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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.2004, Az.: AK 13/04

Anordnung einer Untersuchungshaft wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung (PKK); Voraussetzungen der Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft über den sechsten Monat hinaus; Erörterungen zur Ausrichtung der PKK auf die Begehung demonstrativer Gewalttaten; Beteiligung an Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit im Rahmen eines PKK-internen Bestrafungssystems; Subsumtion der Aktivitäten von Spendensammlern unter die "mitgliedschaftliche Betätigung" im Sinne des § 129 StGB (Strafgesetzbuch)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.2004
Aktenzeichen
AK 13/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 24557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BGH - 11.11.2004 - AZ: 2 StE 2/04-6