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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.2002, Az.: 5 StR 207/02

Strafmildernde Berücksichtigung des Zeitpunkts des Eingreifens von Ermittlungsbehörden und Sicherstellungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.2002
Aktenzeichen
5 StR 207/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 22251
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 1. Februar 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der - wegen der Folge teils unkontrollierbarer Weitergabe erheblicher Betäubungsmittelmengen (ca. 60 Kilogramm Haschisch) äußerst fragwürdige - späte Zeitpunkt des Eingreifens der Ermittlungsbehörden und der Sicherstellungen ist bei allen drei Angeklagten ausreichend strafmildernd berücksichtigt worden, und zwar bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen, namentlich infolge der jeweiligen Strafrahmenwahl, und nochmals bei der Gesamtstrafenbildung durch eher straffe Zusammenziehung der Einzelstrafen.

2

Ein Verfahrensverstoß, der eine Bemessung der Rechtsfolgen nach den Maßstäben von BGHSt 45, 321 [BGH 18.11.1999 - 1 StR 221/99] erforderte, liegt nicht vor.