Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1980, Az.: 4 StR 23/80
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Nothilfesituation; Objektive Beurteilung des Vorliegens einer Nothilfesituation; Verhältnismäßigkeit des Einsatzes eines Messers als Verteidigungmittel gegen einen Faustschlag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1980
- Aktenzeichen
- 4 StR 23/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14622
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 10.08.1979
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Prozessführer
Bauschlosser Hartmut B. aus M., dort geboren am ... 1959
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 21. Februar 1980,
in der Sitzung vom 26. Februar 1980,
an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. August 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie keine bestimmte Beweisbehauptung enthält (BGHSt 19, 273, 276). Die Sachrüge hat jedoch Erfolg. Die Strafkammer hat eine Notwehrsituation des Angeklagten mit Erwägungen verneint, die rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten.
1.
Der Angeklagte war nach einer Silvesterfeier mit dem Gastgeber Andreas G. in Streit geraten und dabei zu Boden gegangen. Die Auseinandersetzung wurde durch einen Gast, den Zeugen M., und die Mutter des Gastgebers dadurch beendet, daß Frau G. den Angeklagten in Richtung des am Straßenrand parkenden Pkw seiner Begleiter zu drängen versuchte, während M. dem Andreas G. im Hoftor den Weg auf den Bürgersteig und die Straße versperrte. Die beiden Streitenden schrieen sich weiter an, und der Angeklagte, der ein geöffnetes Klappmesser in der Hand hatte, äußerte dabei, er werde zurückkommen und G. die Kehle aufritzen. Als der Angeklagte sich, "gedrängt von der Zeugin (Frau G.) und immer wieder zurückstrebend", "wobei sie sich gegenseitig an den Armen bzw. an der Kleidung anfaßten", dem Pkw bis auf etwa 2 m genähert hatte, gelang es Andreas G., an M. vorbei auf den Bürgersteig zu laufen. Er traf dort mit dem Angeklagten, "der sich in diesem Augenblick von Frau G. löste", zusammen und versetzte ihm einen Faustschlag ins Gesicht. Der Angeklagte wich zunächst ein Stück zurück, kam dann aber erneut auf Andreas G. zu, stach mit dem Klappmesser auf ihn ein und verletzte ihn im Bereich des linken Unterbauches.
2.
Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des Landgerichts, daß der Faustschlag des Andreas G. in das Gesicht des Angeklagten kein rechtswidriger Angriff, sondern gemäß § 32 StGB als Nothilfe gerechtfertigt war, "da er den Angeklagten geschlagen hat, um dessen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf die Mutter ... abzuwehren" (UA 14). Diese Erwägungen und auch der übrige Zusammenhang der Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich die Strafkammer bewußt war, daß es für das Vorliegen einer Nothilfesituation nicht darauf ankommt, wie der Nothelfer die Lage einschätzt. Vielmehr ist allein entscheidend, ob nach der Sachlage zur Zeit der Tat die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 StGB objektiv gegeben waren (RGSt 64, 101, 102; BGHSt 3, 194, 196; BGH NJW 1968, 1885; Urteil vom 20. Mai 1976 - 4 StR 671/75; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl., § 32 Rdn. 27; Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl., § 32 Rdn. 3).
Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, daß ein Angriff des Angeklagten auf Frau G. unmittelbar bevorstand oder daß sie sich sonst in einer bedrohlichen Lage befand. Die Beschimpfungen und Drohungen des Angeklagten richteten sich vielmehr ausschließlich gegen Andreas G. Irgendwelche gegen Frau G. gerichtete Äußerungen sind nicht festgestellt. Der Angeklagte hatte zwar versucht, in Richtung Hoftor zu seinem Gegner zurückzugehen. Frau G. war es jedoch gelungen, ihn auf den Bürgersteig bis in die Nähe des Pkw abzudrängen. Wenn in dieser Situation Andreas G. die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten wieder aufnahm, was die Mutter durch das Wegdrängen des Angeklagten gerade verhindern wollte, so war objektiv eine Nothilfelage nicht vorhanden. Eine solche kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Angeklagte in der Nähe der Mutter mit einem offenen Messer hantierte. Die bisherigen Feststellungen ergeben jedenfalls keine bedrohliche Lage für Frau G. Gegen das Vorliegen einer solchen Situation spricht auch, daß der Zeuge M. der nach Auffassung der Strafkammer "von allen Anwesenden die beste Übersicht behalten" (UA 11) und auch schon bei der ersten Auseinandersetzung ein Messer in der Hand des Angeklagten gesehen hatte, den Andreas G. trotz Kenntnis dieser Umstände hindern wollte, dem Angeklagten und Frau G. zu folgen.
3.
Reichen demnach die Feststellungen nicht aus, um den Faustschlag des Andreas G. als gerechtfertigte Nothilfehandlung bewerten zu können, so entfällt damit auch die Grundlage für die bisherige rechtliche Wertung des nachfolgenden Messerstichs des Angeklagten. Da die Feststellungen des Landgerichts zur äußeren und vor allem zur inneren Tatseite eine abschließende Beurteilung nicht zulassen, kann der Schuldspruch keinen Bestand haben. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.
4.
In der neuen Hauptverhandlung wird zu berücksichtigen sein, daß aus einer anderen rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Andreas G. noch nicht folgen muß, daß nunmehr der Messerstich des Angeklagten als notwendige Verteidigung im Sinne des § 32 StGB gerechtfertigt ist. Gegen einen mit Fäusten kämpfenden Gegner kann der Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs, zumal bei einem schuldhaft provozierten Angriff, nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn weniger gefährliche Verteidigungsmittel nicht vorhanden sind oder ein Ausweichen - hier etwa durch Einsteigen in den bereitstehenden Pkw - nicht möglich ist (vgl. BGHSt 24, 356, 358; 26, 143, 145).
Knoblich
Ruß
Engelhardt
Goydke