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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.04.1993, Az.: 2 BvR 1605/92

Briefkontrolle; Verzögerung; Gefangener; Einstweilige Anordnung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
30.04.1993
Aktenzeichen
2 BvR 1605/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1994, 3087-3089 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1993, 507-509 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1993, 482-485

Redaktioneller Leitsatz

1. Dem Gefangenen muß rechtzeitig der Zugang zum Gericht gewährt werden. Durch eine Briefkontrolle darf sich ein Antrag an das Gericht nicht verzögern.

2. Das Verwaltungsverfahren darf nicht dazu führen, daß der gerichtliche Rechtsschutz sich verzögert. Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist direkt weiter zu leiten.