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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1978, Az.: BVerwG 6 P 6.78

Dienstposten; Dienststelleninterne Ausschreibung; Mitbestimmung des Personalrats; Ausschreibungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.10.1978
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 6.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 18.11.1975 - AZ: 4 PV 4/75
OVG Rheinland-Pfalz - 05.04.1976 - AZ: 4 A 4/75

Fundstellen

  • BVerwGE 56, 324 - 330
  • VerwRspr 30, 426 - 430

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    BPersVG § 75 Abs 3 Nr 14 begründet keine allgemeine Pflicht zur dienststelleninternen Ausschreibung von zu besetzenden Dienstposten.

  2. 2.

    Eine allgemeine Ausschreibungspflicht aller freien Dienstposten vor ihrer Besetzung läßt sich weder aus BBG § 8 Abs. 1 S. 1 noch aus GG Art. 33 Abs. 2 herleiten.

  3. 3.

    Eine Ausschreibungspflicht kann sich jedoch aus Verwaltungsvorschriften und aus einer gefestigten Verwaltungsübung ergeben.

  4. 4.

    Soll im Einzelfall von der vorgeschriebenen Ausschreibung abgesehen werden, muß der Personalrat im Wege der Mitbestimmung beteiligt werden.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Oktober 1978
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Beckert Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 5. April 1976 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Standortverwaltung Koblenz besetzte am 1. September 1975 den frei gewordenen Dienstposten eines Lohnrechners im Sachgebiet II/5 (Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 BAT) mit einer bisher beim Rechenzentrum der Bundeswehr beschäftigten Angestellten. Der Dienstposten war vorher nicht ausgeschrieben worden.

2

Der Antragsteller hat die Besetzung der Stelle ohne Ausschreibung beanstandet und ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag

3

festzustellen, die Stendortverwaltung Koblenz habe dadurch gegen Personalvertretungsrecht verstoßen, daß sie ohne Zustimmung des Personalrats von der Ausschreibung eines Dienstpostens eines Lohnrechners im Sachgebiet II/5 abgesehen habe.

4

Der Beteiligte ist diesem Antrag entgegengetreten und hat vorgetragen, nach dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 15. September 1971 gehöre die besetzte Stelle zu den Dienstposten, deren Ausschreibung erfolgen könne, wenn dies für die Personalauswahl nützlich sei.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg.

6

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Feststellungsantrag weiter, den er auf die am 1. September 1975 stattgefundene Besetzung der nicht ausgeschriebenen Stelle konkretisiert.

7

Der Beteiligte beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

8

Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Beschluß in vollem Umfang zu.

9

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

10

Nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) hat der Personalrat, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, gegebenenfalls durch den Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über das Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen. Aus dieser Formulierung geht hervor, daß nicht diese Vorschrift selbst eine allgemeine Pflicht zur (dienststelleninternen) Ausschreibung von zu besetzenden Dienstposten begründet, sondern voraussetzt, daß die Ausschreibung von Dienstposten durch andere dienstrechtliche Vorschriften geregelt ist. Mit Recht hat es deshalb das Beschwerdegericht abgelehnt, im Wege des Umkehrschlusses der Vorschrift eine allgemeine Pflicht zur Ausschreibung aller zu besetzenden Dienstposten zu entnehmen, auch soweit es sich um dienststelleninterne Ausschreibungen handelt. Abgesehen davon, daß eine solche Vorschrift, worauf der Oberbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, außerhalb des Regelungsbereichs des Bundespersonalvertretungsgesetzes läge, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er - wie das Beschwerdegericht ausgeführt hat - angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Verhältnisse bei den einzelnen Dienststellen und den sich daraus ergebenden Differenzierungen hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen eine einheitliche und generelle Ausschreibungspflicht im gesamten Bereich des öffentlichen Dienstes begründen wollte.

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Gegen diese Absicht spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Sowohl der Regierungsentwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes (BT-Drucks. VI/3721) als auch der Entwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes der Fraktionen der SPD/FDP (BT-Drucks. 7/176) sahen in § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vor, daß der Personalrat bei der Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollten, ein Mitwirkungsrecht auszuüben hatte. Gegen diese Bestimmung hatte jedoch der Bundesrat Bedenken erhoben und ihre Streichung empfohlen. Er begründete seine Stellungnahme damit, daß die Anforderungen, die an einen zu besetzenden Dienstposten zu stellen seien, allein die Verwaltung bestimmen könne, die für die Funktionsfähigkeit der Exekutive parlamentarisch verantwortlich sei (BT-Drucks. VI/3721 S. 41). Der Innenausschuß strich diese Vorschrift aus dem Entwurf, fügte dann aber nach Änderung der Paragraphenfolge in § 74 Abs. 3 die Nummer 14 ein, die als § 75 Abs. 3 Nr. 14 Gesetz geworden ist (s. BT-Drucks. 7/1339). Der Innenausschuß hat ebenso wie der mitberatende Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung betont, daß zwischen dem Betriebsverfassungsrecht und dem Personalvertretungsrecht viele Gemeinsamkeiten bestünden. Er hat aber in seinem Bericht (BT-Drucks. 7/1373) auch die grundsätzlichen Unterschiede zwischen der öffentlichen Verwaltung und der Privatwirtschaft herausgestellt, die insbesondere in der Regierungsverantwortlichkeit und der parlamentarischen Kontrolle zu sehen sind. Wo der Ausschuß unter Beachtung dieser Unterschiede eine Möglichkeit zur Angleichung der Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes an die des Betriebsverfassungsgesetzes sah, hat er sie wahrgenommen.

12

Betrachtet man aus diesen Gedankengängen des Innenausschusses heraus die Fassung des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG und vergleicht sie mit der des § 93 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), wonach der Betriebsrat die Ausschreibung von zu besetzenden Arbeitsplätzen allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten innerhalb des Betriebes verlangen kann, dann wird deutlich, daß der Gesetzgeber keine Ausschreibungspflicht - wenn auch nur dienststellenintern - begründen wollte, sondern von einer im öffentlichen Dienstrecht bereits geregelten Ausschreibungspflicht ausgegangen ist. Ob er dabei eine umfassende Ausschreibungspflicht angenommen oder von der bestehenden Rechtslage und Verwaltungspraxis ausgegangen ist, läßt sich nicht feststellen; es ist aber für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung.

13

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde enthält § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG keinen allgemein gültigen, für den Bereich des gesamten öffentlichen Dienstes geltenden Grundsatz, daß die Bewerber für einen Dienstposten durch Ausschreibung zu ermitteln sind. Aus dem Gebot des Art. 33 Abs. 2 GG, das jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewährleistet, läßt sich eine allgemeine Ausschreibungspflicht nicht herleiten. Zwar konkretisiert § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG dieses Gebot; aber seine Regelung stellt nicht die einzig mögliche Form dar, dem verfassungsrechtlichen Gebot nachzukommen.

14

Darüber hinaus erstreckt sich die in § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG enthaltene Pflicht zur St eilen aus Schreibung nur auf die Eingangsstellen, nicht aber auf Beförderungsstellen (BVerwGE 49, 232 [235]). Bei der Besetzung von Beförderungsstellen folgt die Entbehrlichkeit der Stellenausschreibung aus § 23 BBG, der nur auf § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG über die Auslesegrundsätze, nicht aber auf den vorausgehenden Satz 1 über die Ausschreibungspflicht Bezug nimmt.

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Erst recht läßt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG keine Pflicht zur dienststelleninternen Ausschreibung herleiten, wie sie der Antragsteller erstrebt. Die Pflicht zur Stellenausschreibung, die § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG regelt, betrifft die sog. externe Ausschreibung. Sie muß in einem Publikationsorgan erscheinen; eine Ausschreibung lediglich durch Aushang in den Diensträumen der entsprechenden Behörde (sog. dienststelleninterne Ausschreibung) genügt dem Zweck dieser Vorschrift nicht (s. Fürst, GKÖD I, K § 8 Rz 7). Der Zweck geht nämlich dahin, geeignete Bewerber zu ermitteln. Nach Wortlaut und Sinngehalt des § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG, der sich unmittelbar an die die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis regelnden Vorschrift des § 7 BBG anschließt, kann als Bewerber nur derjenige angesehen werden, der noch nicht Beamter ist, sondern sich um die Zulassung zur Beamtenlaufbahn bewirbt (BVerwGE 49, 232 [236]). Wenn die Ausschreibungspflicht eine Ausformung des Verfassungsgebotes ist, das jedem Deutschen bei entsprechender Qualifikation gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewährleisten will, dann kann dem nur durch eine öffentliche Ausschreibung in Amtsblättern, Tageszeitungen oder Fachzeitschriften Rechnung getragen werden.

16

Der Beteiligte war auch nicht auf Grund einer ihn bindenden Verwaltungsvorschrift oder gefestigten Verwaltungspraxis verpflichtet, die Stelle vor ihrer Besetzung auszuschreiben. Die Verpflichtung zur Stellenausschreibung kann sich nicht nur aus einer gesetzlichen Vorschrift, sondern auch aus Verwaltungsanordnungen oder einer gefestigten, stets befolgten Verwaltungspraxis ergeben, auch wenn es sich nur um eine dienststelleninterne Ausschreibung der zu besetzenden Dienstposten handelt. § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG läßt nicht erkennen, daß er sich nur auf gesetzlich vorgeschriebene (externe) Ausschreibungen bezieht, wie sie in § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 4 BLV geregelt sind. Er wäre in diesem Fall auch ohne praktische Bedeutung, weil infolge der gesetzlichen Regelung über das Absehen von der Ausschreibung in § 8 Abs. 2 Satz 2 BBG eine Mitbestimmung des Personalrats durch die Sperrklausel des § 75 Abs. 3 BPersVG nicht in Betracht käme. Es bliebe allenfalls die Beteiligung des Personalrats bei einem Antrag des Dienststellenleiters an den Bundespersonalausschuß, eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht zuzulassen. Die Pflicht zur Ausschreibung einer zu besetzenden Stelle, die § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG voraussetzt, kann sich auch aus Verwaltungsvorschriften ergeben, die innerhalb der Verwaltung eine verbindliche Regelung über die Stellenausschreibung begründen. Eine gefestigte Verwaltungspraxis steht ihnen gleich. Soll von diesen dienstintern vorgeschriebenen Ausschreibungen im Einzelfall abgesehen werden, dann kommt die Mitbestimmung des Personalrats zum Zuge.

17

In der Berücksichtigung der verwaltungsintern vorgeschriebenen Ausschreibungen liegt auch keine unzulässige Erweiterung der in den §§ 75, 76 BPersVG abschließend geregelten Beteiligungsrechte. Sicherlich können Dienststelle und Personalrat nicht im Wege einer Dienstvereinbarung die Ausschreibungspflicht selbst und ihren Umfang festlegen, sondern sind darauf beschränkt, die Ausübung des auf Grund anderweitiger Vorschriften über die Ausschreibungspflicht bestehenden Mitbestimmungsrechts zu regeln. Der Verwaltung hingegen bleibt es unbenommen, durch Verwaltungsanordnung oder gefestigte Übung eine Ausschreibungspflicht zu begründen. Damit werden Beteiligungsrechte nicht erweitert, sondern nur die Grundlagen für ein gesetzlich bereits festgelegtes Beteiligungsrecht geschaffen. Die Stellenausschreibung im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung ist im Erlaß vom 15. September 1971 - P I 6 - Az. 17-15-00/18-30-00 (VMBl 1971, 340) festgelegt. Entgegen der Meinung des Beteiligten entfällt allerdings nicht schon deshalb das vom Antragsteller begehrte Mitbestimmungsrecht, weil der Hauptpersonalrat an diesem Erlaß, mit dem auch die Frage des Absehens einer Ausschreibung geregelt worden ist, mitgewirkt hat. Der Erlaß bestimmt unter B den Umfang der Stellenausschreibung. In Nr. 4 werden die Dienstposten bezeichnet, bei deren Freiwerden oder Neueinrichtung eine Ausschreibung zu erfolgen hat. Nr. 5 führt dagegen die Voraussetzungen auf, unter denen von einer Ausschreibung abgesehen werden kann. Damit entscheidet der Erlaß nicht über das Absehen von der Ausschreibung - in diesem Falle hätte der Hauptpersonalrat nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG mitbestimmen und nicht nur nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mitwirken müssen -, sondern gibt den personalsachbearbeitenden Dienststellen die Ermächtigung, in bestimmten Fällen von der Ausschreibung abzusehen. Machen diese Dienststellen davon Gebrauch, so müssen sie vorher ihren Personalrat im Wege der Mitbestimmung beteiligen.

18

Der Erlaß begründet jedoch keine Pflicht, den hier inzwischen bereits besetztes Posten eines Lohnrechners in der Vergütungsgruppe VI b BAT auszuschreiben. Die Ausschreibungspflicht beginnt in dem dem Ministerium nach geordneten Bereich erst von der Vergütungsgruppe III BAT an aufwärts (Nr. 4 Abs. 2 des Erlasses). Zwar können nach Nr. 5 Abs. 5 des Erlasses auch Dienstposten niedrigerer Vergütungsgruppen zentral oder dezentral ausgeschrieben werden, wenn dies wegen der Eigenart des betreffenden Dienstpostens für die Personalauswahl nützlich ist. Aber hieraus läßt sich ein Beteiligungsrecht des Antragstellers nicht herleiten, weil es sich lediglich um eine Möglichkeit zu weiteren Dienstpostenausschreibungen handelt. Macht die Dienststelle davon keinen Gebrauch, dann liegt kein Absehen von einer vorgeschriebenen Ausschreibung, sondern die Nichtausnutzung dieser Möglichkeit vor.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Franke
Dr. Schinkel
Nettesheim