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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.12.1974, Az.: 4 AZR 120/74

Orchestermusiker; Musiker in Kulturorchestern; Einzelvertragliche Vereinbarung; Hauptinstrument; Nebeninstrument; Gewährung tariflicher Zulagen; Vertragsinhalt; Vertragsvollzug

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.12.1974
Aktenzeichen
4 AZR 120/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Gelsenkirchen 24.05.1973 - 2 Ca 2055/72
LAG Hamm 20.12.1973 - 8 Sa 468/73

Fundstelle

  • AP Nr. 5 zu § 611 BGB Musiker

Amtlicher Leitsatz

1. Mit einem Orchestermusiker kann nach Maßgabe des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 01.07.1971 wirksam einzelvertraglich vereinbart werden, daß er ein bestimmtes Instrument als "Hauptinstrument" und ein anderes als "Nebeninstrument" zu spielen hat.

2. Auch bei der Gewährung tariflicher Zulagen nach TVK § 26 Abs. 3 ist grundsätzlich davon auszugehen, ob der Musiker nach seinem Arbeitsvertrag das betreffende Instrument als "Hauptinstrument" oder "Nebeninstrument" zu spielen hat.

3. Stimmen jedoch Vertragsinhalt und Vertragsvollzug insoweit nicht mehr überein, so kommt es für die Gewährung der tariflichen Zulage darauf an, ob das betreffende Instrument als "Hauptinstrument" gespielt wird.

4. "Hauptinstrument" und "Nebeninstrument" sind vorgegebene Begriffe und können nicht einzelvertraglich bestimmt werden.