Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.2002, Az.: 5 StR 207/02
Strafmildernde Berücksichtigung des Zeitpunkts des Eingreifens von Ermittlungsbehörden und Sicherstellungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.2002
- Aktenzeichen
- 5 StR 207/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 22251
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 1. Februar 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der - wegen der Folge teils unkontrollierbarer Weitergabe erheblicher Betäubungsmittelmengen (ca. 60 Kilogramm Haschisch) äußerst fragwürdige - späte Zeitpunkt des Eingreifens der Ermittlungsbehörden und der Sicherstellungen ist bei allen drei Angeklagten ausreichend strafmildernd berücksichtigt worden, und zwar bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen, namentlich infolge der jeweiligen Strafrahmenwahl, und nochmals bei der Gesamtstrafenbildung durch eher straffe Zusammenziehung der Einzelstrafen.
Ein Verfahrensverstoß, der eine Bemessung der Rechtsfolgen nach den Maßstäben von BGHSt 45, 321 [BGH 18.11.1999 - 1 StR 221/99] erforderte, liegt nicht vor.