Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1964, Az.: III ZR 215/63
Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung eines Richters; Rechtliche Einordnung von gerichtlichen Beschlüssen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis; Begriff des "Urteils in einer Rechtssache"; Stellung des Verteidigers im Strafprozess; Pfichtverletzung des Verteidigers wegen eines fehlenden Hinweises auf eine Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1964
- Aktenzeichen
- III ZR 215/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 07.11.1963
- LG Kiel
Rechtsgrundlagen
- § 675 BGB
- § 839 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 839 Abs. 2 BGB
- § 111 a StPO
Fundstellen
- DB 1964, 1518 (Kurzinformation)
- JZ 1964, 771
- MDR 1965, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 2402-2404 (Volltext mit amtl. LS) "Schadensersatzpflicht des Strafverteidigers"
- VersR 1964, 1171-1173 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Gerichtliche Beschlüsse über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO) sind nicht "Urteile in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB.
Zur Schadensersatzpflicht des Strafverteidigers gegenüber seinem Mandanten.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. November 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung von Richtern des Landgerichts Kiel Schadensersatz dafür, daß ihm für die Zeit vom 9. September 1959 bis zum 6. November 1959 sein Führerschein zu Unrecht entzogen war. Im einzelnen geht es um folgenden Sachverhalt:
Der damals 72-jährige Kläger verursachte am 16. Januar 1958 einen Verkehrsunfall. Es wurde deshalb gegen ihn auf entsprechende Anklage hin am 9. April 1958 vor dem Amtsgericht Preetz das Hauptverfahren wegen Fahrerflucht und Übertretung der Straßenverkehrsordnung eröffnet. Mit Rücksicht auf Bedenken, die im Hauptverhandlungstermin am 24. April 1958 gegen die Fahrfähigkeit des Klägers aufgetaucht waren, setzte das Gericht das Verfahren aus und übersandte die Akten um 25. April 1958 an den Technischen Überwachungsverein in Kiel zur Erstattung eines Gutachtens. Mit Verfügung vom 4. August 1958 veranlaßte das Amtsgericht eine Anfrage beim Technischen Überwachungsverein, wann mit dem Eingang des Gutachtens zu rechnen sei. In der Zwischenzeit hatte das Gericht lediglich am 29. Mai 1958 Wiedervorlage des Rückblattes zum 20. Juli 1958 verfügt. Auf Grund der Hauptverhandlung vom 13. November 1958 sprach das Amtsgericht den Kläger von der Anklage der Fahrerflucht frei und verurteilte ihn wegen Übertretung der Straßenverkehr Ordnung zu einer Geldstrafe von 70 DM; gleichzeitig entzog es dem Kläger die Fahrerlaubnis, beließ ihn jedoch im Besitz seines Führerscheins. Soweit der Kläger freigesprochen war, wurde das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig. Im übrigen legte der Kläger Berufung dagegen ein.
Die II. Kleine Ferienstrafkammer des Landgerichts in Kiel verwarf durch Urteil vom 9. September 1959 die Berufung des Klägers und erließ gleichzeitig einen Beschluß, daß dem Kläger gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werde. Auf Grund dieses Beschlusses wurde der Führerschein des Klägers sofort zu den Akten genommen. Der Kläger focht das Berufungsurteil mit der Revision und den genannten Beschluß mit der Beschwerde an. Am 19. September 1959 beschloß die IV. Kleine Strafkammer, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und übersandte die Akten dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht. Der Strafsenat des Oberlandesgerichts hob mit Beschluß vom 27. Oktober 1959 den landgerichtlichen Beschluß vom 9. September 1959 mit der Begründung auf, daß die Strafverfolgung der Übertretung - angesichts dessen, daß in der Zeit vom 25. April 1958 bis zum 4. August 1958 keine die Verjährung unterbrechende richterliche Handlung vorgenommen worden sei - verjährt und damit die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis entfallen sei. Dem Kläger wurde der Führerschein am 6. November 1959 zurückgegeben. Der Verteidiger des Klägers in der Berufungs- und Revisionsinstanz, Rechtsanwalt Traxel in Kiel, der die Akten am 12. Juni 1959 zur Einsichtnahme erhalten hatte, hatte erstmals in der Revisionsbegründungsschrift vom 6. Oktober 1959 auf die - vermeintlich im Verlauf des Berufungsverfahrens eingetretene - Verjährung der Strafverfolgung hingewiesen.
Der Kläger, von Beruf Handelsvertreter, hat in der Zeit vom 9. September bis zum 6. November 1959, in der er nicht im Besitz des Führerscheins war, als Vergütung für Kraftfahrer insgesamt 371,50 DM aufgewandt und verlangt mit der vorliegendem Klage Ersatz dieses Betrages mit 4 % Zinsen seit dem 4. März 1960. Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache und wegen der Zinsforderung für die Zeit ab 16. April 1962 stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Landes hin - unter Zurückweisung der wegen der abgewiesenen Zinsforderung für die Zeit ab 1. Mai 1960 eingelegten Anschlußberufung des Klägers - die Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision muß erfolglos bleiben.
1.
Zunächst ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß es sich bei den gemäß § 111 a StPO erlassenen Beschlüssen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht um "Urteile in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB handelt. Zwar kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Begriff des "Urteils in einer Rechtssache" nicht mehr auf Urteile im prozeßtechnischen Sinne beschränkt werden, sondern müssen auch anderweite gerichtliche Entscheidungen als von diesem Begriff mitumfaßt erachtet werden. Diese Gleichsetzung von Urteilen mit anderen gerichtlichen Entscheidungen unter dem Begriff des "Urteils in einer Rechtssache" muß sich aber auf Entscheidungen beschränken, die ihrem Wesen nach Urteile und diesen in allen wesentlichen Voraussetzungen gleichzusetzen, mithin "urteilsvertretende Erkenntnisse" sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Nachweise in BGHZ 36, 379, 382/3 verwiesen. An den in dieser Entscheidung zum Begriff des "Urteils in einer Rechtssache" im einzelnen dargelegten Grundsätzen gemessen können die nach § 111 a StPO ergehenden Entscheidungen nicht als unter diesen Begriff fallend gewertet werden. Es geht bei einer derartigen Entscheidung - ebenso wie etwa beim Erlaß eines Haftbefehls (vgl. dazu BGHZ 27, 338, 346 ff) - um eine vorläufige Sicherungsmaßnahme des Gerichts, die nicht unter den für ein "Urteil" wesentlichen Voraussetzungen getroffen wird und bereits angesichts ihres Charakters als einer rein vorläufigen und jederzeit abänderbaren Entscheidung ihrem Wesen nach einem Urteil nicht gleichgeachtet werden kann.
2.
Das Berufungsgericht hat mit Recht in der für den Kläger bestehenden Möglichkeit, sich wegen des Ersatzes seiner für die Entlohnung fremder Kraftfahrer gemachten Aufwendungen - die Ursächlichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis für diese Aufwendungen unterstellt - an seinen früheren Verteidiger halten zu können, eine den Amtshaftungsanspruch ausschließende Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gesehen.
Durch die Beauftragung mit der Verteidigung des Kläger entstand zwischen diesem und seinem Verteidiger ein bürgerlich-rechtliches Vertragsverhältnis (Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des§ 675 BGB), kraft dessen Rechtsanwalt Traxel verpflichtet war, die Aufgaben gehörig wahrzunehmen, die dem Verteidiger im Strafverfahren obliegen. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht löste nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts eine Schadensersatzpflicht aus.
Im Strafverfahren hat der Verteidiger die Stellung eines selbständigen Beistandes des Beschuldigten (Angeklagten) und eines unabhängigen Organs der Rechtspflege.
In dieser Stellung besteht seine Aufgabe darin, dem Schütze des Beschuldigten zu dienen und in dem Strafverfahren alles geltend zu machen, was dem Beschuldigten nach sachlichem oder Verfahrensrecht günstig ist (vgl. dazu im einzelnen Löwe-Rosenberg, Strafprozeßordnung, 21. Aufl., Anm. 3 und 4 vor §§ 137 ff; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung, Vorbemerkungen 4-6 vor§§ 137 ff; BGHSt 13, 337, 343). Er hat deshalb auch gegenüber dem Beschuldigten die Pflicht, die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht auf eine etwa eingetretene und für ihn bei sachgerechter Unterrichtung über den Sachverhalt und den Verfahrensgang erkennbare Verjährung der Strafverfolgung hinzuweisen. Von dieser Verpflichtung ist er keineswegs deswegen befreit, weil das Strafgericht ohnehin von Amts wegen den Streitstoff nach allen Richtungen hin zu untersuchen hat. Soweit der Kläger und ihm folgend auch das Landgericht (Urteil S. 11) einer anderen Auffassung das Wort reden wollen, verkennen sie die Aufgabe des Verteidigers im Strafprozeß. Gewiß haben Staatsanwaltschaft und Gericht im Strafverfahren die Pflicht, von sich aus die materielle Wahrheit zu erforschen, alle dem Beschuldigten günstigen und ihn entlastenden Umstände genau so zu berücksichtigen, wie die ungünstigen und belastenden, und weiter auf genaue Innehaltung der Verfahrensvorschriften bedacht zu sein. Aber gerade mit Rücksicht auf das nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit menschlicher Irrtümer sieht das Gesetz in der Strafprozeßordnung einen "Verteidiger" als Helfer des Beschuldigten und unabhängiges Organ der Rechtspflege vor, der im Interesse des Beschuldigten nach Kräften dazu beitragen soll, daß für den Beschuldigten sich ungünstig auswirkende Irrtümer des Gerichts vermieden werden, und der damit verhindern soll, daß die richtige Entscheidung zu Lasten des Beschuldigten verfehlt wird, Gegen diese ihm als Verteidiger des Klägers obliegende Verpflichtung hat Rechtsanwalt T. dadurch verstoßen, daß er nicht bereits die Strafkammer auf die wegen der Übertretung der Straßenverkehrsordnung, die in der Berufungsinstanz allein noch Gegenstand des Strafverfahrens war, eingetretene Verfolgungsverjährung hinwies. Gerade die verhältnismäßig kurze Verjährungsfrist von nur 3 Monaten bei Übertretungen (§ 67 Abs. 3 StGB) legt es nahe, in einen Strafverfahren, das eine Übertretung zum Gegenstand, sich aber bereits über einen längeren Zeitraum hingezogen hat, der Frage der Verjährung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Deshalb hätte auch Rechtsanwalt T., als er im Lauf des Berufungsverfahrens die Verteidigung des Klägers übernommen hatte, bei Durcharbeitung der ihm am 12. Juni 1959 überlassenen Gerichtsakten auf die Frage der Verjährung sein Augenmerk richten und diese bei sachgerechter Wahrnehmung seiner Verteidigerpflichten feststellen müssen. Aus den Strafakten ergab sich ohne weiteres, daß diese zufolge Verfügung vom 25. April 1958 an den TechnischenÜberwachungsverein in Kiel zur Erstattung eines Gutachtens übersandt worden waren, aber dann - abgesehen von der eine Verjährungsunterbrechung nicht bewirkenden Wiedervorlageverfügung vom 29. Mai 1958 - bis zu der erst am 4. August 1958 verfügten Anfrage, wann mit der Erteilung des Gutachtens zu rechnen sei, keine richterliche Handlung erfolgt war, die die Verjährungsfrist gemäß § 68 StGB hätte unterbrechen können.
Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend: Da es für die Frage der Verjährung und der Unterbrechung der Verjährungsfrist entscheidend auf vom Richter vorgenommene Handlungen ankomme, sei der Verteidiger gewöhnlich gar nicht in der Lage, die Frage der Verjährung zu beantworten, und zwar auch dann nicht, wenn ihm Akteneinsicht gewährt worden sei. Denn es brauchten sich aus den ihn vorgelegten Akten nicht alle wegen der Straftat vorgenommenen richterlichen Handlungen zu ergeben. Mit diesen Erwägungen ist jedoch für den Kläger und Rechtsanwalt T. nichts zu gewinnen. Nach dem Inhalt der dem Verteidiger vorgelegten Akten war eindeutig die Verjährung der Strafverfolgung eingetreten. Daß möglicherweise trotzdem richterliche Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 68 StGB vorgenommen sein konnten, aber aus den ihm überlassenen Akten nicht ersichtlich waren, entband den Verteidiger nicht von der Pflicht, darauf hinzuweisen, daß jedenfalls nach dem Inhalt der ihm zugänglich gemachten Akten Verjährung eingetreten sei. Die endgültige und abschließende Prüfung der Verjährungsfrage konnte der Verteidiger alsdann gegebenenfalls dem Gericht überlassen.
Nach alledem ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß Rechtsanwalt T. angesichts dessen, daß er anhand der ihmüberlassenen Gerichtsakten nicht die inzwischen eingetretene Verjährung der Strafverfolgung wegen der Verkehrsübertretung bemerkt und das Gericht nicht darauf hingewiesen hat, seine Verteidigerpflichten nicht gehörig wahrgenommen und dadurch die ihm auf Grund des mit dem Kläger geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat.
3.
Auch soweit das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem hier interessierenden Schaden des Klägers bejaht, sind die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken unbegründet.
Die Annahme des Berufungsgerichts, bereits die Strafkammer würde, wenn der Verteidiger des Klägers auf den Eintritt der Verjährung hingewiesen hätte, das Verfahren nach § 206 (gemeint ist offensichtlich § 206 a) StPO eingestellt haften und dem Kläger würde die Fahrerlaubnis dann nicht vorläufig entzogen worden sein, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht auch ferner an, daß durch die Beschlüsse der Strafkammern vom 9. und 19. September 1959 der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Rechtsanwalts Traxel und der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unterbrochen worden ist. Es ist nicht richtig, wie die Revision meint, daß die genannten gerichtlichen Beschlüsse ganz unabhängig von dem Verhalten des Verteidigers allein in der Entschließung der Strafkammer ihre Stütze fänden. Sicherlich hätten die Strafkammern bei gehöriger Sorgfalt und pflichtgemäßer Prüfung des Sachverhalts von sich aus den inzwischen erfolgten Verjährungseintritt bemerken und dementsprechend auch von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absehen müssen. Das ändert aber nichts daran, daß die unrichtigen Entscheidungen auch in einem ursächlichen Zusammenhang stehen mit der Pflichtverletzung des Verteidigers, zu dessen Aufgaben es - wie oben dargelegt - gerade gehört, auf dem Beschuldigten günstige Umstände hinzuweisen und so von sich aus dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken. Die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 142, 394, auf die das Landgericht und die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung verweisen, steht dem nicht entgegen. In dieser Entscheidung ist gesagt: Wenn das Reichsgericht bei der Prüfung des Streitstoffes etwasübersehe, so beruhe das nicht auf dem etwa in derselben Richtung mangelhaften Vortrag des Rechtsanwalts, sondern allein auf der Entschließung des Gerichts; diese unterbreche im Rechtssinne den Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Anwalts und der Entscheidung. Das Reichsgericht hat indes in dieser Entscheidung selbst bemerkt, daß es unerörtert bleiben könne, ob das Gesagte auch für Urteile der Instanzgerichte gelte. Es kann deshalb in dem vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben, ob überhaupt an der Auffassung des Reichsgerichts festgehalten werden könnte, Jedenfalls muß in den Fällen, in denen ein Strafverteidiger in einem Verfahren vor dem Tatrichter pflichtwidrig den Hinweis auf ein dem weiteren Verfahren entgegenstehendes Hindernis (hier: Strafverfolgungsverjährung) unterlassen hat, ein solcher Hinweis aber eine - später tatsächlich erfolgte - dem Beschuldigten ungünstige und unrichtige gerichtliche Entscheidung verhindert haben würde, ein Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Verteidigers und der unrichtigen gerichtlichen Entscheidung bejaht werden.
Nach alledem ist davon auszugehen, daß für den Kläger die Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung im Sinne des§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben ist, und infolgedessen muß es bei der Abweisung der gegen das beklagte Land gerichteten Klage - als zur Zeit unbegründet - sein Bewenden haben.
Die Revision des Klägers muß daher unter Beachtung des§ 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
Dr. Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler