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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1993, Az.: VII ZR 122/93

Revisionssumme; Revision; Beschwer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1993
Aktenzeichen
VII ZR 122/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW-RR 1994, 701 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1994, 181 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird der Kläger mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag abgewiesen, ist für die Berechnung der Beschwer im Hinblick auf den rechtskraftfähigen Inhalt eines Urteilsausspruchs der Wert aller wirtschaftlich selbständigen Anträge zu addieren.

Gründe

1

1. Die Klägerin führte im Jahre 1989 Rohbauarbeiten für ein Wohnhaus und eine Halle des Beklagten in Würselen durch.

2

Mit ihrer Klage hat die Klägerin restlichen Werklohn in Höhe von 50.184,95 DM und Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

3

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt. Sie hat ihn damit begründet, daß ihr noch ein Anspruch auf Restwerklohn in Höhe von 66.380,04 DM zustehe. Davon mache sie den näher bestimmten Klagebetrag geltend. Ferner hat sich die Klägerin hilfsweise auf einen behaupteten Anspruch gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B in Höhe von 20.280,41 DM gestützt, weil der Beklagte einen weiteren Auftrag über eine zweite Halle gekündigt habe.

4

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Aufrechnungsforderung der Beklagten übersteige die Ansprüche des Klägers. Ein Bauauftrag über eine zweite Halle sei nicht zustande gekommen, so daß die Klägerin 20.280,41 DM nicht verlangen könne.

5

Den Wert der Beschwer für die Klägerin hat das Berufungsgericht auf 50.184,95 DM festgesetzt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

6

Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie hält sich durch das Berufungsurteil für mit über 60.000 DM beschwert und beantragt, den Wert ihrer Beschwer entsprechend festzusetzen.

7

2. Der Antrag ist begründet. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil ist höher als 60.000 DM.

8

Für die Klägerin bestimmt. sich die Beschwer im Sinne der §§ 546 Abs. 2, 554 b Abs. 1 ZPO nach der ihr nachteiligen Wertdifferenz zwischen ihrem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag und dem Tenor des Berufungsurteils. Im Streitfall hat die Klägerin ihr auf Zahlung von 50.184,95 DM gerichtetes Klagebegehren in erster Linie auf die Durchführung von Leistungen aufgrund Werkvertrags, hilfsweise aber auch auf die Kündigung eines anderen Bauvertrages (20.280,41 DM) gestützt. Es handelt sich um einen Hauptantrag und jedenfalls einen Hilfsantrag, die in eventueller Klagehäufung verbunden sind. Der Eventualanspruch ist in voller Höhe rechtshängig geworden. Da der Kläger mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag abgewiesen wurde, ist für die Berechnung der Beschwer im Hinblick auf den rechtskraftfähigen Inhalt des Urteilsausspruchs der Wert aller wirtschaftlich selbständigen Anträge zu addieren (vgl. BGH Beschluß vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83 = NJW 1984, 371).

9

Ob der Wert der Beschwer sich im Hinblick auf die Aufrechnung weiter erhöht hat, bedarf danach keiner Entscheidung mehr.