Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Urt. v. 20.07.1966, Az.: 6 RKa 11/63

Kassenzahnärztliche Versorgung; Verordnen von Zahnersatz; Zahnärztliche Behandlung; Kassenärztlicher Versorgungsvertrag; Prothetik-Vertrag; Begutachtung von Zahnersatzanträgen; Prüfung prothetischer Leistungen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.07.1966
Aktenzeichen
6 RKa 11/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 25, 116 - 120
  • NJW 1967, 317-318 (Volltext mit amtl. LS) "Rechte der Krankenkassen aus dem Prothetikvertrag vom 14.6.1949"

Amtlicher Leitsatz

1. Das Verordnen von Zahnersatz gehört zur zahnärztlichen Behandlung und deshalb zur "kassenzahnärztlichen Versorgung" iS des RVO § 368 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 1.

2. Der Prothetik-Vertrag vom 14.06.1949 ("Alsbacher Abkommen") ist ein Vertrag über die kassenzahnärztliche Versorgung iS des GKAR Art 4 § 12 S. 1 und deshalb bei Inkrafttreten des GKAR gültig geblieben.

3. Die Krankenkassen sind im Rahmen des Prothetik-Vertrages berechtigt, durch angestellte Beratungszahnärzte oder Vertrauenszahnärzte des Vertrauensärztlichen Dienstes Zahnersatzanträge ihrer Versicherten begutachten und prothetische Leistungen von Kassenzahnärzten nachprüfen zu lassen.