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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.07.1978, Az.: 1 StR 260/78

Nur verminderte Schuldfähigkeit trotz hoher Alkoholisierung aufgrund starker Alkoholgewöhnung; Anzeichen für den Ausschluss völliger Schuldunfähigkeit trotz starker Alkoholisierung; Gesichtspunkte, die die subjektiven Voraussetzungen des Handelns aus niedrigen Beweggründen ausschließen oder in Frage stellen können

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.07.1978
Aktenzeichen
1 StR 260/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg - 08.12.1977

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Gelegenheitsarbeiter Gerhard E. aus L.-H., geboren am ... 1955 in L., zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Juli 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 8. Dezember 1977 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. II.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Dem Angeklagten liegt zur Last, am 7. Januar 1977 im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit seine Großmutter, die 74-jährige Rentnerin Lina E., in deren Wohnung mit einem Gewehr erschossen zu haben. Das Schwurgericht hat ihn deshalb unter Anwendung der §§ 212, 21, 49 Abs. 1 StGB wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung materiellen Rechts. Dagegen hat die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde Erfolg.

3

I.

Revision des Angeklagten

4

Der Beschwerdeführer wendet sich vor allem gegen die Nichtanwendung von § 20 StGB. Er meint, das Schwurgericht hätte dem bei ihm zur Tatzeit angenommenen Blutalkoholgehalt von 3,30 %o entnehmen müssen, daß er bei Begehung der Tat völlig schuldunfähig gewesen sei. Das Schwurgericht hat jedoch seine Überzeugung, daß der Angeklagte sich trotz des hohen Grads seiner alkoholischen Beeinflussung bewußt war, Unrecht zu tun, und daß seine Steuerungsfähigkeit nur erheblich beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben war (UA S. 7), eingehend begründet. So stützt sich das Urteil vor allem auf die Gutachten von vier Sachverständigen, die übereinstimmend auf eine durch ständige Übung erworbene, außerordentlich starke Alkoholverträglichkeit des Angeklagten hingewiesen haben. Ferner wird hervorgehoben, daß zahlreiche Zeugen, die den Angeklagten nach der Tat gesehen und mit ihm gesprochen haben, bei ihm weder körperliche noch geistige Ausfallerscheinungen feststellen konnten. Auch der mit der Blutentnahme befaßte Arzt hat auf Grund seiner hierbei gemachten Beobachtungen einen Vollrausch ausgeschlossen (UA S. 10). Nach alledem ist die Annahme einer nur erheblich verminderten Schuldfähigkeit (UA S. 11) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

5

Da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision zu verwerfen.

6

II.

Revision der Staatsanwaltschaft

7

Das Schwurgericht hat von der Anwendung des § 211 StGB im Ergebnis deshalb abgesehen, weil es nicht feststellen konnte, der Angeklagte sei sich bei Abgabe des Schusses der Umstände bewußt gewesen, die den Antrieb zu seinem Handeln in einem solchen Maße verwerflich erscheinen lasse, wie dies die Vorschrift erfordere (UA S. 9). Diese Begründung hält, wie die Revision zutreffend rügt, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8

Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte unmittelbar vor der Tat, daß er im Begriff war, Unrecht zu begehen; er war dabei trotz seiner Wut und trotz des genossenen Alkohols noch fähig, sich zu beherrschen (UA S. 7). Die Situation war für den Angeklagten keineswegs überraschend. Bereits monatelang hatte ihm seine Großmutter Vorhaltungen wegen seines Müßiggangs gemacht (UA S. 5); der Tat ging ein längerer Wortwechsel voraus, bei dem die früheren Vorwürfe nur wiederholt und besonders nachdrücklich vorgebracht wurden (UA S. 6/7). Anderseits wußte der Angeklagte, daß die Großmutter der einzige Mensch war, mit dem er sich verbunden fühlte und der ihn von früher Kindheit an verwöhnt und mit Zuwendungen aller Art unterstützt hatte (UA S. 2, 4). Er wußte auch, daß die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berechtigt waren (UA S. 5). Bei dieser Sachlage hätte es, um zunächst das Tatbestandsmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen auszuräumen, näherer Ausführungen darüber bedurft, welche von den Umständen, die das Handeln des Angeklagten bei objektiver Betrachtung als besonders verabscheuenswert kennzeichneten (UA S. 8), ihm im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht bewußt gewesen sein sollen. Statt dessen beschränkt. sich das Urteil auf die Darlegung, daß dem Angeklagten Reifeverzögerung, starke Erregung und alkoholbedingte Bewußtseinseinengung zugutegehalten werden müßten. Solche Gesichtspunkte können die subjektiven Voraussetzungen des Handelns aus niedrigen Beweggründen ausschließen oder in Frage stellen (BGHSt 6, 329, 331; BGH, Urteile vom 24. August 1976 - 1 StR 143/76 - und vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 764/76), sie müssen es aber nicht. Die rechtliche Würdigung ist daher bereits insoweit unzureichend.

9

Außerdem ist zu beanstanden, daß das Schwurgericht das Mordmerkmal der Heimtücke nicht erkennbar geprüft hat. Die Großmutter war bei der Auseinandersetzung, die der Tat vorausging, mit ihrer Wäsche beschäftigt, Sie wurde von dem Gewehrgeschoß hinter dem linken Ohr getroffen; der Angeklagte sah, daß sie, von der Wucht des Schusses etwas gedreht, auf ihn zufiel (UA S. 7). Dem könnte entnommen werden, daß die alte Frau abgewandt dagestanden und das Hochreißen des Gewehrs nicht bemerkt hatte; möglicherweise hatte sie sich nicht bedroht gefühlt. Unter diesen Umständen lag es sehr nahe, daß der Angeklagte zur Verwirklichung seiner Tötungsabsicht bewußt die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Großmutter ausgenutzt haben konnte.

10

Die vorbezeichneten Mängel führen auf Grund der Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Mayr
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner