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§ 1 LFischG - Sachlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in oberirdisch stehenden und fließenden Gewässern.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    Gewässer, die zum unmittelbaren Haus- und Wohnbereich gehören, und

  2. 2.

    Fischzuchtanlagen und sonstige Aquakulturanlagen,

soweit sie nicht angelfischereilich genutzt werden.