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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 29.06.1993, Az.: 1 BvR 1916/91

Tarifverträge; Betriebsvereinbarung; Lage der Arbeitszeit; Klagebefugnis der Gewerkschaften; Betriebsparteien; Gewisse Gestaltungsfreiheit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
29.06.1993
Aktenzeichen
1 BvR 1916/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12887
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 29.10.1990 - 10 TaBV 1/90
BAG - 20.08.1991 - AZ: 1 ABR 85/90

Fundstellen

  • AfP 1993, 729
  • NZA 1994, 34 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Art.9 III GG ist nicht zu entnehmen, daß Tarifverträge gegenüber einer Betriebsvereinbarung, die sich auf die Lage der Arbeitszeit beschränkt, durch eine Klagebefugnis der Gewerkschaften gegen die Betriebsparteien rechtlich gedruckt werden müssen, wann der Tarifvertrag den Betriebsparteien eine gewisse Gestaltungsfreiheit ausdrücklich einräumt.