Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.2004, Az.: AK 13/04
Anordnung einer Untersuchungshaft wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung (PKK); Voraussetzungen der Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft über den sechsten Monat hinaus; Erörterungen zur Ausrichtung der PKK auf die Begehung demonstrativer Gewalttaten; Beteiligung an Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit im Rahmen eines PKK-internen Bestrafungssystems; Subsumtion der Aktivitäten von Spendensammlern unter die "mitgliedschaftliche Betätigung" im Sinne des § 129 StGB (Strafgesetzbuch)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.2004
- Aktenzeichen
- AK 13/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 24557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BGH - 11.11.2004 - AZ: 2 StE 2/04-6