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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.10.2000, Az.: 3 StR 426/00

Zusprechung von Schmerzensgeld im Wege des Adhäsionsverfahrens als Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.2000
Aktenzeichen
3 StR 426/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 22036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 13.04.2000

Verfahrensgegenstand

gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. Oktober 2000
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

2

Das Landgericht war durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, erstmals nach der auf die Revision des Angeklagten erfolgten Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch den Senat (Beschl. vom 17. November 1999 - 3 StR 472/99) dem Verletzten im Wege des Adhäsionsverfahrens Schmerzensgeld dem Grunde nach zuzusprechen. Da der Ersatzanspruch zivilrechtlicher

3

Natur ist, handelt es sich dabei nicht um eine "Rechtsfolge der Tat" i.S.v. § 358 Abs. 2 StPO (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 404 Rdn. 3; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 404 Rdn. 4; Stöckel in KMR 18. ErgLfg. § 404 Rdn. 5).

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