhe auch auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten. Dem Anwalt sei jedenfalls ein Organisationsverschulden vorzuwerfen, weil die Eintragung einer Vorfrist nicht vorgesehen gewesen sei. Außerdem müsse angenommen werden, daß dem Prozeßbevollmächtigten die Handakten für eine Rücksprache mit seiner Mandantin noch vor dem 5. Januar 1998 vorgelegt worden seien. Bei Einsicht in die Akten habe er unschwer erkennen können, daß der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist unmittelbar bevorstand.

3

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, die Eintragung einer Vorfrist sei hier nicht notwendig gewesen. Es sei auch unbedenklich, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die Akte nach der Besprechung mit der Mandantin in den normalen Geschäftsgang zurückgegeben habe, weil er ohne weiteres auf die rechtzeitige Wiedervorlage habe vertrauen dürfen.

4

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

5

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein für die Fristversäumnis mitursächliches Verschulden trifft, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.

6

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Rechtsanwalt, der die Berechnung und Eintragung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen hat und überlassen durfte, den Fristenlauf zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, aber immer dann eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere zu deren Vorbereitung, vorliegen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluß vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - NJW 1997, 1311 m.w.N.).

7

Gegen die Pflicht zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung hat Rechtsanwalt W. verstoßen; andernfalls hätte er bei Vorlage der Handakten für die Besprechung über die Berufungsbegründung selbst festgestellt, daß die entsprechend seinem eigenen Antrag verlängerte Berufungsbegründungsfrist schon am 5. Januar 1998 ablaufen würde.

8

b)

Hätte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die ihm vorliegenden Handakten insbesondere auf den Erledigungsvermerk hinsichtlich der Fristeneintragung überprüft, so hätten sich ihm ferner zumindest Zweifel daran aufdrängen müssen, ob die mutmaßliche Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender notiert war. Daß die Handakten insoweit einen Erledigungsvermerk enthielten, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sollten in der Besprechung, vor der die Handakten vorgelegt wurden, "lediglich ... ein oder zwei Stellen" der Berufungsbegründung abgeklärt werden. Im übrigen ging es nur noch um eine redaktionelle Bearbeitung der Berufungsbegründung. Hätte Rechtsanwalt W. die Frage der Berufungsbegründungsfrist pflichtgemäß überprüft, hätte der von der Angestellten B. gemachte Fehler daher noch rechtzeitig aufgedeckt werden können.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 50.184,27 DM

Thode,
Quack,
Haß,
Hausmann,
Kniffka