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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.1973, Az.: 2 StR 613/72

Nichtmitwirkung eines Richters auf Grund einer Verfügung des Vorsitzenden der Jugendkammer als Revisionsgrund ; Verhinderung eines Richters auf Grund seiner Tätigkeit als Hochschulleher; Berücksichtigung einer Einschränkung durch Tätigkeit als Hochschulleher im Geschäftsverteilungsplan

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1973
Aktenzeichen
2 StR 613/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 07.04.1972

Fundstellen

  • BGHSt 25, 239 - 241
  • MDR 1974, 152-153 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 109-110 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 656 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessführer

Maler Dieter L. aus D., geboren am ... 1951 in Sp.

Amtlicher Leitsatz

Nimmt ein Hochschullehrer auch richterliche Aufgaben wahr, so muß bereits im Geschäftsverteilungsplan berücksichtigt werden, daß und inwieweit er durch seine Tätigkeit als Hochschullehrer verhindert ist, die richterlichen Aufgaben zu erfüllen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers am 24. Oktober 1973
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 7. April 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Jugendkammer I hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen Unterschlagung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Saarbrücken war die Jugendkammer I im Jahre 1972 wie folgt besetzt:

Vorsitzender:Landgerichtsdirektor ...,
Beisitzer:Landgerichtsrat Prof. Dr. ...,
Landgerichtsrat ...
Landgerichtsrat ...
Vertreter:Die Beisitzer der 16. Zivilkammer
3

An der Hauptverhandlung vom 7. April 1972 haben jedoch teilgenommen: Landgerichtsrat ... als Vorsitzender, Landgerichtsrat ... und Gerichtsassessor ... als beisitzende Richter. Der Beschwerdeführer macht zutreffend geltend, daß statt des durch Urlaub verhinderten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter Professor Dr. ... den Vorsitz hätte führen müssen.

4

Im Geschäftsverteilungsplan war ein Stellvertreter für den Vorsitzenden gemäß § 66 Abs. 1 1. Halbsatz GVG a.F. nicht bestellt. Deshalb hatte Professor Dr. ... als dienstältestes Mitglied der Kammer wegen der Verhinderung des regelmäßigen Vorsitzenden am 7. April 1972 den Vorsitz zu führen (§ 66 Abs. 1 2. Halbsatz GVG a.F.). Daß er aus besonderen Gründen, etwa durch Tätigkeit an der Universität, gerade am 7. April 1972 an der Mitwirkung als Richter verhindert war, ist nicht behauptet, vom Landgerichtspräsidenten auch nicht festgestellt worden. Seine Nichtmitwirkung ist auf eine Verfügung des Vorsitzenden der Jugendkammer vom 10. Januar 1972 zurückzuführen, die dieser damit begründet hat, Professor Dr. ... nehme neben seiner Lehrtätigkeit an der Universität des S. zu einem Drittel richterliche Geschäfte am Landgericht wahr und habe ihm, dem Vorsitzenden, erklärt, wegen seiner Lehrtätigkeit könne er zeitlich lediglich an einem Wochentag als Mitglied der Kammer richterliche Geschäft wahrnehmen und an anderen Wochentagen auch keine Vertretungen übernehmen. Deshalb hat der Vorsitzende der Jugendkammer I die Geschäfte für das ganze Jahr 1972 wie folgt verteilt:

I.Sitzungsdienst:
a)Vorsitzender:Landgerichtsdirektor ...
b)Beisitzer:Landgerichtsrat ...
Landgerichtsrat ...
Landgerichtsrat Prof.Dr. ... jeweils am 1. und 3. Mittwoch eines jeden Monats, im Verhinderungsfalle jeweils am nachfolgenden Mittwoch; im Wechsel beginnend mit LGR ..., sodann mit LGR ... u.s.w.
II.Dezernat:Landgerichtsrat ... ungerade Endnummern
Landgerichtsrat ... gerade Endnummern
5

Dieses Verfahren ist nicht zulässig. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 DRiG kann ein Richter zugleich als Professor an einer Universität tätig sein. Daß ein Professor der Rechte durch eine Tätigkeit als Richter der Praxis verbunden bleibt, ist sogar wünschenswert. Er hat dann zwei Aufgaben zu erfüllen. Wie sich beide miteinander verbinden lassen und welche Aufgabe den Vorrang hat, hat der Gesetzgeber jedoch nicht ausdrücklich geregelt. Mangels jeglicher Anhaltspunkte hierfür kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine etwa dafür zuständige Stelle angeordnet hat, Professor Dr. ... habe nur mit einem Drittel seiner Arbeitskraft richterliche Aufgaben wahrzunehmen. Durch seine Tätigkeit als Hochschullehrer war er aber tatsächlich gehindert, seine volle Arbeitskraft im richterlichen Dienst einzusetzen. Diese Verhinderung betraf zwar nur einen Teil seiner Arbeitskraft, war jedoch nicht bloß eine vorübergehende im Sinne des § 63 Abs. 1, § 66 Abs. 1 GVG a.F.. Sie erstreckte sich vielmehr in dem beschränkten Umfange über das ganze Jahr. Eine solche Dauerverhinderung muß bereits im Geschäftsverteilungsplan berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 7, 205, 207 ff; BGH, Urt. vom 2. Juli 1957 - 5 StR 153/57 -; 1. Februar 1957 - 2 StR 120/56 -). Daß die Feststellung der Verhinderung nicht etwa dem Landgerichtspräsidenten (§ 67 GVG a.F.; § 21 i Abs. 2 Satz 1 GVG n.F.) oder dem Vorsitzenden der Kammer (§ 69 GVG a.F., § 21 g Abs. 2 n.F.) überlassen werden kann, zeigt gerade der vorliegende Fall. Denn durch die Verfügung vom 10. Januar 1972 hat der Vorsitzende Professor Dr. ... obwohl dieser nach dem Geschäftsverteilungsplan ohne jede Einschränkung Mitglied der Jugendkammer I und sogar deren stellvertretender Vorsitzender war, als stellvertretenden Vorsitzenden und als Bearbeiter eines Dezernats ausgeschlossen. Er hat damit den Geschäftsverteilungsplan geändert. Das geht über die Befugnisse des Vorsitzenden gemäß § 69 GVG a.F., § 21 g GVG n.F. weit hinaus. Die - beschränkte - Dauerverhinderung Professor Dr. ... konnte und mußte das Präsidium schon bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans berücksichtigen, z.B. dadurch, daß es ein anderes Mitglied als stellvertretenden Vorsitzenden bestimmte und Professor Dr. ... wein nur zu einem Bruchteil seiner Arbeitskraft oder so, wie es vom Vorsitzenden verfügt wurde, für von vornherein nach allgemeinen Gesichtspunkten bestimmte Sitzungstage der I. Jugendkammer zuwies. Nur dadurch wird dem Erfordernis, daß der gesetzliche Richter von vornherein durch den Geschäftsverteilungsplan so eindeutig wie möglich bestimmt sein muß (vgl. BGHSt 25, 163), Rechnung getragen.

6

Nach alledem hätte Professor Dr. ... mitwirken müssen. Da die Ansicht des Vorsitzenden der I. Jugendkammer, er sei zu seiner Verfügung berechtigt gewesen, nicht lediglich auf einer zwar irrigen, aber immerhin vertretbaren Auslegung einer nicht eindeutigen Gesetzesbestimmung beruht, also kein Fall eines bloßen Verfahrensirrtums gegeben ist, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vor.

Schumacher
Kirchhof
Müller
Baumgarten
Meyer