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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1996, Az.: XI ZR 126/95

Voraussetzungen einer Anwendung der Regeln über kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen; Aussetzung der Zinsleistungen und Tilgungsleistungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.1996
Aktenzeichen
XI ZR 126/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • EWiR 1996, 935 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • ZBB 1996, 239
  • ZIP 1996, 1016-1017 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Aussetzung der Zins- und Tilgungsleistungen gem. Art. 25 VII EV steht einer Klage auf Feststellung von Altkrediten zur Gesamtvollstreckungstabelle nicht entgegen.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Schimansky und
die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder
am 12. März 1996
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D. vom 19. April 1995 - 12 U 1645/94 - wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 5.000.000,00 DM

Gründe

1

Das Rechtsmittel hat weder grundsätzliche Bedeutung noch im Ergebnis Aussicht auf Erfolg.

2

1.

Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung, daß die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bundesdeutsche Altkreditschuldengesetzgebung nicht durchgreifen.

3

2.

Auf die gegen § 56e DMBilG erhobenen Wirksamkeitsbedenken kommt es nicht an, wenn schon die tatsächlichen Voraussetzungen einer Anwendung der Regeln über kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen nicht vorliegen (BGHZ 127, 212, 221) [BGH 11.10.1994 - XI ZR 189/93]. Da hier über das Vermögen der VEB-Nachfolge-GmbH bereits am 31. Januar 1991, vor Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz, das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist, käme eine Behandlung der streitigen Kredite als Eigenkapitalersatz nur in Betracht, wenn für die Treuhandanstalt als Gesellschafterin bereits zwischen dem 1. Juli 1990 und dem 14. September 1990 (Aussetzung der Zins- und Tilgungsleistungen nach § 4 Abs. 2 EntschuldungsVO/Art. 25 Abs. 7 Einigungsvertrag) erkennbar geworden wäre, daß die GmbH nicht existenzfähig war. Dafür bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Insolvenzeröffnungsbilanz, auf die sich die Revision beruft, wurde erst im folgenden Jahre erstellt.

4

3.

Die Aussetzung der Zins- und Tilgungsleistungen gemäß Art. 25 Abs. 7 Einigungsvertrag steht der mit der Klage begehrten Feststellung der Altkredite zur Tabelle nicht entgegen. Das ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 65 KO. Da das Gesamtvollstreckungsverfahren - wie das Konkursverfahren - auf eine abschließende Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens zielt, würde ein Ausschluß der Altkreditschulden von diesem Verfahren praktisch zu ihrer endgültigen Uneinbringlichkeit führen. Eine solche Folge wäre vom Sinn und Zweck der Regelung des Art. 25 Abs. 7 Einigungsvertrag nicht gedeckt.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 5.000.000,00 DM

Schimansky,
Dr. Halstenberg,
Dr. Schramm,
Nobbe,
Dr. van Gelder