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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.2008, Az.: XI ZR 258/07

Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.2008
Aktenzeichen
XI ZR 258/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 10692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 14.09.2005 - AZ: 10 O 302/03
OLG Karlsruhe - 03.04.2007 - AZ: 17 U 292/05

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Februar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:

Tenor:

Dem Streithelfer der Klägerin wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil ist rechtsfehlerfrei. Die mehreren wahllosen Rügen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 354.078,51 EUR.

Nobbe
Müller
Joeres
Grüneberg
Maihold