Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.04.1993, Az.: 2 BvR 1605/92
Briefkontrolle; Verzögerung; Gefangener; Einstweilige Anordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 30.04.1993
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1605/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1994, 3087-3089 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1993, 507-509 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 482-485
Redaktioneller Leitsatz
1. Dem Gefangenen muß rechtzeitig der Zugang zum Gericht gewährt werden. Durch eine Briefkontrolle darf sich ein Antrag an das Gericht nicht verzögern.
2. Das Verwaltungsverfahren darf nicht dazu führen, daß der gerichtliche Rechtsschutz sich verzögert. Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist direkt weiter zu leiten.