Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 98 LVwG - Abberufung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können, sofern nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die oder der ehrenamtlich Tätige

  1. 1.
    eine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat oder
  2. 2.
    die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.