Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.11.1961, Az.: 5 AZR 148/60
Feststellungsklage; Bestimmtheit des Klageantrages; Bestehen eines Rechtsverhältnisses; Revisionsinstanz
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.11.1961
- Aktenzeichen
- 5 AZR 148/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 05.02.1960 - 5 Sa 198/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 8 zu § 253 ZPO
- DB 1962, 104 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1962, 166
- JZ 1962, 168-169 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Bestimmtheit des Klageantrages einer Feststellungsklage gilt ZPO § 253 Abs 2 Nr 2 mit der Maßgabe, daß das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, eindeutig bezeichnet werden muß. Dabei genügt die Bezugnahme auf eine gesetzliche Bestimmung jedenfalls dann nicht, wenn die in Bezug genommene Vorschrift verschiedene Tatbestände erfaßt und ihrerseits wieder auf tarifliche oder sonstige, im einzelnen nicht näher bestimmte Regelungen Bezug nimmt, die wiederum mehrere Tatbestände kennen.
2. Die ungenügende Bestimmtheit des Klageantrages i.S. des ZPO § 253 Abs. 2 S. 2 ist von Amts wegen noch in der Revisionsinstanz zu beachten und führt zur Abweisung der Klage als unzulässig.