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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.08.1987, Az.: 3 StR 303/87

Verteidigung nach einem selbst provozierten Angriff

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.08.1987
Aktenzeichen
3 StR 303/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 16490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 10.02.1987

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Prozessführer

Kaufmännischer Angestellter Michael M. aus R., dort geboren am ...1965.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. August 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Zschockelt, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Februar 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

2

Das Landgericht hat festgestellt, daß die jetzige Verlobte des Angeklagten ihren Onkel, das spätere Tatopfer, verängstigt bat, sie vor dem Angeklagten zu schützen. Entgegen seiner Ankündigung kam der Angeklagte zunächst nicht, so daß der Onkel der Zeugin gegen 1.30 Uhr deren Wohnung verließ. Gegen 3.45 Uhr erschien der Angeklagte. Er zwang die Zeugin, mit ihm zu ihrem Onkel zu fahren, auf den er eifersüchtig war und bei dem er seinen unerlaubt weggenommenen Video-Recorder vermutete. Vor, während und nach der Fahrt schlug der Angeklagte auf die Zeugin ein. Er zwang sie schließlich, gegen 4 Uhr morgens an der Haustüre bei ihrem Onkel zu klingeln. Weil er sich mit diesem "auseinandersetzen" wollte, nahm er in jede Hand ein Messer.

3

Als der Zeuge die Haustüre öffnete, sah er zunächst nur seine Nichte mit blutverschmiertem Gesicht. Dann trat er einen Schritt aus der Tür heraus und bemerkte plötzlich, daß der Angeklagte auf ihn zukam und in der linken Hand ein langes Messer hielt; das Messer in der rechten Hand bemerkte er nicht. Der Zeuge ging, noch ehe ein Wort gewechselt wurde, sofort zur Abwehr über und versetzte dem Angeklagten blitzschnell einen Faustschlag ins Gesicht, um sich gegen den auf ihn zukommenden Angeklagten zu verteidigen. Dann trat der Zeuge dem zurückstolpernden Angeklagten das Messer aus der linken Hand, während der Angeklagte mit dem Messer in seiner rechten den Zeugen vorn links in die Baudecke stach und ihm in blinder Wut noch weitere 15 Messerstiche versetzte.

4

Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte den Zeugen angegriffen hat und der Zeuge, nicht aber der Angeklagte in Notwehr handelte.

5

Ein Angriff ist gegenwärtig im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB nicht nur, wenn er beginnt, sondern schon dann, wenn er unmittelbar bevorsteht. Zu den erforderlichen Verteidigungsmaßnahmen berechtigt nicht erst die Verletzungshandlung selbst, sondern bereits ein Verhalten des Gegners, das unmittelbar in eine Rechtsgutverletzung umschlagen kann, so daß durch das Hinausschieben der Abwehrhandlung entweder deren Erfolg gefährdet würde oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müßte. Für die Gegenwärtigkeit des Angriffs entscheidet nicht erst die Vornahme der Verletzungshandlung, sondern bereits der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage (BGH MDR 1973, 237; BGH, Urteile vom 14. Februar 1978 - 1 StR 775/77 - und vom 20. Mai 1976 - 4 StR 671/75).

6

Nach den Feststellungen hat der Zeuge angenommen, er müsse sich gegen den mit einem Messer (tatsächlich waren es zwei) "auf ihn zukommenden Angeklagten" verteidigen, es stehe also ein Angriff auf ihn unmittelbar bevor. Diese Annahme war auf Grund der objektiven Gegebenheiten auch gerechtfertigt, nachdem er nachts aus dem Bett geholt worden war, seine Nichte, die zuvor um seinen Schutz vor dem Angeklagten gebeten hatte, mit blutverschmiertem Gesicht vor der Tür stand und der Angeklagte nun mit einem Messer auf ihn zukam. Im übrigen suchte der Angeklagte die Auseinandersetzung, bei der er je nach Reaktion des Zeugen, der um sein Leben fürchten sollte, die offenen Messer auch einsetzen wollte.

7

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die - vom Landgericht nicht getroffene - Feststellung, daß der Angeklagte mit den Messern auf den Zeugen einstechen wollte, nicht entscheidungserheblich (vgl. BGHSt 3, 217, 218). Auch wenn er beabsichtigte, sich je nach Entwicklung der Situation nur verbal mit dem Zeugen auseinanderzusetzen, handelte dieser in Notwehr. Denn entscheidend ist nur die äußere Gefährlichkeit des abzuwehrenden Verhaltens (Spendel in LK 10. Aufl. § 32 Rdn. 24). Um einen Fall, daß der Angeklagte sich gegen einen von ihm provozierten Angriff verteidigte (vgl. BGHSt 26, 143; BGH NStZ 1986, 357), handelt es sich nicht. Angreifer war der Angeklagte.

8

Die umfassende rechtliche Nachprüfung des Urteils im übrigen hat Rechtsfehler nicht ergeben. Wegen der ungünstigen Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) ist auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht zu beanstanden.

Schmidt
Gribbohm
Ruß
Zschockelt
Detter