Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.2007, Az.: II ZB 4/06
Zurückweisung einer Anhörungsrüge wegen Unbegründetheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.2007
- Aktenzeichen
- II ZB 4/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 31363
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 02.08.2005 - AZ: 26 O 172/03
- OLG Celle - 19.01.2006 - AZ: 9 U 141/05
- BGH - 05.03.2007 - AZ: II ZB 4/06
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 30. April 2007
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin vom 17. April 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Soweit die Anhörungsrüge der Berufungsbegründung einen bestimmten, weitergehenden Inhalt beilegt, setzt sie lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der von dem Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung. Zu Unrecht wendet sich die Beklagte auch gegen die Auslegung der - ihrem Wortlaut nach eindeutigen, keinen Zweifel offen lassenden - Prozesserklärung ihres erstinstanzlichen Bevollmächtigten, zu der das Revisionsgericht ohne rechtliche Einschränkung befugt ist (BGHZ 115, 286, 290) [BGH 09.10.1991 - VIII ZR 88/90].
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Caliebe