Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1972, Az.: II ZR 55/70
Zulässiger Ausschluss eines Verbandsmitglieds aus einem Taubenverein; Manipulierung der Flugzeiten der Tauben durch unerlaubte Verwendung von Taubenringen und zulässige Auswechslung der zum Einsatz gemeldeten mit anderen Tauben; Anforderungen an die Verletzung der Verbandsehrengerichtsordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1972
- Aktenzeichen
- II ZR 55/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 16.02.1970
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 VEGO
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 c VEGO
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 VEGO
- § 4 VEGO
Fundstellen
- MDR 1973, 33-34 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1892-1893 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
V. D. B. e. V., E.,
vertreten durch seinen Vorsitzenden Dr. Josef K., E., S.straße ...
Prozessgegner
Ehefrau Heidi M., P., B.platz ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juli 1972
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und
der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Februar 1970 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der beklagte Verband hat die Klägerin, die mit ihrem Beitritt zum Taubenverein in P. auch die Mitgliedschaft beim Beklagten erworben hatte, durch Beschlüsse des Verbandsehrengerichts vom 16. September 1967 und des Präsidiums als Einspruchsinstanz vom 29. Mai 1968 aus dem Verband ausgeschlossen.
Dem vereinsrechtlichen Verfahren lagen Vorgänge bei einem Wettflug mit Brieftauben zugrunde, den die "Reisevereinigung P.", ein Zusammenschluß verbandsangehöriger Vereine, am 23. Juli 1966 veranstaltet hatte. Hierfür hatten auch die Klägerin, ihr Vater, ihr Ehemann und ihre Schwester Tauben gemeldet. Im Laufe des Wettbewerbs wurde festgestellt, daß einige Mitglieder, darunter jene drei Angehörigen der Klägerin, durch unerlaubte Verwendung von Taubenringen und unzulässige Auswechslung der zum Einsatz gemeldeten mit anderen Tauben versucht hatten, die Registrierung der Flugzeiten zu manipulieren und damit die Wettkampfergebnisse zu ihren Gunsten zu verfälschen. Das war auch mit sieben von dreizehn der angemeldeten Tauben der Klägerin geschehen. Die Klägerin hatte sich aber selbst am Wettbewerb nicht beteiligt, sondern ihre Tauben von ihrem Vater einsetzen lassen. Vater und Schwester der Klägerin traten aus dem Verband aus, der Ehemann der Klägerin wurde ausgeschlossen.
Die Ausschließung der Klägerin haben das Verbandsehrengericht und das Präsidium auf § 2 Abs. I Nr. 1, 2 c und 4 der Verbandsehrengerichtsordnung (VEGO), die Satzungsbestandteil ist, gestützt. Diese Bestimmungen lauten:
"I.
Ein Verbandsmitglied kann bestraft werden, wenn es1.
gegen die Sportdisziplin verstößt oder Verstöße gegen die Sportdisziplin duldet,2.
das sportliche Zusammenleben der Mitglieder in den Vereinen, Reisevereinigungen, ... sowie im Verbände verletzt, gefährdet oder auf sonstige Weise belastet, insbesondere...
c)
durch strafbare Handlungen oder auf sonstige Weise es unzumutbar erscheinen läßt, die Sportskameradschaft zu ihm aufrechtzuerhalten,4.
den Satzungen, sowie satzungsmäßigen Entscheidunge Anordnungen, Weisungen oder dergleichen mehr des Verbandes ... gröblich zuwiderhandelt ..."
Nach § 3 Abs. I VEGO ist als Strafe für Vereinsmitglieder unter anderem der Ausschluß vorgesehen.
Die Klägerin hält den Ausschluß für unwirksam. Sie hat beantragt festzustellen, daß sie noch Mitglied des Beklagten ist.
Land- und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Vereinsstrafenbeschlüsse sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter anderem daraufhin nachzuprüfen, ob sie in der Satzung eine Grundlage haben und, wenn das der Fall ist, ob die Strafe nach den Umständen offenbar unbillig ist. Die Ausschließungsbeschlüsse des Beklagten sind teils aus dem einen, teils aus dem anderen Grunde unwirksam. Das angefochtene Urteil hält daher im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1.
Das Verbandsehrengericht, dessen Entscheidungsgründe sich das Präsidium im Einspruchsverfahren im wesentlichen zu eigen gemacht hat, begründet die Ausschließung der Klägerin in erster Linie damit, daß sieben ihrer Tauben ausgewechselt worden seien. Das stelle in objektiver Hinsicht einen Tatbestand dar, der den Ausschluß rechtfertige. Es sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Denn für das Verhalten ihres Vaters, der sie beim Einsatzgeschäft vertreten habe, müsse sie einstehen. Die Verhältnisse des Verbandes verlangten es, das Verhalten des Vertreters, dessen sich der Züchter bei der Durchführung von Preisflügen bediene, dem Verbandsmitglied selbst zuzurechnen. Das entspreche auch der Satzung, weil diese ein Verschulden des Mitglieds nicht voraussetze.
Danach ist der Klägerin nicht vorgeworfen worden, persönlich einen Verstoß im Sinne des § 2 Abs. I Nr. 1, Nr. 2 c und Nr. 4 VEGO begangen zu haben. Die Beschlüsse enthalten auch keine Feststellung, nach der sie die Verstöße ihres Vaters unterstützt, geduldet oder vorher davon etwas gewußt hätte, ihn hätte kontrollieren müssen oder Grund gehabt hätte, ihn mit dem Einsatz ihrer Tauben nicht zu beauftragen. Wegen einer eigenen Handlung oder Unterlassung, die tatbestandsmäßig im Sinne jener Satzungsbestimmungen gewesen wäre, hat der Beklagte die Klägerin daher nicht ausgeschlossen. Infolgedessen stellt sich insoweit gar nicht die vom Beklagten bejahte und vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die Satzung des Beklagten auch nicht verschuldete eigene Handlungen oder Unterlassungen eines Mitglieds unter Strafe stellt und - wie hinzuzufügen ist - inwieweit eine Vereinssatzung derartiges überhaupt rechtswirksam bestimmen könnte. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Satzung des Beklagten eine Bestimmung enthält, nach der einem Mitglied das zu mißbilligende Verhalten eines Vertreters, dessen er sich zulässigerweise bei einer Vereinsveranstaltung bedient, in dem Sinne zuzurechnen ist, daß es mit einer Vereinsstrafe belegt werden kann. Das ist nicht der Fall. Die Satzung des Beklagten enthält darüber weder ausdrücklich etwas, noch könnte sie in vertretbarer Weise dahin ausgelegt werden. § 7 Abs. 1 Satz 6 der Preisflugbestimmungen, nach der ein Züchter für Angaben in den Einsatzlisten persönlich haftet, hat insoweit keine Bedeutung, weil es sich hierbei um keine Ergänzung der in der Ehrengeriehtsordnung niedergelegten satzungsmäßigen Strafvorschriften, sondern um eine bloße Wettbewerbsbestimmung handelt. Es mag Vereine geben, bei denen sich aus dem Vereinszweck, der Zusammenhang seiner Mitglieder und der Art der in Betracht kommenden Verstöße ohne weiteres ergibt, daß sie in der Lage sein müssen, ihre Mitglieder auch für bestimmte vereinswidrige Verhaltensweisen ihrer Vertreter oder sonstiger Dritter vereinsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Bei einem Sportverein, bei dem - wie im vorliegenden Falle - die persönliche Ausübung der Mitgliedschaftsrechte durch die Mitglieder selbst ganz im Vordergrund des Vereinslebens steht, ist eine so weitgehende Strafbefugnis keineswegs selbstverständlich und daher allenfalls anzuerkennen, wenn die Satzung das zweifelsfrei bestimmt.
Die Ausschließung der Klägerin hat daher keine satzungsmäßige Grundlage, soweit ihr der Verstoß ihres Vaters gegen die Sportdisziplin (§ 2 Abs. I Nr. 1 VEGO), dessen Verhalten als strafbare Handlung (2 c) und dessen Zuwiderhandlung gegen satzungsmäßige Anordnungen (4) zur Last gelegt worden sind.
2.
In den Schlußausführungen seines Beschlusses hat das Verbandsehrengericht einen weiteren Gesichtspunkt hinzugefügt. Es heißt dort:
"Bei der Kontrolle der Kriminalpolizei am 23. Juli 1966 wurden schwere Verstöße gegen die Wettflugbestimmungen nicht nur bezüglich der Schläge der Betroffenen Helmut M. (Ehemann der Klägerin) und Heidi M. geb. T. (Klägerin) festgestellt, sondern darüber hinaus gleiche Verfehlungen bei dem Doppelschlag des RV-Vorsitzenden Anton T. und seiner Tochter Britte T. (Vater und Schwester der Klägerin), die sich durch Austritt der Bestrafung durch die Verbandsehrengerichte entzogen. Würde nur ein Angehöriger dieser früheren Verbandsmitglieder die Möglichkeit erhalten, weiterhin einen Schlag zu betreiben, so würde dies in Anbetracht der Geschehnisse innerhalb der Reisevereinigung P. zu einer schweren Belastung des sportlichen Lebens für die Zukunft führen, welcher nur durch den Ausschluß aller Betroffenen vorgebeugt werden kann."
Insoweit hat der Ausschließungsbeschluß, von dem das Präsidium auch in diesem Punkt jedenfalls nicht ausdrücklich abgerückt ist, in § 2 Abs. 1 Nr. 2 c (2. Alternative) eine Grundlage. Ein Verbandsmitglied kann danach ausgeschlossen werden, "wenn es das sportliche Zusammenleben der Mitglieder in Reisevereinigungen ... gefährdet oder auf sonstige Weise belastet, insbesondere wenn es ... auf sonstige Weise es unzumutbar erscheinen läßt, die Sportskameradschaft zu ihm aufrechtzuerhalten". Eine Vorschrift, die den Ausschluß eines Mitglieds ermöglicht, wenn dessen weitere Zugehörigkeit zum Verin diesem und den Mitgliedern nicht mehr zugerechnet werden kann, ist vereinsrechtlich zulässig; sie entspricht dem, was allgemein bei Dauerrechtsverhältnissen unter dem Gesichtspunkt des "wichtigen Grundes" nach Treu und Glauben zur Beendigung eines solchen Rechtsverhältnisses führen kann, und setzt ebenso wie sonst auch im Vereinsrecht ein schuldhaftes Verhalten des Betroffenen nicht notwendig voraus (vgl. BGH NJW 1971, 879, 880, insoweit in BGHZ 55, 381 ff [BGH 03.03.1971 - KZR 5/70] nicht abgedruckt; Fischer, Anm. zu BGH LM Nr. 3 zu § 25 BGB).
Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, insoweit handele es sich gar nicht um einen Grund, der die gegen die Klägerin verhängte Vereinsstrafe selbständig habe tragen sollen. Das erscheint zweifelhaft, kann aber letzten Endes dahingestellt bleiben. Denn die Ausschließung wäre insofern offenbar unbillig. Das Ehrengericht kann mit seinen Ausführungen gemeint haben, die Klägerin verdiene nach den Vorkommnissen vom 23. Juli 1966 kein Vertrauen mehr. Dann wäre der Ausschluß allenfalls gerechtfertigt gewesen, wenn eine begründete, sich auf bestimmte Tatsachen stützende Befürchtung bestünde, sie selbst werde ebenso wie ihre Angehörigen von ihren Mitgliedschaftsrechten mißbräuchlich Gebrauch machen. Solche Tatsachen haben aber die Verbandsorgane nicht festgestellt. Daß es der Beklagte und seine Reisevereinigungen nicht hinzunehmen brauchen, wenn sich die Klägerin künftig bei Veranstaltungen von ihren Angehörigen vertreten lassen wollte, liegt auf der Hand. Mit einem begründeten Mißtrauen gegen die Klägerin hat das jedoch nichts zu tun. Möglicherweise hat das Verbandsehrengericht, was nach dem Wortlaut seiner Ausführungen noch näher liegt, zum Ausdruck bringen wollen, die Klägerin sei in den Augen ihrer Mitglieder allein aus dem Grunde nicht mehr im Verband tragbar, weil Angehörige ihrer Familie schwere Verfehlungen begangen hätten. Damit hätte es, obgleich es nichts festzustellen vermocht hat, was Zweifel an der persönlichen Integrität der Klägerin begründet hätte, eine wohl nur befürchtete, jedenfalls aber auf überholten Vorstellungen beruhende Fehlhaltung von Verbandsmitgliedern zum Maßstab genommen, die keinen Schutz verdient.
Die Ausschließung der Klägerin ist daher auch unter dem zweiten in Betracht kommenden Gesichtspunkt unwirksam.
3.
Im übrigen ist das Berufungsgericht zu Recht auf die Prozeßbehauptungen des beklagten Verbandes nicht eingegangen, mit denen er über die in den Beschlüssen seiner Organe erörterten Gründe hinaus den Ausschluß der Klägerin zu rechtfertigen versucht hat. Denn Ausschließungsbeschlüsse unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung nur mit dem Inhalt, mit dem sie im vereinsrechtlichen Ausschließungsverfahren zustande gekommen sind (BGHZ 47, 382, 387[BGH 20.04.1967 - II ZR 142/65]; 45, 314, 321) [BGH 13.06.1966 - II ZR 130/64].
Die Klägerin ist daher noch Mitglied des beklagten Verbandes. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen.
Fleck
Die Bundesrichter Dr. Schulze und Dr. Kellermann sind beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Stimpel
Dr. Tidow